Gewährleistungspflicht bei Gerätedefekt Defibrillator

  • Hallo Forum,

    wer kann mir helfen? Wir haben bei einem Patienten ein Defi-Aggregatwechsel durchgeführt (DRG F10Z), der noch innerhalb der Gewährleistungspflicht liegt. Der Hersteller ist nun bereit, dieses defekte Gerät zu ersetzen. Wir sind der Auffassung, dass die DRG F10Z abzüglich der Gerätekosten mit dem Kostenträger abzurechnen ist, da ja die ärztlichen Leistungen und die Unterbringung auch noch vergütet werden müssen. Der Kostenträger verweigert jedoch die Zahlung des stationären Aufenthaltes, da er der Auffassung ist, dass die stationäre Aufnahme einzig und allein auf Grund des Gerätedefektes erfolgte und nicht aus medizinsichen Gründen. Die kompletten Leistungen seien mit dem Gerätehersteller abzurechnen.
    Wer hat schon ähnliche Erfahrungen gemacht und kann mit dazu Tipps geben.

    Viele Grüße
    Ulrike Mönig
    Klinische Kodierfachkraft :sterne: :sterne:

  • Hallo Frau Mönig,

    logischerweise müßte der Hersteller für den Gesamtaufenthalt aufkommen, wenn die Aufnahme nur zum Zwecke des Austausches erfolgte. Haben Sie aber noch andere Dinge mit Ihrem Patienten angestellt, könnte eine Aufteilung schwierig werden.

    An meinem vorherigen Arbeitsort hatten wir einen entsprechenden Fall, hier hat der Hersteller den Gesamtaufenthalt mit der entsprechenden DRG vergütet. Fragen Sie doch einfach dort nochmal nach.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Guten Tag,

    als Nicht-Jurist möchte auch ich ein Statement dazu abgeben.
    Im Privaten läuft es im geschilderten Fall so, dass für das defekte Gerät eine Wandlung nach §467 BGB vollzogen wird. Hiernach ist der Verkäufer verpflichtet, auch in diesem Kontext entstandene Kosten zu erstatten. :d_zwinker:

    Danach würde man hier dann ebenso Verfahren, wie im Falle des alten Arbeitgebers von Herrn Blaschke. Und mal anders gefragt, wenn sie beim Hersteller Kunde sind und der Gerätedefekt kein Dauerzustand ist, dann sollte der Verkäufer soviel Kulanz entgegenbringen. :boom:

    Schönes WE…

    MfG

  • Hallo Frau Mönig,

    hier muss tatsächlich der Hersteller des Gerätes den gesamten Aufenthalt zahlen, wobei es hier dahinstehen kann, ob hier ein Werkvertrag oder ein Kaufvertrag vorliegt. Der Hersteller hat hier ein Ersatzgerät geliefert, es liegt also wohl ein Fall der Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB oder 634 Nr. 1, 635 BGB vor. In einem solchen Fall müssen vom Gerätehersteller gemäß § 439 II oder 635 II BGB \"die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten\" getragen werden.

    Zu keinem anderen Ergebnis käme man, wenn man hier von einem Schadensersatzanspruch gemäß § 437 Nr. 3 oder § 634 Nr. 4 BGB ausgehen würde.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mährmann

  • Hallo,

    wir haben erhebliche Probleme in diesem Bereich, insbesondere, wenn der Patient nicht nur zum Austausch des Geräts in der Klinik bleibt, sondern durch den Defekt des Gerätes weitere Kosten entstehen (Patient braucht z.B. durch die Aktion nun dringed eine Herztransplantation...).
    Uns stellt sich vor allem die Frage: können wir nich doch mit der Krankenkasse abrechnen (schließlich liegt ja aus Sicht des Patienten ein Versicherungsfall vor) und diese auf den Regressweg gegen den Produkthersteller verweisen?:sterne:
    Hat jemand hierzu Erfahrungen?
    Vielen Dank und Grüße aus dem sonnigen Süden.
    Mrs. Sonnenschein :sonne:

  • Hallo,

    wir haben zur Zeit einen ähnlichen Fall.
    Wegen eines defekten Gerätes (Herstellerfehler) wollen wir dieses wechseln.
    Der Hersteller möchte uns jedoch nicht die DRG F10Z abzüglich des Defibrillators, den wir so von dem Hersteller bekommen, bezahlen.
    Abgerechnet werden soll die F18Z.
    \"Dies machen alle Krankenhäuser\" ist das Argument des Herstellers. Wir bestehen jedoch auf der korrekten Codierung und Abrechnung über die DRG F10Z.

    Wie ist Ihre Erfahrung?
    Gruss

    K.Lührs

  • Hallo Forum, hallo Mrs. Sonnenschein,

    auch wir haben so einen Fall in unserem reichhaltigen Angebot.

    Für mich stellt sich auch die Frage ob wir uns nicht an den falschen Ansprechpartner wenden.

    Pat. kommt wegen defekt des Defibrillators. Wir nehmen Pat. auf und behandeln ihn (Ersatz des Gerätes durch Austausch)(F10Z).

    Unsere Rechnung geht wie üblich an die KK.
    Ich habe trotz intensiver Suche nichts gefunden was in solchen Fällen dagegen spricht.

    Die KK ihrerseits setzt sich mit dem Lieferanten auseinander. (Regress)
    Warum soll dies das Krankenhaus tun?

    Interessant und kompliziert wird es dann wenn der Hersteller des defekten Gerätes ein kostenfreies Ersatzgerät zur Verfügung stellt.

    Wir streiten uns jetzt mit dem Hersteller über den Anteil an der DRG der durch die Operation bedingt ist. Mit der Kasse haben wir entsprechende Probleme.

    Nach meinem Verständnis ist aber eigentlich nur die KK unser Partner. Eine anderslautende Argumentation ist mir bis zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht von der KK geliefert worden.

    Gruß

    MiChu :sonne:

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Guten Morgen,

    ich brauche mal ihr Schwarmwissen ;) , wie derartige Fälle aktuell abgerechnet werden. Wie in diesem Forum gibt es auch hier die unterschiedlichsten Auffassungen zur korrekten Abrechnung. Welche Erfahrungen haben Sie mit den Herstellern bzw. Krankenkassen sammeln können?

    Viele Grüße
    ^^

  • Hallo,
    wir hatten in dieser Situation einen Brief vom Hersteller. Dort stand, dass wir als Krankenhaus die Behandlung wie immer mit der Kasse abrechnen sollen, die Kasse kann sich aber dann direkt an den Hersteller wenden.
    Viele Grüße
    C-3PO

  • Hallo elbmaus,
    würde hier auch immer erst einmal immer davon ausgehen, dass es sich ja letztlich um eine med. notwendige KH-Behandlung handelt, die dann zu Lasten der KK abzurechnen ist, diese kann sich dann über einen Regress nach § 116 SGB X direkt an den Hersteller/Vertreiber des fehlerhaften Produktes wenden und sich die Behandlungskosten erstatten lassen. Aus welchem Grund der Austausch notwendig wird ist dabei unerheblich. Problematisch wäre es nur, falls sie vom Hersteller das Austauschprodukt kostenfrei erhalten, dann aber mit der KK die vollen Sachkosten abrechnen, da sollte dann im Vorfeld eine Regelung gefunden werden, damit sie nicht mehr bekommen, als ihnen zusteht. Grds. sollten Sie hier ihre Rechtsabteilung einschalten.
    MfG, RA Berbuir