Änderung der Mindestmengen

  • Hallo,

    wenn mit Wirkung zum 1.1.2006 die Anlage 1 der Mindestmengenvereinbarung geändert wird, und z.B. im Bereich Nr.4 (Organsystem Pankreas) dann in der Anlage 1 eine neue Mindestmenge von 10 statt zuvor 5 Eingriffen ausgewiesen wird...

    müssen dann bereits im Jahr 2005 mindestens 10 dieser Eingriffe erbracht worden sein, damit auch im Jahr 2006 weiterhin die Leistung erbracht werden darf ? Oder ist diese Mindestmenge erst im Jahr 2006 zu erbringen, damit man sie auch im Jahr 2007 noch weiter anbieten darf ?

    mfG

    C. Hirschberg

  • Sehr geehrter Herr Hirschberg,

    m.E. muss die neue Mindestmenge von beispielsweise 10 bereits im Referenzjahr 2005 erreicht werden, damit dieses Leistungsmenge prospektiv für 2006 vereinbart werden kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ulrich Neumann

  • Hallo,

    dann könnte man als Krankenhaus also quasi im Dezember über eine Änderung der Anlage 1 zur Mindestmengenvereinbarung darüber informiert werden, bestimmte Leistungen im Folgejahr nicht mehr anbieten zu dürfen ?

    mfG

    C. Hirschberg

  • Hallo Forum,

    in ca. 900 Krankenhäusern soll Knieendoprothetik angeboten werden. Nach dem die Mindestmenge nun feststeht müssten eigentlich einige von der Versorgung ausgeschlossen werden. In unserer Region (LK Lüneburg) zeigt die Mindestmenge jedoch keine Wirkung.

    Wie sieht es in anderen Regionen aus? Fallen tatsächlich durch die Mindestmenge Häuser aus der Versorgung heraus?

    mfg

    H.v.A.

  • Zitat


    Original von Orthodrg:

    Wie sieht es in anderen Regionen aus? Fallen tatsächlich durch die Mindestmenge Häuser aus der Versorgung heraus?
    mfg
    H.v.A.


    ... ja, wir.
    War abzusehen - nun ist das Geschreie groß.
    Im Rahmen unserer Budgetverhandlungen für 2005 habe ich bereits auf die anstehende Mindestmengenregelung hingewiesen - wer nicht hören will, muss halt fühlen. 8o
    B. Schrader

  • Nun, hinsichtlich der Knieendoprothetik ist das die Mindestmengenregelung ja zu einer Farce mutiert.

    Es entfallen nur die Eingriffe, die mit OPS benannt sind. So wie TEP-Revisionen nicht für die Mindestmenge zählen, fallen sie auch konsequenterweise nicht weg. Damit darf man zwar keine primäre TEP einsetzen, wechseln darf man aber schon (obwohl man schon den einfacheren Eingriff definitionsgemäß nicht beherrscht).

    -> wie seltsam!

    Schlittenprothesen fallen nicht unter die Mindestmengenregelung. Stellen Sie intraoperativ aber fest, daß der Patient mit einer TEP besser versorgt wäre, haben Sie drei Möglichkeiten:

    - nur Teilprothese einsetzen und abrechnen
    - TEP einsetzen und auf das Geld verzichten (oder Schlittenprothese codieren??).
    - Knie unverrichteter Dinge wieder schließen und Pat. an anderes Haus verweisen.

    -> nicht weniger seltsam!

    Was machen Sie, wenn Sie im Januar eine TEP abrechnen wollen und die Kasse fragt, ob Sie das denn nach der Mindestmengenregelung überhaupt dürfen und nach einem Nachweis fragt? Wird Ihnen der Kassensachbearbeiter glauben, daß Sie über 50 (bzw. 40-49 mit entsprechender Qualität) erbracht haben? Oder werden Sie auf die Erstattung bis nach der Budgetvereinbarung warten müssen?

    Ich bin gespannt!

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Sehr geehrter Herr ... (Orthodrg),
    in der Region Ruhrbezirk mit 65 somatischen Krankenhäusern erbringen 35 Fachabteilungen \"Knie-TEPs\"; die Mindestmenge 50 erreicehn 3 von 13 ACH = 23,1 %, 4 von 8 UCH = 50,0 % und 13 von 14 Orth. = 92,9 %, insgesamt 20 von 35 Abteilungen = 57,1 %. Von der Übergangsregelung (Menge zwischen 40 und 49 usw.)profitieren jeweils 1 ACH, 1 UCH und 1 Orth.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ulrich Neumann

  • Sehr geehrter Herr Neumann,

    sind dies die Zahlen der AOK oder aller 200+ Kassen und Privatpatienten (auch der wenigen aus eigener Tasche zahlenden)? Mich interessiert grundsätzlich, auf welcher Grundlage die Zahlen validiert werden sollen, oder wird eine entsprechende Meldung des Hauses akzeptiert? Es muß jafür die bereits geltenden Mindestmengen eine entsprechende Regelung getroffen worden sein, die mir aber nicht bekannt ist. Für eine kurze Rückmeldung wäre ich dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Sehr geehrter Herr Blaschke,

    das sind die mit den Krankenhäusern im Ruhrbezirk für 2004 vereinbarten Leistungen (i.d.R. die Ist-Leistungen 2003), d.h. die Knie-TEPs der GKV-Patienten, der PKV-Patienten und der sonstigen Selbstzahler. Die Ist-Daten 2004 werde ich demnächst aufbereiten lassen (zurzeit laufen die Entgeltverhandlugen für 2005 noch auf Hochtouren).

    Mit freundlichen Grüßen

    Ulrich Neumann

  • Sehr geehrter Herr Blaschke,

    ergänzend teile ich Ihnen mit, dass die Mindestmengen - mangels praktischer Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der DKG - im Ruhrbezirk anhand der E1 AEB und ergänzender Unterlagen i.S. von § 11 Abs. 4 und 5 KHEntgG geprüft werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ulrich Neumann

  • Sehr geehrter Herr Neumann,

    vielen Dank für die Rückmeldung.

    Ein schönes Wochendende,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke