Mamma-Ca. und Chemotherapie

  • Hallo allerseits!

    Hier im Hause taucht die Frage nach der Handhabung der Chemotherapie nach erbrachter FP 18.xx auf. Die Beschreibung der betreffenden Fallpauschalen enthält den Hinweis "ohne Chemotherapie...". Unsere Gynäkologen möchten entsprechende Patientinnen nach 3-5 Tagen erneut stationär aufnehmen zur Chemotherapie und fragen sich (und mich), ob das wegen der Grenzverweildauer der FP Probleme mit den Kostenträgern geben kann.
    Wir wird das in anderen Krankenhäusern gehandhabt? Chemotherapie gleich beim ersten Aufenthalt anfangen und keine FP abrechnen? Ähnlich wie oben geschildert? Ganz anders?
    Schon mal vielen Dank für die Rückmeldungen!

    Viele Grüße aus Hamburg (Sommer mit 15° und Regen. Bah!)

    Manfred Nast

  • Hallo Herr Nast,

    wir haben damit noch nie Probleme gehabt, da in der FP18.xx klar beschrieben.

    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo Herr Nast,

    wenn eine Chemotherapie noch während des Erstaufenthaltes nach Mammaop begonnen wird, kommt die FP genäß der Definition nicht in Frage, sondern nur das Sonderentgelt für die Mammaop + reduzierte Pflegesätze.
    Wenn man jedoch bis zur vollständigen Wundheilung wartet, um dann die Chemotherapie einzuleiten, begibt man sich in die Gefahr der sekundären Fehlbelegung.
    Daher eher FP abrechnen und wieder neu zur Chemotherapie aufnehmen.
    Hier nur die Frage: Erlauben Sie Ihren Gynäkologen bei normalen Pflegesätzen die Chemotherapie ? Die Kosten der modernen Chemotherapie bei Mammaca überschreiten normalerweise den einen Tagessatz, den man bei einem 2 Tagesaufenthalt abrechenen kann, so dass man die Chemo eher niedergelassenen Kollegen überlassen sollte.
    Weiterhin ist eine normale Chemotherapie im Krankenhaus heutzutage eher als Fehlbelegung einzustufen.

    Mit freundlichem Gruß aus Lüneburg

    A.Chandra

  • Guten Morgen die Damen und die Herren!
    Ich hätte noch eine Frage:

    Im Bereich der Fallpauschalen und Sonderentgelte haben wir zur Zeit Probleme mit der Leistungsdefinition. Die Krankenkasse besteht darauf, daß die Erbringung einer Chemotherapie während eines Aufenthaltes in Zusammenhang mit einer Mastektomie mit axillären Lymphadenektomie mit einem Sonderentgelt 18.01 abgegolten werden muß. Sie bezieht sich auf die Textdefinition der Fallpauschale 18.01. Dies gelich gilt auch für die FP/ SE 18.02.

    Hingegen diverse Kommentierungen von einer KANN_ Bestimmung ausgehen. Also d.h. Das Krankenhaus kann auf Grund der erhöhten Kostensituation entweder FP od. SE abrechnen. Wer hat argumentativ damit Erfahrung, bzw. Wer kann uns da weiterhelfen?!

    Mit freundlichen Grüßen

    E. Walther
    Qualitätmanagement
    Diakoniekrankenhaus Mannheim GmbH

  • Hallo Frau Walther,

    die vorgehenden Beiträge müssten Ihre Frage beantworten.
    Etwaige Kommentare mit dem Begriff "kann" sind irreführend, da meines Erachtens mit der Beschreibung "ohne Chemotherapie" in der Bundespflegesatzverordnung ausnahmsweise relative Eindeutigkeit gegeben ist.
    Man sollte sich aber auch nicht zu sehr auf Einzelkämpfe mit den Kassen einlassen, auch hier müssen Aufwand und Nutzen in guter Relation stehen, zumal aus taktischen Gründen wegen der Ausgleichsmechanismen zu den Budgetverhandlungen auch eine Abrechnung als Sonderentgelt und Pflegesätzen sinnvoll sein kann.(z.B. wenn man bei den FP über dem verhandeltem Soll liegt und mit den Budgettagen darunter).
    Ungeachtet dessen sollte man vor allen Dingen bei eindeutigen Definitionen eindeutig abrechnen.

    Gruß aus Lüneburg

    A.Chandra

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Frau Walther,


    Die Kasse hat recht!
    Es ist nur die Abrechnung über das SE und tagesgleiche Pflegesätze möglich.

    Siehe dazu auch:
    BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 13.12.2001, B 3 KR 1/01 R
    Vergütung - Krankenhausleistung - Anwendung - Fallpauschalen- und Sonderentgeltkatalog - Hauptdiagnose - "entsprechende" Diagnose - Diagnosenschlüssel-Verzeichnis - Fallpauschale 17.05 - kombinierter Außen- und Innenknöchelbruch
    Leitsätze
    1. Bei der Vergütung von Krankenhausleistungen sind Fallpauschalen- und Sonderentgeltkataloge streng nach ihrem Wortlaut anzuwenden.

    Gruß

    E.Rembs
    Medizincontrolling

    Bochum

  • Hallo,

    bei uns wird die OP gänzlich von der Chemotherapie getrennt. Die Patienten werden entlassen. Eine Wiederaufnahme für die Chemotherapie erfolgt aber nicht, da diese durch einen niedergelassesnen Kollegen ambulant erfolgt. In unserer Abteilung (Hämatoonkologie) wird aufgrund der DRG Abrechnung kaum noch eine Chemotherapie stationär durchgeführt, außer der AZ des Patienten läßt dies nicht zu oder aber es sind besondere Umstände vorhanden (Notwendigkeit eines ZVK, Hochdosischemotherapien bei speziellen Erkrankungen).

    Viele Grüße aus Goslar