OPS: 5-593.2 Transvaginale Suspensionsoperation [Zügeloperation] / TVT

  • Hallo Forumsmitglieder:

    benötige Aufklärung:

    Der OPS-Kode 5-593.2 Transvaginale Suspensionsoperation [Zügeloperation]; Mit alloplastischem Material
    Inkl.: Tension free vaginal tape (TVT)

    findet sich zwar im EBM 2000plus Band 2 (- Zuordnung der operativen Prozeduren nach § 301 SGB V (OPS-301) zu den Leistungen des Kapitels 31 (ambulantes Operieren) - sowie im KBV-EBM-Browser mit entsprechenden Leistungsangaben (OP-Leistung, Überwachung, Narkose etc.) wieder, erscheint aber im aktuellen DKG-Katalog (Stand 08.09.05) für ambulant durchführbare Operationen und sonstige stationsersetzende Eingriffe gemäß § 115 b SGB V aus Anhang 2 zu Kapitel 31 des EBM nicht?

    Ist die Leistung trotzdem gemäß § 115 b SGB V ambulantes Operieren als solche zu erbringen bzw. erbringbar? Welcher Kategorie würde sie zugeordnet (Leistungen, die in der Regel ambulant erbracht werden können sind mit der Ziffer „1“ gekennzeichnet. Leistungen, bei denen sowohl eine ambulante, als auch eine stationäre Durchführung möglich ist, sind mit der Ziffer „2“ gekennzeichnet)?
    :sterne:

    Mit freundlichen Grüssen

    Mario Schädlich

  • Hallo Herr Schädlich,

    nur die Leistungen, die im AOP-Katalog enthalten sind, können nach § 115 b SGB V abgerechnet werden.

    In Ihrem konkreten Fall ist die Leistung nicht über die Krankenkassen nach § 115 b SGB V abzurechnen.

    Mein dringender Rat an alle, die ambulante Operationen über die Institutsermächtigung durchführen, ist, sich anzuschauen, welche Leistungen in der Vergangenheit ambulant operiert wurden und diese dann im AOP-Katalog zu suchen. Sollte eine Leistung nicht gefunden werden, können sie diese zwar erbringen, aber nicht mit den Krankenkassen abrechnen!

    Um nicht unnötig Geld zu verlieren, ist ein solcher Abgleich unbedingt erforderlich.

    Grüsse aus Düsseldorf

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Hallo Herr Offermanns, hallo Forum,

    vielen Dank erstmal für Ihre Antwort.

    Ich verstehe jedoch nicht, warum dann dieser Kode mit den dazugehörigen Leistungsziffern (OP-Leistung, Überwachung, Narkose etc.)von der KBV dem entsprechenden Kapitel 31 Ambulante und belegärztliche Operationen zugeordnet und auch veröffentlicht (EBM 2000plus Band 2, KBV-EBM-Browser etc.) wird ?!? :(

    Ist meines Erachtens stark verwirrend und irreführend, wenn der Schlüssel zunächst veröffentlicht wird (s.o.) aber letztlich in der Anlage 1 zum Grundvertrag nach § 115b SGB V (Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe im Krankenhaus)gar nicht erscheint.


    Mit freundlichen Grüssen

    Mario Schädlich

  • Hallo Herr Schaedlich,

    der EBM 2000plus mit seinem Anhang 2 dient zunächst einmal der Abrechnung von ambulanten Operationen für die niedergelassenen Ärzte. Insofern kann jeder niedergelassene Arzt, sofern er die entsprechenden Voraussetzungen hat, alle Leistungen erbringen, die in Anhang 2 drin stehen.

    Bis hierhin spielen die Krankenhäuser keine Rolle.

    Nach § 115b SGB V vereinbaren die DKG, die KBV und die Spitzenverbände der Krankenkassen einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen.

    Nun könnten sich die drei Vertragsparteien irgendeinen Katalog von Leistungen zusammenstellen, der die Vorgaben des Gesetzes einhält. Sinniger- und sinnvoller Weise greift man hier aber auf den EBM zurück.

    Da es sehr unterschiedliche Interessen zwischen den drei Vertragsparteien gibt, wird dann ein EBM-Katalog zusammengestellt, der nicht auf wissenschaftlichen Kriterien basiert. Jeder der Vertragsparteien versucht, seine Interessen durchzusetzen. Die KBV hat kein Interesse daran, dass die Krankenhäuser alle Leistungen erbringen und abrechnen können, da das zu einer Konkurrenz der niedergelassenen Ärzte führen würde. Die Krankenkassen haben dagegen Interesse daran, möglichst viele Leistungen ambulant operieren zu lassen, weil das dazu führen könnte, stationäre Leistungen durch ambulante Leistungen zu ersetzen. Welche Interessen die Krankenhausseite hat, überlasse ich Ihnen auszufüllen.

    Lange Rede, kurzer Sinn: der EBM ist die Abrechnungsgrundlage für die niedergelassenen Ärzte, der AOP-Katalog nach § 115b ist die Abrechnungsgrundlage für die Krankenhäuser.

    Grüsse aus Düsseldorf

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Hallo Herr Schaedlich, hallo Herr Offermanns,
    bei uns werden Condylomata accuminata mit dem CO2-Laser vaporisiert. Hierfür gibt es auch keine Möglichkeit der ambulanten Erbringung nach § 115b. Also könne wir es nur als stationäre Leistung abrechnen, auch wenn die Patientinnen nach einer Stunde wieder nach Hause gehen. Die KV müsste auch wissen, dass sich hier kein Gynäkologe einen CO2-Laser für ein paar Condylome hinstellt, aber trotzdem wurde die Leistung in den AOP-Katalog nicht aufgenommen. Bis jetzt spielen die Kassen noch mit und bezahlen die Leistung nach DRG. (Kommt ja nicht so häufig vor)
    Ich würde mich in Ihrem Fall mit der KK in Verbindung setzen. Wenn kein Niedergelassener in Ihrer Nähe ist, der die TVT-OP für sich in Anspruch nimmt, müsste sich ein Weg finden lassen, die Leistung stationär abzurechnen.

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Hallo Herr Heller,

    das ist ein gangbarer Weg.

    Mit sind auch Fälle bekannt, wo eine Krankenkasse eine ambulante Operation, die nicht im AOP-Katalog enthalten ist, dennoch bezahlt. Da es immer noch kooperative Krankenkassen gibt, lohnt es sich sicherlich, mit den Krankenkassen vor Ort ein Gespräch zu suchen. Allerdings sollte klar sein, dass kein niedergelassener Arzt vor Ort eine vergleichbare Leistung anbietet.

    Grüsse aus Düsseldorf

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Hallo liebe Diskutanten,

    ich möchte mich mit einer weiteren Frage zur Problematik des ambulanten Operierens anhängen:
    Müssen auch Operationen der Kategorie 2, wenn irgend möglich, ambulant erbracht werden? Bei wem liegt die Entscheidung zur stationären Durchführung? Müssen Ausnahmetatbestände o.ä. berücksichtigt werden?

    Aktuelles Beispiel: Operation einer Hydrocele = Kategorie 2
    Von den Kassen wird regelmäßig die ambulante Durchführung, wenn keine Ausnahmetatbestände vorliegen, verlangt und die Bezahlung des stationären Aufenthaltes verweigert.

    MfG urogert

  • Hallo urogert!

    Die Dokumentation der G-AEP-Kriterien für OP\'s nach Kategorie 2 des AOP-Vertrages ist meines Erachtens Pflicht. Immer mehr Kassen fordern die Abrechnung gemäß § 115 SGB V. Die mir vorliegenden MDK-HGutachten sind hier ziemlich eindeutig und rigide.

    Schönes WE aus dem noch sonningen Bochum
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Zu dem Thema Condylome hätte ich auch noch eine Frage.

    Ich habe früher immer die Kondylom-Laserung als ambulante OP erbracht. Unsere Krankenhausverwaltung hat diese mit einer Analogziffer abgerechnet (wir hatten uns auf Marsupialisation bartholinischer Zysten geeinigt). Just zur Einführung des neuen EBM wo das nicht mehr geht, habe ich die Leitung einer Abteilung übernommen, die noch keinen Laser hat. Ohne zu wissen ob das überhaupt abrechenbar ist, wird mir auch keiner einen Laser kaufen. Ob ein Eingriff, der eigentlich ambulant erbracht werden kann und wurde, von den Kassen stationär nach DRG bezahlt werden wird, möchte ich, zumindestens hier in Norddeutschland stark bezweifeln. Die Kassen sind keineswegs verpflichtet, alles was nicht im Katalog steht, automatisch stationär zu bezahlen. Die stationäre Abrechnung wird mir mit Sicherheit der MDK um die Ohren hauen.
    Ich hatte mir schon überlegt, ob ich, da es keine Institutsleistung sein kann, die Kondylome einfach über die Ermächtigungsambulanz abrechne und einen niedergelassenen Anästhesisten dazuhole. Dann wäre das Krankenhaus ja auch am Erlös beteiligt. Wäre das überhaupt ein gangbarer Weg ?

    Bedarf ist nämlich da, kein Niedergelassener hat hier am Ort einen Laser, die Patientinnen müssen bisher 60 km fahren.

    Ltd. Oberarzt einer Frauenklinik in Norddeutschland

  • Hallo bh,

    der Weg der Erbringung der Kondylom-Laserung über eine persönliche Ermächtigung ist sicherlich ein gangbarer Weg.

    Allerdings will dies aus betriebswirtschaftlicher Sicht gut überlegt sein. Sie müssen sich über die möglichen Erlöse und die möglichen Kosten im klaren sein.

    Bei den Erlösen müssen Sie beispielsweise wissen, welche EBM-Ziffern Sie abrechnen dürfen, wie hoch der Punktwert ist, wie der Honorarverteilungsmaßstab Ihrer KV ist. Hinzu kommen noch die Unsicherheiten darüber, ob die Kondylom-Laserung vielleicht irgendwann wieder eine Leistung des AOP-Kataloges ist oder ob sich ein niedergelassener Arzt in Ihrer Nähe dazu berufen fühlt, diese Leistung selber zu erbringen. In beiden Fällen wären Sie Ihre persönliche Ermächtigung los.

    Schließlich dürfen Sie, je nach Ausgestaltung Ihres Vertrages mit dem Krankenhaus, nicht vergessen, dass Sie eine Abgabe an das Krankenhaus zu leisten haben.

    Aus meinen Gesprächen mit persönlich ermächtigten Ärzten weiß ich, dass die Erlöse nicht so hoch sind, als dass sie den Ärger, den man mit der KV oder anderen niedergelassenen Ärzten hat, decken können.

    Neben den Erlösen müssen Sie natürlich auch die Kosten berücksichtigen. Eine Auswahl an zu berücksichtigenden Fragen ist: Wer trägt die Investitionskosten? Wer kommt für die laufenden Kosten auf? Wer trägt die Personalkosten?

    Auch wenn es so klingt, ich will Sie sicherlich nicht entmutigen, eine Ermächtigungsambulanz aufzubauen. Aber aus Begeisterung für ein medizinisches Verfahren oder aus Verantwortungsbewußtsein für Ihre Patienten sollten Sie die betriebswirtschaftlichen Fragen nicht vernachlässigen. Am Ende sollten Sie für Ihre ärztliche Leistung wenigstens noch einige Euro übrig halten und nicht dazu zahlen.

    Grüsse aus Düsseldorf

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."