Externe Prozeduren/Leistungen

  • Guten Morgen

    (hallo Herr Selter, ich habe ja mit Ihnen wegen dieser Frage telefoniert, die DKG hat bisher noch keinerlei Antwort gegeben)

    Zwei Fragen zur Codierung von Prozeduren:

    1. Belegärztliche Behandlung, HNO. Überweisung an niedergelassenen Radiologen, der in Räumen des Krankenhauses tätig ist, zum MRT. Dieses wird über die Krankenkasse bezahlt. Dem Krankenhaus entstehen keine Kosten. Darf/kann/muss das MRT als OPS-Ziffer kodiert werden?

    2. und schwierigere Frage:

    Privatpat. wird zwecks Koronarangiografie per Verbringung von Krankenhaus A ins benachbarte Klinikum B verbracht, dort untersucht und am gleichen Tag zurückgeschickt. Nach DKR ist bei Verbringung die Leistung (OPS 1-275.2) durch das verbringende KrankenhausA zu kodieren, was in eine entsprechende DRG führt. Andererseits erhält der Pat. eine Privatrechnung aus dem Klinikum B, das heißt, dass dem Krankenhaus A keine Kosten entstehen und die Leistung daher eigentlich nicht kodiert werden dürfte, was aber in eine unzutreffende DRG führt. Die zutreffende DRG ist aber deutlich höher bewertet, d.h. der Privatpat. zahlt einerseits die höhere DRG im Krankenhaus A, andererseits auch noch die Privatrechnung des Klinikums B, d.h. er wird für diese Leistung sozusagen doppelt belastet.

    Ich wäre Ihnen dankbar für die Beantwortung der daraus hervorgehenden Fragen:

    1. Codierung von externen Überweisungsleistungen bei Belegern ja oder nein?

    2. Codierung von externen Verbringungsleistungen bei Privatpat. ja oder nein?

    Für Antworten und Diskussion dankbar,
    MR

    M.Rost

  • Hallo Herr Rost,

    zu Ihrer 2. Frage:

    Privatpatient ist nicht gleich Privatpatient :biggrin:

    Der von Ihnen beschriebene Privatpatient bekommt nur eine Rechnung aus KH B, wenn er \"behandlungsvertraglich\" [c=#1200ff]wahlärztliche[/code] Behandlung während dem Aufenthalt in Ihrem KH gewünscht hat. Dann erhält er auch von sämtlichen \"Konsilaren\" und \"Verbringungen\" Rechnungen über die [c=#1200ff]wahlärztliche Leistung[/code], meistens gemäß der GOÄ, die allgemeine Krankenhausleistung bleibt davon unberührt.

    Wenn der Privatpatient \"nur\" Unterbringung in einem 2-Bettzimmer und Betreuung durch die \"normalen\" Mediziner gewünscht hat oder (gar noch schlimmer ?( ) nur bei einer Privaten KV versichert ist, weil er aus welchen Gründen auch immer nicht in einer gesetzlichen KK ist, dann rechnet das KH B mit Ihnen die Leistungen der HK-Untersuchung gemäß dem DKGNT als \"Konsilleistung\" ab, der Patient bekommt keine eigene Rechnung.

    Ich hoffe, daß das jetzt so einigermassen verständlch ist, ansonsten kann ich Ihnen nur empfehlen, sich bei Ihrer Aufnahme/Patientenabrechnung [c=#1200ff]vor Verbringung[/code] zu informieren, wie das mit der Abrechnung der Leistungen vom KH B und auch Transportkosten geregelt ist.

    Auch hier wünsch ich jetzt vorsichthalber gleich mal ein schönes Wochenende, ich verschwinde jetzt in meinen wohlverdienten Urlaub :i_baeh:

    Gruß aus Bayern

    Andrea-FS1 :d_v:

  • Hallo,

    also das mit Selbstzahlern, Wahlleistung 2-Bett usw. ist mir klar. Die Frage zielt schon genau auf Pat. mit Wahlleistung \"Arztwahl\", die also sowohl vom Chefarzt der Abteilung wie von den anderen Chefärzten sowie auch von den externen konsiliarisch beauftragten Ärzten Privatrechnungen bekommen. Daher auch die Frage nach der \"Doppelbezahlung\" einer Coronarangiografie!

    schönen Urlaub

    mfg

    M.Rost