Warten auf Betreuung

  • Hallo Allerseits!

    Der MDK hier in Hamburg lehnt Wartezeiten, die durch das Einrichten einer Betreuung entstehen, grundsätzlich vehement ab; dies sei nicht durch die Kostenträger zu vergüten.
    Als Krankenhaus haben wir nach Ausschöpfung der Widerspruchsmöglichkeiten nunmehr drei Alternativen:
    X( Klage vor dem Sozialgericht
    8o Rechnung an den Patienten
    :teufel: Auf das Geld verzichten.
    Mir fallen besonders die Möglichkeiten 2 und 3 schwer, die Klage vor dem Sozialgericht habe ich in 2 Fällen angestrengt, bin mir aber über die Erfolgsaussichten nicht klar.
    Mich interessiert, welche Erfahrungen mit dieser Problematik bei anderen Krankenhäusern bestehen.

    Gruß und schönes Wochenende

    Manfred Nast
    Medizincontrolling
    Bethesda AK Bergedorf

    Manfred Nast

    • Offizieller Beitrag

    Lieber Herr Nast,
    Sozialgericht, Ausgang ungewiß
    Rechnung an den Patienten, juristisch nicht zulässig (Eigentor)
    Verzichten, würde ich persönlich nicht

    Haben Sie es schon über eine Eilbetreuung versucht?
    Wir hatten damit in der Vergangenheit keine Probleme.

    Gruß


    Eberhard Rembs
    FA Chirurgie
    Medizincontrolling
    Bochum

  • Hallo,

    der MDK hat formal Recht, Warten auf Betreuung ist kein Grund für die Verlängerung eines stat. Aufenthaltes. Sowas wird als Organisationsverbrechen äh -verschulden Ihrerseits gewertet, da bringt m.E. auch das Sozialgericht nix.
    Auch wenn Sie einen neuen Heimplatz suchen müssen, weil der alte abgebrannt ist, gilt das Gleiche (ein Fall von uns aus 2000).
    Wir konnten uns am runden Tisch mit den Kostenträgern einigen, dass zumindest die Kosten einer anderweitigen Unterbringung von der KK an uns bezahlt wurden, haben aber darauf verzichtet, dem Patienten die Differenz in Rechnung zu stellen.

    Grüße

    Christian Jacobs

  • Guten Tag zusammen,
    auch ich schließe mich den Vorgängern an.
    Rechnung an den Patienten ist nicht zulässig.
    Klage hat vermutlich keine Aussicht auf Erfolg. Ich höre gerade, das ein kleines Nachbarkrankenhaus wg. Beteuung klagt. Aber bis das BSG das in der Mache hat, haben wir doch längst andere Sorgen. Aber auch ich möchte nicht auf das Entgelt verzichten. Hier noch ein Hinweis auf das AEP Verfahren nach dem der MDK gerne prüft, das aber nicht rechtskräftig ist.
    Unter: Kriterien für die Notwendigkeit der Krankenhausaufnahme vor elektiven Eingriffen findet sich unter Punkt D:
    1. Soziale Faktoren, auf Grund derer eine sofortige med. Versorgung des Patienten im Falle postoperativer Komplikationennicht möglich wäre. hier:
    mangelnde Einsichtsfähigkeit des Patienten
    oder Narkoserelevante Störung des Patienten:
    6. narkose-relevanter kritischer mentaler Status
    Unvermögen des Patienten, die praeoperative Aufklärung zum Zwecke der Einverständniserklärung zu verstehen
    Ob diese Begründungen nützen, wage ich natürlich auch zu bezweifeln, denn das AEP Prüfungsverfahren läßt den Zeitbedarf für Aufklärungen, Bedenkzeiten des Patienten und die Entscheidungsprozesse des Arztes außer Acht.Dies wird vom Gutachter als Verzögerung der Terminplanung nach eigenem ermessen gedeutet und bewertet. Und schließlich findet die haftungsrechtliche Situation des Krankenhausarztes nach den vorgegebenen AEP Kriterien keinerlei Beachtung.
    Leider sind wir jetzt auch nicht schlauer.
    Mit freundlichen Grüßen ins Wochenende
    --
    Kurt Mies
    http://www.myDRG Fan

    Kurt Mies