Verschluss eines Stichkanals mit Kollagen

  • Guten Abend Forum,

    zu folgender Frage erhalten wir z.Z. geradezu eine Flut von Kassenanfragen, so dass eine grundsätzliche Klärung unbedingt erforderlich erscheint: Nach Koros oder PTCA wird bei vielen unserer Patienten der Stichkanal mit Kollagen verschlossen. Dieser zusätzliche (deutliche finanzielle) Aufwand wird von uns mit der Kodierung der 5-399.a zum Ausdruck gebracht. Die Kodierung des Kollagen-Verschlusses führt dann in vielen Fällen in eine höher bewertete DRG (z.B. F49B=>F49A oder F58Z=>F57Z), was die Kassen dann zu folgender Argumentation hinreißt: Die kodierte Prozedur (z.B. 1-275.-) beinhalte nach den DKR bereits alle Komponenten wie Vorbereitung, Anästhesie und Naht. Folglich sei die Kollagennaht nicht gesondert zu kodieren.
    Meine Frage an das Forum: Ist die Auffassung der Kassen richtig und sind wir weiter nur in begründeten medizinischen Ausnahmefällen dazu berechtigt, die 5-399.a mit zu verschlüsseln (oder gar überhaupt nicht?)? Oder ist mit der durch die DKR beschriebene \"inklusive\" Naht die Standardmaßnahme des Abdrückens gemeint? Dazu kommt die Frage, wozu der OPS-Code 5-399.a überhaupt im OPS 2005 steht, wenn er nicht als besondere Maßnahme nach einem Eingriff verschlüsselt werden dürfte!?

    In Erwartung des angekündigten Gewitters :bombe: mit vielen Grüßen aus Duisburg

    Franko

    [center]8) Dr. Frank-O. Heemeyer 8)
    Medco EJK Duisburg[/center]

  • Sehr geehrter Herr Heemeyer,
    selbstverständlich können Sie den Kollagen-Verschluss des Stichkanals mit 5-399.a kodieren, genauso den Einsatz eines Nahtsystems mit 5-399.9.
    Diese Kodes sind ja genau zu diesem Zweck im Sinne von Zusatzkodes eingeführt worden, weil besondere Verschlussverfahren eben nicht routinemäßige Bestandteile der (perkutan-)transluminalen Eingriffe sind (\"Naht\" bezieht sich in besagter DKR auf die Hautnaht). Wenn dies im DRG-System nicht gewollt wäre, dann hätten diese beiden Kodes ja gar nicht in die Tablelle der komplexen Prozeduren aufgenommen werden brauchen. Einen anderen Sinn gibt es nämlich gar nicht für diese Kodes im Zusammenhang mit dem Leistungsinhalt von F49A bzw. F57Z.
    Also, bleiben Sie standhaft, wenn es jemand nachlesen möchte, es steht auch so in unserem DRG-Praxiskommentar.

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

  • Sehr geehrter Herr Bartkowski,

    Ihre Argumentationskette ist so bestechend klar und logisch, dass ich mich frage, wieso ich nicht selber darauf kommen konnte. Damit sollte es mir leicht fallen, standhaft zu bleiben. Vielen Dank!

    [center]8) Dr. Frank-O. Heemeyer 8)
    Medco EJK Duisburg[/center]

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Bartkowski:
    (\"Naht\" bezieht sich in besagter DKR auf die Hautnaht).

    Guten Tag Herr Bartkowski,

    diese Aussage kann falsch verstanden werden und es wird nicht nur auf die Hautnaht eingegangen. Prinzipiell sind alle Komponenten beinhaltet, also nicht nur die Hautnaht, sondern z.B. auch die Faszien-, Sehnen-, Gefäßnaht usw., wenn Sie integraler Bestandteil der OP ist/sind. Benutzt man einen Stapler, wird dies Prozedur auch nicht extra kodiert, obwohl hier ja gar nicht genäht wird. Prinzipiell ist also der Verschluss der eröffneten Strukturen gemeint, letztlich nicht wirklich durch die Technik eingeschränkt.

    Prozedurenkomponenten
    Normalerweise ist eine Prozedur vollständig mit all ihren Komponenten, wie z.B. Vorbereitung, Lagerung, Anästhesie, Zugang, Naht, usw., in einem Kode abgebildet (siehe Beispiel 1 und 2). Abweichungen davon sind in den Hinweisen beschrieben.

    Die Frage ist hier nur, ob der Verschluss mit Kollagen als solch ein integraler Bestandteil angesehen werden muss. Hier gehen auch weiterhin die Meinungen auseinander. Dass es einen Kode für eine Prozedur gibt, bedeutet nicht automatisch, dass er auch in jedem Fall benutzt werden darf. Das DRG-System lässt nicht alle ICD- und OPS-Kodes zu, deswegen haben wir auch zum Teil die DKR, die hier definitionsgemäß über den Klassifizierungen rangieren.
    Deswegen ist der Satz \"Abweichungen davon sind in den Hinweisen beschrieben.\" in diesem Zusammenhang auch nicht ganz unkritisch. Man kann nämlich sagen, dass der Verschluss des Gefäßes integraler Bestandteil der OP ist und es keine formulierten Hinweise unter den Kodes für die Koro oder PTCA gibt, die besagen, dass bei unterschiedlichen Techniken hier einzelne extra zu kodieren sind.

    Da die Aussage der DKR letztlich dann wieder (logischerweise) interessenorientiert interpretiert wird, ist der Streit vorprogrammiert und es würde mich wundern, wenn sich die eine oder andere Seite von der Gegenseite hier einfach überzeugen lässt. Ich würde die Frage beim InEK/DIMDI stellen, dadurch hat man dann im Fall der Beantwortung die offizielle Interpretation.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Selter,
    als integraler Bestandteil einer Prozedur kann wohl nur gelten, was zum Zeitpunkt der Definition eines OPS-Kodes diesen Tatbestand erfüllt hat. Und dies ist zweifelsfrei bei den jetzt diskutierten Kollagen-Verschlüssen von Stichkanälen und Nahtvorrichtungen bei perkutan-transluminalen Eingriffen nicht der Fall. Es sind eben nicht immer Abweichungen in den Hinweisen beschrieben.
    Beste Grüße,

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Bartkowski:
    Es sind eben nicht immer Abweichungen in den Hinweisen beschrieben.

    Hallo Herr Bartkowski,

    das ist ja das Problem (was natürlich nie ganz geklärt werden kann). Hieraus entstehen ja, wie ich oben beschrieben habe, die unterschiedlichen Interpretationen. Die angesprochene DKR kümmern sich nicht um den Zeitpunkt der Einführung von Kodes. Die Allgemeine DKR P001d gibt hier ziemlich stringent vor, wie zu verfahren ist und bezieht sich auf keine Kodes.
    Selbstverständlich gibt es andere DKR, die genau die Handhabung einzelner Kodes beschreiben.
    Ich will damit auch gar nicht gesagt haben, dass die Kodierung nicht vorgenommen werden soll, sondern damit aufzeigen, dass die Argumente beider Seiten nicht ganz von der Hand zu weisen sind und somit eher eine bleibender Dissens zu erwarten ist. Deswegen ist eine offizielle Interpretation/Vorgabe hier sicherlich zur Unterstützung mehr als nur hilfreich.
    Vielleicht gelingt es ja eines Tages, Unsicherheiten und deren Klärung bezüglich der Interpretation von DKR- und ICD- und OPS-Vorgaben gesammelt auf den jeweiligen Homepages (FAQ) der maßgeblichen Institute zu finden.

  • Hallo Forum,

    ich habe den Sachverhalt mit einem MDK Arzt diskutiert. Gegen die Kodierung der 5399a ist nichts einzuwenden und wird von dem MDK auch akzeptiert. Allerdings ist aufgrund dieser Vorgehensweise eine Nachblutung weitestgehend ausgeschlossen, so dass der Patient noch am gleichen Tag entlassen werden kann. Damit profitiert die KK im allgemeinen von einem Abschlag der unteren Grenzverweildauer. M.e. nach können damit beide Seiten gut leben.

    Schönen Tag noch
    Pekka

  • Zitat


    Original von Pekka:

    Allerdings ist aufgrund dieser Vorgehensweise eine Nachblutung weitestgehend ausgeschlossen, so dass der Patient noch am gleichen Tag entlassen werden kann.

    Guten Tag,

    für alle, die ein solches Vorgehen überlegen, zwei Anmerkungen:

    1. Man muß sicher genau überlegen, welchen Aufwand (=Kollagenverschluß) man betreibt und welche Erlösdifferenz (uGvD-Abschlag) sich ergibt - abgesehen selbstverständlich von medizinischen Gründen für den Einsatz eines Verschlußsystems.

    2. Entlassung am gleichen Tag kann m.E. nur für die rein diagnostischen Leistungen gemeint sein; bei der Intervention mit Stent ist so etwas sicher ausgeschlossen. Gerade aber in diesen Fällen (lange Interventionszeit, dickere Schleuse etc.) ist der Einsatz des Verschlußsystems sinnvoll(er).


    MfG

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Guten Morgen Forum,

    anscheinend gehen die Meinungen auch bei den Ärzten des MDK weit auseinander. In unserer Klinik werden Verschlussysteme wie Starclose, Perclose mit 5-399.9 kodiert. Diese Prozedurennummer hat keinen Einfluss auf die DRG. Das ist durch unsere Ärzte so gwollt!
    Trotzdem argumentiert der MDK in die Richtung, dass diese Prozedur zur Intervention dazugehört und nicht gesondert zu verschlüsseln ist.
    Auch werden bei und max. 10 % der Patienten mit Verschlussystemen versorgt, sodass es nicht im Sinne von Standartversorgung zu werten ist.
    Hier habe wir in jedem Fall Wiederspruch eingelegt. Ergebnis ist, dass der MDK jetzt in einer Arbeitsgruppe diese Fragen berät!?
    Ob wir dann ein Ergebnis mitgeteilt bekommen, betrachte ich als fraglich.
    Wenn ja, werde ich rückinformieren.

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Zitat


    Original von Mikka:
    [...]In unserer Klinik werden Verschlussysteme wie Starclose, Perclose mit 5-399.9 kodiert. Diese Prozedurennummer hat keinen Einfluss auf die DRG. Das ist durch unsere Ärzte so gwollt!
    [...]

    Hallo Mikka,

    das stimmt so nicht ganz: so findet man die 5-399.a und 5-399.9 in den Definitionstabellen von F57Z. Daher kann es vorkommen, dass man beim Gebrauch nur eines Ballons und eines Verschlusssystems in der F57Z landet und nicht in der F58Z (ohne Verschlusssystem). Diese Prozedur ist tatsächlich (in wenigen Fällen) Split-relevant.

    Gruß
    Jannis

  • Hallo Jannis,

    Danke für den Hinweis. War mir bisher noch nicht aufgefallen. Ich muss diese Sache mal näher im Auge behalten.

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

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    (Chr. Morgenstern)