Fallzusammenlegung

  • Liebe Kollegen, wieder mal Streit zwischen Verwaltung und Mediziner
    Wir behandeln Patienten direkt nach Herzoperation. Fallbeispiel
    Patient kommt nach ACVB Operation am 2 post op Tag zu uns, hatte 4 Tage vor Operation einen HI, bei uns kommt der Patient schließlich in die F60A mit Verweildauer 13 Tage. Anschließlich geht er direkt in die Reha. Von dort wird er uns 5 Tage später wegen einer progredienten Wundheilungsstörung erneut stationär zugewiesen
    Hier Hauptdiagnose T81.4 --> und kommt in die DRG T61B und erscheint laut Grouper und SAP Software nicht als Fallzusammenlegung wegen Neuer HD. Außerdem berechnet er hier die OGV der 2. DRG und dann wäre der Patient 2 Tage über der OGV - allerdings der T61B. Von der Logik müsste dies ja als Komplikation nach Bypass schon als Reparatur innerhalb der OGV als Fallzusammelegung zu deuten sein.
    Zusätzlich meint die Verwaltung es müsse auf jeden fall eine Fallzusammenlegung sein, da alles 30 Tage nach Entlassung eine Fallzusammenführung sei. Diese pauschale Aussage sehen wir allerdings anders.
    Vielen Dank für ein Schiedsspruch

    Gruß Vogel-Sührig

  • Hallo,

    man kann sich in diesem Fall wohl Gedanken über die Frage der WA wg. Komplikationen machen und bei der kurzen Schilderung hielte ich das auch für wahrscheinlich.

    Zitat

    Zusätzlich meint die Verwaltung es müsse auf jeden fall eine Fallzusammenlegung sein, da alles 30 Tage nach Entlassung eine Fallzusammenführung sei. Diese pauschale Aussage sehen wir allerdings anders.


    So eine pauschale Regelung ist mir nicht bekannt.
    M. E. greift hier FPV 2005, §3, Abs. 3:

    Zitat

    Wird ein Patient oder eine Patientin aus einem Krankenhaus in weitere Krankenhäuser verlegt und von diesen innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Entlassungsdatum eines ersten Krankenhausaufenthalts in dasselbe Krankenhaus zurückverlegt (Rückverlegung), hat das wiederaufnehmende Krankenhaus die Falldaten des ersten Krankenhausaufenthalts und aller weiteren, innerhalb dieser Frist in diesem Krankenhaus aufgenommenen Fälle zusammenzufassen...


    Ob man hier noch eine Unterscheidung zwischen Krankenhaus und Reha-Klinik machen sollte, weiss ich nicht, würde ich aber eher nicht tun.
    In sofern kann die Frage der WA wg. Komplikationen m. E. dahinstehen, da der Fall wohl als Rückverlegung zu betrachten ist.

    Gruss,
    StH

    Stefan Hebenstreit

    Medizinisches Controlling
    Ev. Krankenhaus Bielefeld
    Schildescher Str. 99
    D-33611 Bielefeld

  • Hallo Forum,
    innerhalb der OGVD des ersten Aufenthalts müssen sie den Fall wegen Komplikation zusammenlegen. Der Reha-Aufenthalt spielt keine Rolle, da er bei der Fallzusammenlegung nicht betrachtet wird (nur die Akuthäuser werden betrachtet).
    Gruß
    G.Fischer

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • \'tschuldigung, hab mich geirrt:
    innerhalb von 30 Tagen ist wegen Komplikation zusammenzulegen. Die OGVD spielt nur nach der Regel MDC u.s.w. eine Rolle.

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Hallo,

    Zitat

    Ob man hier noch eine Unterscheidung zwischen Krankenhaus und Reha-Klinik machen sollte, weiss ich nicht, würde ich aber eher nicht tun.


    Zur Frage Verlegung/Rückverlegung habe ich noch etwas in der Hilfestellung 2005 der NKG (S. 59) gefunden:

    Zitat

    „Verlegung“ in Rehabilitationseinrichtungen
    Wird ein Patient aus dem Krankenhaus in eine Rehabilitationseinrichtung nach § 40 SGB V (normaler Rehabilitationsbereich) verlegt, müssen keine Verlegungsabschläge vorgenommen werden. Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine „Verlegung“ in eine andere akutstationäre Einrichtung nach § 39 SGB V, sondern um eine Krankenhausentlassung. Ggf. können Abschläge wegen Unterschreitens der unteren Grenzverweildauer in Betracht kommen.
    Ist die „Rehabilitationseinrichtung“ eine Einrichtung nach § 39 SGB V (akutstationär), handelt es sich um eine „echte“ Verlegung zwischen zwei Einrichtungen nach § 39 SGB V und nicht um eine Entlassung. Deshalb sind Verlegungsabschläge vorzunehmen. Wird der Patient jedoch dann aus der „Akutrehabilitation“ nach § 39 SGB V in eine Rehabilitationseinrichtung nach § 40 SGB V verlegt, müssen keine Verlegungsabschläge vorgenommen werden.

    Demnach käme es wohl auf die Art der Einrichtung an bei der Frage, ob es sich um eine Rückverlegung handelt. WA wg. Komplikationen kommt also evtl. doch in Betracht.
    Die Frist ist hier aber m. E. die oGVD:

    Zitat

    FPV 2005, §2 Abs. 3:
    Werden Patienten oder Patientinnen, für die eine Fallpauschale brechenbar ist, wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Aufenthalts, wieder aufgenommen, hat das Krankenhaus eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen.


    Damit dürften wohl alle Klarheiten beseitigt sein, oder?

    Gruss,
    StH

    Stefan Hebenstreit

    Medizinisches Controlling
    Ev. Krankenhaus Bielefeld
    Schildescher Str. 99
    D-33611 Bielefeld

  • Hallo Forum,

    wenn es sich um eine Klinik der Früh-Reha nach Phase B handelt, dann ist diese wie ein KH zu bewerten und es käme zu einer Fallzusammenlegung.
    Eine List dieser Reha-Einrichtungen haben wir uns von einer großen KK besorgt und können somit auch schneller reagieren.

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Hallo Forumsmitglieder,

    komme mit der Fallzusammenlegung bei Rückverlegung auch nicht klar. Habe hier den Fall eines Pat., der bei uns in einer Beatmungs- DRG war, dann in die REHA verlegt wurde, von dort am gl. Tag in ein KH vor Ort wegen der Pneumonie verlegt wurde und von dort innerhalb von 4 Tagen zu uns verlegt wurde. Fallkette: A- REHA- KH- A Muß ich unsere Fälle zusammenlegen lassen, der Pat. kam innerhalb der oGVD der Prä- MDC, die im Katalog mit einem Kreuz in Spalte 13 versehen ist. Claudi

  • Hallo Claudi,
    ähnliches hatte ich auch schon gehabt. Aus meiner Sicht handelt es sich hierbei um eine \"einfache\" Aufnahme vom externen Krankenhaus( Reha wird nicht berücksichtigt) binnen der OGVD der Beatmungs-DRG. Da diese die prinzipielle Ausnahme aus der WK-Regelung hat,kommt es darauf an,ob es sich um eine echte Komplikation handelt-falls ja,dann Fallzusammenführung,allerdings mit einer anderen Beatmungsdauer?!?! Man kann auch die Meinung vertreten,daß es sich nicht um eine Komplikation,sondern um eine neue Infektion/Schicksal handelt,dann wäre es ein neuer Fall. Das würde ich auch dem MDK so begründen. Nun muß entschieden werden,welche Variante für´s Haus günstiger ist. Gruß rako

  • Hallo Claudi,

    m. E. handelt es sich um eine Rückverlegung und zwar aus folgendem Grund:

    a) die REHA ist eine Einrichtung nach § 39 SGB V: dann wäre nach der o. g. Hilfestellung der NKG die REHA eine andere akutstationäre Einrichtung und somit eine Verlegungskette gegeben;

    b) die REHA ist eine Einrichtung nach § 40 SGB V: dann läge bei dem ersten Übergang KH A -> REHA eine Entlassung, keine Verlegung, vor. Allerdings ist der Pat. ja noch am gleichen Tag im KH B aufgenommen worden. Demnach müsste dann hier die 24 Std.-Regelung (FPV §1 Abs. 1) greifen:

    Zitat

    Eine Verlegung im Sinne des Satzes 2 liegt vor, wenn zwischen der Entlassung aus einem Krankenhaus und der Aufnahme in einem anderen Krankenhaus nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind.


    Es würde sich demnach um eine Verlegung KH A -> KH B handeln, die REHA fällt hierbei unter den Tisch.
    Auch in diesem Fall hätte man also eine Verlegungskette.
    KH A -> KH B -> KH A.

    Damit wären die Fälle also zusammenzufassen, die Frage der Komplikation spielt nach meinen Überlegungen keine Rolle.

    Gruss,
    StH

    Stefan Hebenstreit

    Medizinisches Controlling
    Ev. Krankenhaus Bielefeld
    Schildescher Str. 99
    D-33611 Bielefeld

  • Hallo Forum,

    hat übrigens schon jemand ein Tipp, wo man sich ein Verzeichnis downloaden kann, das alle Reha-Einrichtungen beinhaltet? Am besten natürlich getrennt nach §39 und §40.

    Gruß
    GeRo

  • Hallo GeRo,

    einen Download habe ich nicht aber frage doch mal bei einer Deiner großen KK in Deinem Einzugsgebiet nach. Sie müßten Dir eigentlich eine Aufstellung dieser Einrichtungen aus Eurem Einzugsgebiet zukommen lassen.
    Bei uns war das kein Problem.

    Schönes WE

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)