Liebe KollegInnen,
wir haben folgende Fallkonstellation: Ein Bewohner aus unserem psychiatrischen Heimbereich erleidet eine Patellafraktur (HD: S82.0) und wird vom 23.05. bis 14.06. in unserem stationären Bereich behandelt. Anschließend erfolgt eine Entlassung zurück in den Heimbereich. Dort fällt der Patient am 17.06. aus dem Rollstuhl. Zunächst steht hier eine offene Wunde des Knies mit massiver Infektion im Vordergrund, die als Hauptdiagnose kodiert wurde (S81.0). Nach Rückgang der Entzündung musste die erneut frakturierte Patella ein zweites Mal operiert werden. Diese zweite Behandlung dauert insgesamt über 2 Monate.
Wegen der unterschiedlichen Hauptdiagnosen (wenn sie im zweiten Aufenthalt richtig gewählt ist - oder sollte auch hier die Fraktur kodiert werden?) ergeben sich unterschiedliche DRGs.
Unter der Prämisse, dass beide Kodierungen richtig sind, stellt sich mir die Frage, ob eine Fallzusammenführung zwingend notwendig ist. Muss die zweite Behandlungsphase als \"Komplikation\" bewertet werden oder wird dieser Begriff enger auf das tatsächlich durchgeführte medizinische Leistungsgeschehen abgestellt ?
Schon jetzt vielen Dank für mögliche Tipps und Meinungen.
Gruß
Popp