Vertebroplastie und Kostenübernahme durch KK

  • Hallo,

    mich beschäftigt zur Zeit eine Aussage der Krankenkassen, dass für die
    Vertebroplastie eine Kostenübernahme nicht erfolgen kann, weil diese
    Behandlung als neue Behandlungsmethode anzusehen ist. Eine Bewertung durch den Bundesausschuss sei bisher noch nicht erfolgt. Aus diesen Gründen wird eine Rechnungsstellung und Bezahlung wahrscheinlich abgelehnt.

    Hat jemnad bereits ähnliche Erfahrungen gemacht oder besitzt jemand neue Informationen? Wie händeln Sie das Problem - sofern es bei Ihnen ein Problem ist.


    Herzlichen Dank für jede Hilfe und freundliche Grüße


    Dr. Haubold :sterne:

  • Guten Tag Herr Dr. Haubold,

    Ablehnungen mit derart Begründungen wurden im Forum des Öfteren diskutiert. Im Krankenhaus herrscht immer noch die Situation der Erlaubnis mit Vorbehaltsverbot. Soll heißen, so lange der G-BA (Gemeinsame Bundesausschuss) ein Verfahren nach §137c nicht ausgeschlossen hat, können und dürfen Sie dieses abrechnen. :deal:

    Zudem Frage ich mich, wie neu ein Verfahren ist, welches seit 1987 auf dem Markt ist. Das zeigt wieder einmal die Unkenntnis - auf beiden Seiten - und erklärt auch die abgegebenen Vorschläge für NUBs (in der letzten Vorschlagsrunde).

    MfG

  • Guten Tag Herr/Frau Scholze,

    herzlichen Dank für Ihre Antwort. Eine Frage noch zu Ihrer Aussage: Im Krankenhaus herrscht immer noch die Situation der Erlaubnis mit Vorbehaltsverbot. Was verstehen Sie darunter genau? Gibt es eine gesetzliche Regelung, die in der Diskussion mit den KK genutzt werden kann?

    Herzlichen Dank für Ihre Hilfe

    Dr. Haubold :d_gutefrage:

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag

    Zur Ergänzung:


    Thema „gleich lange Spieße“

    „Im Rahmen der Einführung diagnosebasierter Fallpauschalen lägen mehr als 3 800 Anträge vor, medizinische Innovationen im Vergütungssystem zu berücksichtigen. Über 2 000 davon müssten nun den Bundesausschuss durchlaufen.
    Auf eine Gleichbehandlung drängen vor allem die Vertragsärzte. Im Gegensatz zu den Krankenhäusern können sie Neuerungen nur abrechnen, wenn diese vom Ausschuss positiv bewertet wurden.“

    http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=46106


    Krankenhaus: Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt
    Ambulant Bereich: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt


    Auf der Sitzung G-BA und Ministerium am 12.7. wurde eine Einigung erzielt (muß noch vom BMGS genehmigt werden, was erwartet wird)


    Der §137c SGB V – der Verbotsvorbehalt für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in Krankenhäusern - bleibt bestehen


    Zitat


    Original von Machaon:
    Im Krankenhaus herrscht immer noch die Situation der Erlaubnis mit Vorbehaltsverbot
    Was verstehen Sie darunter genau?


    §137c SGBV
    Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im stat. Bereich können eingeführt werden, ohne dass zuvor eine Erlaubnis des Ausschusses vorliegen muß.


    Gruß

    E Rembs

  • Hallo Herr Rembs,

    auch von mir herzlichen Dank für die fundierte Antwort. Ich sehe jetzt der Diskussion mit den KK doch recht gelassen entgegen.

    MfG

    Dr. Haubold :d_zwinker: