Fallzusammenführung? Oder was ist eigentlich eine Komplikation?

  • Liebe KollegInnen,

    wir haben folgende Fallkonstellation: Ein Bewohner aus unserem psychiatrischen Heimbereich erleidet eine Patellafraktur (HD: S82.0) und wird vom 23.05. bis 14.06. in unserem stationären Bereich behandelt. Anschließend erfolgt eine Entlassung zurück in den Heimbereich. Dort fällt der Patient am 17.06. aus dem Rollstuhl. Zunächst steht hier eine offene Wunde des Knies mit massiver Infektion im Vordergrund, die als Hauptdiagnose kodiert wurde (S81.0). Nach Rückgang der Entzündung musste die erneut frakturierte Patella ein zweites Mal operiert werden. Diese zweite Behandlung dauert insgesamt über 2 Monate.

    Wegen der unterschiedlichen Hauptdiagnosen (wenn sie im zweiten Aufenthalt richtig gewählt ist - oder sollte auch hier die Fraktur kodiert werden?) ergeben sich unterschiedliche DRGs.

    Unter der Prämisse, dass beide Kodierungen richtig sind, stellt sich mir die Frage, ob eine Fallzusammenführung zwingend notwendig ist. Muss die zweite Behandlungsphase als \"Komplikation\" bewertet werden oder wird dieser Begriff enger auf das tatsächlich durchgeführte medizinische Leistungsgeschehen abgestellt ?

    Schon jetzt vielen Dank für mögliche Tipps und Meinungen.

    Gruß
    Popp

  • Hallo Herr Popp,
    siehe auch dazu hier
    und hier

    Darüber hinaus werden Sie zu diesem Thema auch über die Suchfrunktion fündig.

    Gruß

    MiChu :sonne:

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo Alle miteinander,

    ich finde es schön, dass jemand meinen alten und noch so aktuellen Aufsatz ausgegraben hat. Doch nun zum Thema. Ob die Voraussetzungen einer Zusammenführung zutreffen, kann eigentlich nur von Ihnen selbst überprüft werden.

    Daher benötigte ich alle Diagnosen und Prozeduren des ersten Aufenthaltes und die primär abgerechnete DRG, sowie die Angabe, ob der Aufenthalt im Heimbereich der erste Wohnsitz des Patienten ist.

    Mit den spärlichen Angaben, die Sie machen, möchte ich für den ersten Aufenthalt die I30Z als DRG annehmen (OGVD 17 Tage). Eine Rückverlegung kommt vermutlich nicht in Betracht (innerhalb von 30 Tagen), weil ich vermute, dass der Heimplatz der erste Wohnsitz des Patienten ist und somit keine Verlegung dahin stattfand, sondern eine Entlassung nach „Hause“. Da die 17 Tage weit überschritten sind, dürfte die Wiederaufnahme wohl als eigenständiger Aufenthalt gezählt werden.

    Kodiertechnisch ist zu klären, ob bereits beim Sturz aus dem Rollstuhl, die Wunde infolge der massiven Infektion aufplatzte oder sich die Wunde erst nach dem Sturz infizierte. Auch ist wichtig, warum stürzte der Patient? Z.B. weil er sich aufrichtete, und die – vermutlich - vorher durchgeführte Osteosynthese nachgab, wodurch der Sturz eine unvermeidliche Folge war, oder stürzte er aus anderer Ursache?

    In erstem Fall wäre es eine mechanische Komplikation und/oder eine postoperative Infektion. Im zweiten Fall, wäre es eine erneute nun offene Fraktur mit der Frühkomplikation einer Wundinfektion, wobei im zweiten Fall noch zu klären wäre, ob die Infektion nicht schon vorher existierte.

    Da eine korrekte Kodierung erst nach der Klärung dieser Fragen möglich ist, benötige ich für einen Kodiervorschlag zunächst noch die Beantwortung der Unklarheiten.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

  • Hallo, Herr Popp,

    ohne auf die Frage der korrekten Kodierung beider Fälle näher eingehen zu wollen, ist die Frage, ob eine Wiederaufnahme wegen Komplikation in Frage kommt, zu beantworten:
    §2(3) FPV 2005 spricht von einer \"Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung\". Wenn die Wiederaufnahme wegen eines erneuten Sturzes erfolgte und die Infektion und Refraktur der Patella Folge dieses Sturzes war, ist dies sicher nicht als Komplikation im Sinne dieses Paragraphen zu bewerten.

    Gruß aus Oberbayern

    Timm Büttner

  • Liebe KollegInnen,
    lieber Herr Winter,

    ganz herzlichen Dank für Ihre Hinweise. Mit dieser Hilfestellung war der Fall zu kodieren. Die von Herrn Winter vermutete Kodierung entspricht auch meinem Ergebnis.

    Herzliche Grüße
    Popp