Verlegungsfallpauschale FPV2006

  • Hallo,

    nach FPV 2006 ist bei Verlegungsfallpauschalen ein Abschlag vorzunehmen bei Unterschreitung der uGVWD, aber nur beim verlegenden Krankenhaus.
    Ist der Abschlag bei Unterschreitung der uGVWD auch vorzunehmen, wenn der Fall gleichzeizig Aufnahme- und Entlassverlegung ist.

  • Hallo,

    ich bin überrascht. Ist der Abschlag bei Unterschreiten der uGVD nicht mehr grundsätzlich zu berechnen, egal, ob es sich um eine Verlegung handelt?

    Mit freundlichen Grüßen,

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Hallo,

    warum sollte eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Aufnahme- gleich dem Verlegungstag ist? Es zählt die Verweildauer.

    Sehr geehrte Frau Maas,

    in der FPV 2005, § 3, finden Sie nähere Informationen zum Abschlag bei einer Verlegung.

    Mit einem freundlichem Gruss aus Münster

    K.Lührs

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat

    § 1 Abs. 3 FPV 2006

    Ist die Verweildauer von nicht verlegten Patientinnen oder Patienten kürzer als die untere Grenzverweildauer, ist für die bis zur unteren Grenzverweildauer nicht erbrachten Belegungstage einschließlich des im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesenen ersten Tages mit Abschlag ein Abschlag von der Fallpauschale vorzunehmen. Abweichend von Satz 1 gilt die Abschlagsregelung auch für die Abrechnung von Verlegungs-Fallpauschalen beim verlegenden Krankenhaus.

    Der kursive Teil ist in 2006 hinzugekommen. Vorher fand § 1 Abs 3 (UGVD-Abschlag) bei Verlegungsfallpauschalen keine Anwendung, da die Patienten ja verlegt wurden und dadurch die Bedingungen des Satzes 1 nicht vorlagen. Da ein Verlegungsabschlag bei Verlegungsfallpauschalen definitionsgemäß nicht existiert, gab es aus Sicht der Krankenkassen hier sicherlich eine Regelungslücke.

    Bei allen anderen Fallpauschalen geht der Verlegungsabschlag vor, da nach Satz 1 ja UGVD-Abschläge ansonsten nur bei nicht-verlegten Patienten berechnet wird.

    Zur Eingangsfrage: Da Sie ein verlegendes Krankenhaus sind, ist der Abshlag vorzunehmen, unabhängig davon, wie die Aufnahmeart bei Ihnen ist.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag.

  • Sehr geehrte Frau Lührs,

    danke für den Hinweis.
    Da habe ich wohl einen Bock geschossen. :rotwerd:

    Man soll halt nicht schneller schreiben als man denken kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Hallo,

    habe ich es richtig verstanden, dass ein verlegendes Krankenhaus uGVD- Abschläge hinnehmen muss, wenn bei der Kodierung eine Verlegungs-Fallpauschale (im Katalog gekennzeichnet)herauskommt und die uGVD unterschritten wurde. Alle anderen Verlegungs-Fälle bleiben dann wie gehabt? :sterne:

  • Hallo Frau Keppler,

    Sie haben das richtig verstanden. Bei allen anderen Patienten müssen Sie Verlegungsabschläge in Kauf nehmen, die sind dann in der Regel höher als die Abschläge bei der UGVD. Nur bei verlegten Patienten, die in eine Verlegungsfallpauschale kamen, musste bis jetzt auch bei der Unterschreitung der UGVD kein Abschlag gezahlt werden. Jetzt muss das verlegende Krankenhaus den Abschlag für die UGVD hinnehmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

  • Hallo,

    Zitat

    habe ich es richtig verstanden, dass ein verlegendes Krankenhaus uGVD-Abschläge hinnehmen muss, wenn bei der Kodierung eine Verlegungs-Fallpauschale (im Katalog gekennzeichnet)herauskommt und die uGVD unterschritten wurde. Alle anderen Verlegungs-Fälle bleiben dann wie gehabt?

    Korrekt.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach