Hallo Forum,
ich habe einen für mich etwas komplizierteren Fall zu bearbeiten.
Falldaten:
1.Aufenthalt 3.11.2003 bis 17.11.2003 (13:14Uhr) (VWD 14)
2.Aufenthalt 18.11.2003 (17:02) bis 11.2.2004 (VWD 85)
DRG des 1. Falls: F08A (OGvD 35)
DRG des 2. Falls: A06Z
MDK kommt zu dem Schluß, dass der 2. Aufenthalt ein Komplikationsaufenthalt des 1. Aufenthaltes ist.
Die KK sieht eindeutig eine Wiederaufnahme wegen Komplikationen und besteht auf einer Abrechnung der DRG des 1. Aufenthaltes (F08A) plus der VWD des 2. Aufenthaltes.
Die KK bezieht sich dabei auf den §8 Abs. 5 KHEntgG.
Hier heißt es aber „...darf für die Kalendertage innerhalb der Grenzverweildauer dieser Fallpauschale die Fallpauschale nicht erneut abgerechnet werden.“
(Bin der Meinung das sich §8 Abs. 5 KHEntgG in 2003 noch auf die alten A+B Pauschalen bezieht)
Genau dieser Absatz ist in den folgenden Jahren geändert worden und sagt nun, dass eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen ist.
Krankenkasse ist zu keinem Kompromiss bereit (Streitwert ist hoch)
Wer kann mir helfen?
Gruß
MiChu :sonne: