Schlaflabor

  • Hallo liebes Forum,

    im Moment habe ich ein Problem mit einer bestimmten KK zum Thema Schlaflaborabrechnung. Unser Arzt nimmt die Kontrolluntersuchungen im Schlaflabor stat. auf, da er keine Ermächtigung hat, diese Untersuchungen amb. durchzuführen. Es sind also meist Patienten, die vor einem halben Jahr schon einmal hier stat. im KH waren und ein CPAP-Gerät verordnet bekommen haben. Nun wird diese nCPAP-Therapie durch eine Polysomnographie kontrolliert. Im Umkreis findet sich auch kein niedergelassener Arzt, der diese Kontrolluntersuchungen durchführt.
    Hat damit schon jemand Erfahrungen gemacht?
    Wir haben versucht mit der KK zu verhandeln, aber diese lehnt eine Bezahlung dieser Leistung ab.

    MfG
    Anke

  • Zitat


    Original von Anke:
    Hallo liebes Forum,
    Im Umkreis findet sich auch kein niedergelassener Arzt, der diese Kontrolluntersuchungen durchführt.

    hallo Anke,
    warum hat denn Ihr Arzt dann keine Ermächtigung beantragt, wenn die ambulante Versorgung nicht existiert?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Anke!

    Im Deutschen Ärzteblatt (Heft 49 vom 03.12.04) war mal ein Artikel über die Änderung der BUB-Richtlinien - dort heißt es in § 5, dass eine Therapiekontrolle durch eine Polysomnographie nur bei schwerwiegenden Therapieproblemen durchgeführt werden soll (wenn die Probleme durch eine Polygraphie nicht erkannt und nicht behoben werden konnten).

    Bei Bedarf kann ich Ihnen gerne eine Kopie zusenden.

    Viele Grüße,
    Nddorf

  • Hallo H. Horndasch,

    wir haben intern die Kosten für die amb. Erbringung dieser Leistung kalkuliert und sind zu dem Ergebnis gekommmen, dass es sich fürs Haus nicht rentiert, die Polysomnographien amb. durchzuführen und abzurechnen. Mit einigen Kassen haben wir Sondervereinbarungen diesbezüglich getroffen. Das heißt konkret, dass wir einen festen Betrag für die stat. Erbringung der Leistung erhalten. So können wir wenigstens die Kosten abdecken.

    MfG
    Anke

  • Hallo Anke,
    dann würde sich als Ausweg anbieten, die Kostenübernahme vorher verlässlich mit der KK zu klären. Hinterher werden Sie immer Schwierigkeiten haben, eine ambulant zu erbringende Leistung aus finanziellen Gründen stationär abrechnen zu wollen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Anke,

    1. die Krankenkassen sind verpflichtet, eine konkrete ambulante Behandlungsalternative aufzuzeigen, wenn sie nicht bereit sind, den stationären Tarif zu zahlen, siehe BSG-Urteil vom 13.5.2004, B 3 KR 18/03 R.

    2. Vielleicht hilft Dir auch das weiter:
    Hinsichtlich der Schlafdiagnostik wird in eine teils ambulant, teils stationär durchführbare Stufendiagnostik differenziert.

    Bekanntmachung des BGA vom 15.6.04/ 21.09.04:

    Darin ist unter §2 (1) festgehalten, dass Durchführung und Abrechnung sowohl der kardiorespiratorischen Polygraphie als auch der kardiorespiratorischen Polysomnographie durch die KV genehmigungspflichtig sind.

    Unter §3 (7) wird die stationär durchführbare Stufe 4 erläutert: „Eine kardiorespiratorischen Polysomnographie kann nur dann als ergänzende Diagnostik durchgeführt werden, wenn trotz sorgfältiger klinisch-anamnestischer Abklärung einschließlich Durchführung geeigneter Testverfahren und der nach Stufe 3 durchgeführten Polygraphie keine Entscheidung möglich ist, ob eine Therapie mittels CPAP oder anderer Verfahren notwendig ist.“

    In der Beschlussbegründung des BGA vom 15.06.2004 wird festgehalten, dass die Abklärung einer Schlafapnoe in Teilen als vertragsärztliche (ambulante) Leistung u.a. im Rahmen der Polygraphie erfolgen kann.
    Die Polysomnographie wurde als Schlusspunkt der Stufendiagnostik (Stufe 4: wenn Diagnostik mittels Polygraphie und erweiterter Polygraphie nicht ausreichend) und zur Einstellung auf ein CPAP-Gerät als stationär durchzuführende Leistung eingestuft.
    Therapiekontrollen sind mit Hilfe der erweiterten Polygraphie (ambulant) durchzuführen.

    In den Krankenhäusern, mit denen ich mich abgestimmt habe, wird die Polysomnographie im Rahmen der o.g. Voraussetzungen (entsprechende Stufendiagnostik) weiterhin stationär durchgeführt und abgerechnet, analog der AWMF-Leitlinien „Nicht erholsamer Schlaf“ und der gültigen gesetzlichen Kriterien für die stationäre Durchführung der Polysomnographie (s.o.).

    Viele Grüße,

    S_Sabin

    ?( Senta Sabin
    Medizincontrolling u. Abrechnungsmanagement
    Klinikum Wolfsburg