Beatmung nach Hirntodfestellung

  • Hallo,

    eine kurze Anfrage:
    Endet mit der definitiven Hirntodfestellung
    auch die Möglichkeit Beatmungszeiten eingeben
    zu können.
    Im konkreten Fall ist der Patient nach
    der Hirntodfestellung ca.12Stunden
    weiterbeatmet worden,weil noch eine
    Nierenentnahme zwecks Transplantation
    durchgeführt wurde.

    B.Meyerink

  • Hallo Dr. Meyerink,

    aus dem Kommentar zu den DKR 2005 der DKG (Seite 76):

    ... Die Behandlung eines Pat. zu Lasten seiner Krankenversicherung endet unmittelbar vor dem festgestelltem Hirntod. Alle danach erbrachten Leistungen bei potienziellen Organspendern, wie Z.B. Beatmungsstunden, ... werden nicht mehr für die Abrechnung mit der Krankenkasse und für die DRG-Gruppierung kodiert (für interne Zwecke bzw. die Rechnungsstellung gegenüber der DSO erscheint die Dokumentation dennoch sinnvoll...

    Also kurz: mit dem Tod endet die Beatmung.

    Gruß
    Jannis

  • Guten Tag,

    in diesem Zusammenhang vielleicht noch einige Ergänzungen:

    In der Tat ist der Bereich des DRG-Rechts mit dem Tod (=Hirntod) des Patienten zu Ende. Man spricht nach diesem Zeitpunkt zur Differenzierung des klinischen Tuns auch nicht mehr von Behandlung (Therapie hat das Ziel der Verbesserung des Zustandes, der Wiederherstellung etc.) sondern von Spenderkonditionierung. Die Handlungsweisen in diesem Kontext haben auch ein anderes Ziel, nämlich den optimalen Erhalt von Organen zum Zwecke der Transplantation.
    Um die beiden Felder auch im administrativen Sinne sachgerecht voneinander abzugrenzen, beschreiten wir folgenden Weg:

    1. Entlassung des Patienten im KIS zum exakten Zeitpunkt des Todes (=Abschluß des 2. Hirntodprotokolls), der auch als Todeszeitpunkt auf dem Totenschein eingetragen wird.
    2. \"Wiederaufnahme\" des Spenders zum gleichen Zeitpunkt unter einem anderen administrativen Ticket (z.B. als ambulanten Fall in einer virtuellen Ambulanz, je nach KIS-Anbieter unterschiedlich machbar).
    3. Weiterführung der Protokollierung von klinischen Tätigkeiten, Codes, OP-Leistungen, Beatmungszeiten zu diesem neuen Fall

    Dieses Vorgehen macht es möglich, einerseits Leistungsstellen wie Radiologie oder Labor weiter anzusteuern, andererseits den Aufwand im Umfeld von Organprotektion und möglicher Organentnahme für Controllingzwecke weiter zu verfolgen. Schlußendlich ist somit auch die Grundlage für die Abrechnung dieser Leistungen mit der DSO als Koodinierungsstelle in Abgrenzung zum Behandlungsfall gegeben.

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    nur zur Ergänzung:

    DKR 1001d Maschinelle Beatmung, Berechnung der Dauer der Beatmung

    Ende:
    Die Berechnung der Dauer der Beatmung endet mit einem der folgenden Ereignisse:
    • ....
    • Entlassung, Tod oder Verlegung eines Patienten, der eine künstliche Beatmung erhält (s.a. „Verlegte Patientenâ€, unten).

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau