Wiederaufnahme in 2003

  • Hallo Forum,

    ich habe einen für mich etwas komplizierteren Fall zu bearbeiten.
    Falldaten:
    1.Aufenthalt 3.11.2003 bis 17.11.2003 (13:14Uhr) (VWD 14)
    2.Aufenthalt 18.11.2003 (17:02) bis 11.2.2004 (VWD 85)

    DRG des 1. Falls: F08A (OGvD 35)
    DRG des 2. Falls: A06Z

    MDK kommt zu dem Schluß, dass der 2. Aufenthalt ein Komplikationsaufenthalt des 1. Aufenthaltes ist.

    Die KK sieht eindeutig eine Wiederaufnahme wegen Komplikationen und besteht auf einer Abrechnung der DRG des 1. Aufenthaltes (F08A) plus der VWD des 2. Aufenthaltes.

    Die KK bezieht sich dabei auf den §8 Abs. 5 KHEntgG.
    Hier heißt es aber „...darf für die Kalendertage innerhalb der Grenzverweildauer dieser Fallpauschale die Fallpauschale nicht erneut abgerechnet werden.“
    (Bin der Meinung das sich §8 Abs. 5 KHEntgG in 2003 noch auf die alten A+B Pauschalen bezieht)

    Genau dieser Absatz ist in den folgenden Jahren geändert worden und sagt nun, dass eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen ist.

    Krankenkasse ist zu keinem Kompromiss bereit (Streitwert ist hoch)

    Wer kann mir helfen?

    Gruß

    MiChu :sonne:

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo MiChu.

    Ohne den Fall zu kennen würde ich auch einen WK Fall vermuten. Allerdings kann ich nicht nachvollziehen, wie es zur Abrechnung der F08A kommen soll :sterne:
    A06Z ist, wenn ich mich nicht täusche, eine pre MDC, welche durch die Beatmungszeit ausgelöst wird. Insofern wird die A06Z mit den OGVD Zuschlägen berechnet (immerhin 52 Tage, wenn ich mich nicht verguckt habe)

    LG
    papiertiger

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo,
    Ja das hatte ich vergessen:
    im 2. Aufenthalt ist der Pat. 1370h beatmet worden.

    Die Kodierung in jedem der beiden Fälle ist o.k.
    Frage bleibt die gesetzlichen Grundlagen in 2003?!

    Gruß
    MiChu :sonne:

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    MiChu ;)
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  • Hallo MiChu,

    ich hatte es bei meinem vorherigen Arbeitgeber bei einem Fall mit einer ähnlichen Konstellation zu tun. Ergebnis ist mir leider unbekannt, da ich inzwischen den Arbeitgeber gewechselt habe.

    Ich nehme an, daß Ihr Krankenhaus vor dem 3.11.2003 auf DRG-Abrechnung umgestiegen ist. Das Dilemma in 2003 ist die Definition der Komplikationsfälle und die fehlende Neugruppierung des Falls. Ich bin damals nach Studium aller Gesetzestexte zu dem Schluß gekommen, daß hier das Krankenhaus auf seinen Kosten sitzen bleiben wird. Einzige mögliche Argumentation wäre das zum 3.11.2003 dieser Systemmangel bereits bekannt war und in den gesetzlichen Regelungen für 2004 bereits umgestzt wurden.

    Die KFPV wurde vom INEK am 15.10.2003 veröffentlicht!

    Mit HERZlichem Gruß

    und Grüetzi

    Stephan Huth

  • Hallo Herr Huth, hallo Forum,

    ja es handelt sich genau um diesen (Ihren/ unseren) Altfall. Bis zum heutigen Tage ist mit der KK leider keine Einigung zustande gekommen. Streitwert ist wohl zu hoch.
    Ihren Hinweis auf die KFPV 2004 nehme ich natürlich in meine Argumentation auf.
    (Wird in einem Urteil nicht sogar auf die vermutete Intention des Gesetzgebers, mit dem Argument das dieser das entsprechende Gesetzt im folge Jahr entsprechend geändert hat, abgestellt??))

    Dennoch würde mich Ihre (und auch der anderen Forumteilnehmer) Ansicht bezüglich der gesetzlichen Grundlagen für 2003 interessieren.
    In §8 Abs. 5 KHEntgG (2003) steht eben:
    „...darf für die Kalendertage innerhalb der Grenzverweildauer [c=red]dieser[/code] Fallpauschale (in diesem Fall für mich also die F08A) [c=red]die[/code] (dito F08A) Fallpauschale nicht erneut abgerechnet werden.“ (Es steht [c=red]die [/code] und nicht [c=red]eine [/code] im Gesetzestext!! )
    Haben wir ja auch nicht gemacht!! Wir haben für den 2.Fall die A06Z abgerechnet.

    Damit sieht es für mich aus, als ob wir uns eindeutig an den Gesetzestext gehalten haben. Persönlich würde ich es begrüßen wenn die KK die Regelungen bezüglich der Wiederaufnahme nach §2KFPV2004 (Neueinstufung mit allen Falldaten) akzeptieren würden. (In diesem Fall würden wir zu unserer jetzigen Abrechnung auch noch ein Minus machen)
    Es ist doch nicht einzusehen wenn der Pat. in ein anderes Krhs. gekommen wäre das dann die KK beide Rechungen begleichen hätte.

    Gruß

    MiChu :sonne:

    Gruß

    MiChu ;)
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  • Hallo,

    ich möchte und muß dieses Thema nochmals aufwärmen.
    Frage:
    Wo sind die Abrechnungsexperten die mir bei dieser Fallkonstellation helfen können???
    Auch juristische Stellungnahmen sind willkommen.
    Stehe wohl immer noch mit der Interpretation der Gesetzestexte auf Kriegsfuß.

    Danke

    MiChu :sonne:

    Gruß

    MiChu ;)
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  • Hallo MiChu.

    Unabhängig von der Frage ob eine Komplikation vorlag.

    Wie Sie schon sagten: \"die Fallpauschale darf nicht erneut berechnet werden..\"
    Hatten damit nie große Probleme mit den KKn.
    Ist analog zur WA Regelung 2005 §2 Abs. 1 (ist aber bei der Argumentation wenig hilfreich).

    Gruß
    papiertiger

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