• Guten Morgen, Herr Selter, liebe andere Forumsbesucher,

    auf Hinweis einer Kollegin beschäftigt mich die Frage, warum die Beurlaubung von Pat. so ausdrücklich in die neue FP-Verordung mit hineingenommen wurde. Beurlaubungen hat es ja auch bisher gelegentlich gegeben. Und es ist nur logisch, dass das KH für diese Tage kein Geld bekommt.
    Warum wird das jetzt noch mal so explizit ausgedrückt? Soll das nur eine Klarstellung sein, oder steckt da noch was anderes dahinter :t_teufelboese: ?? Könnte es sein, dass hier \"graue Fallzusammenführungen\" möglich gemacht werden, d.h. dass Fälle, die eigentlich nicht zusammengeführt werden müssen/sollen/dürfen, dann doch zusammengeführt werden, weil die Entlassung von der Krankenkasse angezweifelt und als Beurlaubung umdefiniert wird? Zu denken ist dabei z.B. an Tumorpatienten (FZ durch Vermerk in Spalte 13 ausgeschlossen.
    Haben Sie darüber Informationen?

    MfG

    M.Rost

    M.Rost

  • Sehr geehrter Herr Rost,

    mit der Aufnahme dieser Formulierungen sind die Selbstverwaltungspartner einer Foderung des BMGS aus 2005 nachgekommen. Das diesbezügliche Dokument finden Sie hier.

    Im Kern heißt es dort, \"wenn ein Patient die Krankenhausbehandlung kurzzeitig unterbricht, die stationäre Behandlung oder ein Behandlungsintervall jedoch noch nicht abgeschlossen ist liegt nach Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) keine Entlassung sondern eine Beurlaubung vor. Es kann dann nur eine Fallpauschale für die Behandlung abgerechnet werden. Es ist dabei unerheblich, ob eine Fallpau.schale von der Wiederaufnahmeregelung ausgenommen ist. Entscheidend für die Abrechnung einer weiteren Fallpauschale ist eine Entlassung.\"

    Diese Aufforderung finden sich in den Abrechnungsbestimmungen unter §1, Absatz 7 wieder (Eine Beurlaubung liegt vor, wenn ein Patient mit Zustimmung des behandelnden Krankenhausarztes die Krankenhausbehandlung zeitlich befristet unterbricht, die stationäre Behandlung jedoch noch nicht abgeschlossen ist. Bei Fortsetzung der Krankenhausbehandlung nach einer Beurlaubung liegt keine Wiederaufnahme im Sinne von § 2 vor.)

    Die weiteren Ausführungen zur Beurlaubung fußen ebenfalls auf der o. g. Aufforderung durch das BMGS und stellen eine erinnernde Klarstellung dar.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Sehr geehrter Herr Kassenwart, liebes Forum,

    diese Diskussion verfolge ich schon seit einiger Zeit mit großem Interesse.

    Die spannende Frage: Gibt es in den Spitzenverbänden der Selbstverwaltung eine eindeutige Definition für den \"abgeschlossenen Behandlungsfall\"?Speziell bei onkologischen, aber auch bei anderen Konstellationen sind verschiedene Interpretationen möglich, so dass die Kassen dann jegliche Wiederaufnahme auf ein \"Potential\" prüfen könnten, was ich persönlich für absurd halte. Dann sollten wir uns von Fallpauschalen verabschieden und zu Kopfpauschalen kommen.

    Nachdem die Landesverträge nach § 112 überall anders aussehen, müssten eventuell auch die Voraussetzungen für Beurlaubungen neu gestaltet werden, was nicht nur abrechnungstechnisch von Interesse ist.

    Ich hoffe, dass es vor Jahresende nicht nur zu einer Diskussion, sondern zu einer eindeutigen Klärung kommen wird.

    murx

  • Hallo Forum,

    diese Regelung in der FPV hat, je nach Interessenlage bzw. Annahmen über das ökonomische Verhalten der jeweils anderen Seite, mindestens drei Lesarten.

    1. Die Klarstellung, dass eine als Beurlaubung gemeinte Massnahme auch im DRG-System so abgebildet wird. Wenn ein Patient beurlaubt wird, wird das Bett, er bekommt u.U. seine Medikamente mit in den Urlaub und der Patient schließt seinen Spind ab. Dies soll und darf nicht zu zwei DRG-Fallpauschalen führen.

    2. Wenn man dem Klinikum Erlösoptimierung unterstellt: Prüfung von Fällen nach dieser neuen Fallzusammenführungsregel unter der Annahme, dass eine spätere Wiederaufnahme eigentlich eine Fortsetzung der Behandlung war, dass also speziell für onkologische Patienten ein Fallsplit vom Klinikum erzwungen wurde.

    3. Wenn man der Kasse Erlösoptimierung unterstellt: Dann wäre die neue Regelung als Blankoscheck zu interpretieren, jegliche meist kurz aufeinanderfolgende Fälle mit der Vermutung der \"abgeschlossenen Behandlung zusammenzulegen.

    Wie so oft in diesem Geschäft, haben wir das Problem, dass Punkt 1. oben zwar unstrittig ist, kaum als \"interessengeleitet\" zu lesen ist, dass aber der Streit in den Punkten 2 und 3 liegt.

    Übrigens hat sich dies Thema auch noch nicht so ganz zu den Softwareherstellern herumgesprochen. Das Problem ist, das für eine
    Fallzusammenführung nach dieser Regelung keine formalen Auslösebedingungen existieren. Wenn die Software dies also schnell und komplett würdigen würde, dann müßte sie auch die Zusammenlegung beliebiger Fälle erlauben. Die Lesarten 2 und 3 bedeuten nämlich, dass retrospektiv aus zwei Fällen einer gemacht werden muss. Im Gegensatz zur Fallzusammenführung nach den bekannten Regeln hätte man hier nur eine Aufnahme und eine Entlassung, bei den \"klassischen\" Fallzusammenführungen hat man ja zwei oder mehr Aufnahmen oder Entlassungen im System, aber nur einen DRG-Datensatz.

    Kurzum: Der Sprengstoff liegt darin, dass die neue Regelung - wie auch das ihr zugrunde liegende Schreiben von Herrn Tuschen - möglicherweise über den ursprünglich gemeinten Kontext hinaus interpretierbar ist.

    Grüße von der Ostsee.

    Dr. med. Christoph Bobrowski, M.Sc.

  • Guten Abend!

    Also doch!.. :t_teufelboese: :t_teufelboese: :t_teufelboese:

    Ich bin ja eigentlich relativer Laie, was das DRG-System angeht, aber soviel hab ich davon verstanden, dass die Vergütungen aufgrund von erhobenen Fallkalkulationen gestaltet sind, auch die UGV, MVD und OGV. Und als Laie und gutgläubiger Gutmensch bin ich der Auffassung, dass bei eventuellen Forderungen nach endlosen Fallzusammenführungen aufgrund repetitiver Beurlaubungen mit einem Argument jedenfalls dagegen gehalten werden kann:

    Aufgrund der Kalkulatinen beispielsweise sind die Daten für die Chemotherapie eines Colonkarzinoms (C18.9, OPS 8-542) folgende: DRG G60B Bösartige Neubildung der Verdauungsorgane, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC PCCL 0 UGV 2 Tage OGV 8 Tage MVD 3,5 Tage.
    Es kann dann ja letztendlich nicht im Sinne der DRG sein, dass z.B. ein Abschluss der Behandlung erst nach dem 6.Chemotherapiezyklus willkürlkich definiert wird. Die Daten weisen ganz klar darauf hin, was da vergütet wird - nämlich eine Leistung und eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer im Krankenhaus plusminus einer Anzahl Tage plus Abschneiden der flachen Ausläufer der Gausschen oder einer anderen Verteilungskurve bei UGV und OGV mit kräftigen Abschlägen und mickrigen Zuschlägen. Da müsste eigentlich bedeuten, dass Fälle, die die Mittlere Verweildauer erreicht haben, nicht mehr zwangsweise beurlaubt werden können, da sie ja sozusagen die ermittelten durchschnittlichen Kostengewicht erreicht haben. Alles andere wäre wohl absolut widersinnig und würde dem Sinn der DRG widersprechen.

    Im übrigen (ad Bobrowski) ist das nachträgliche Herstellen einer Beurlaubung vom Wortlaut her eigentlich nicht möglich, denn es wird ja ausdrücklich so ausgedrückt: \"Eine Beurlaubung liegt vor, wenn ein Patient mit Zustimmung des behandelnden Krankenhausarztes die Krankenhausbehandlung zeitlich befristet unterbricht, die stationäre Behandlung jedoch noch nicht abgeschlossen\" ist. Ein Unterbrechen im Nachhinein ist zumindest nach meinem Sprachverständnis nicht möglich. Auch müsste die Initiative vom Patienten ausgehen, der Doktor ist nur damit einverstanden. Aber da mögen sich die Semantiker nochmal äußern.


    Über weitere Kommentare würde ich mich freuen. Könnte auch das INEK mal dazu Stellung nehmen? Schließlich wird ja auch an der mühevollen Kalkulationsarbeit dieser Kollegen geknabbert.

    Einen schönen Abend noch wünscht

    M.Rost

  • @ M.Rost
    Sie bringen das Alles sehr schön auf den Punkt.

    @ Forum,

    man muss sich sicher hinsichtlich der Dokumentation bzgl. dieser Problematik und den damit zu erwartenden Kassenanfragen wappnen...

    mfG

    C. Hirschberg

  • Guten Abend,

    schön, dass ein Vollprofi das auch so sieht.

    @C.Hirschberg: Was bitte soll man da dokumentieren?


    Nomals also die dringlich Aufforderung an diejenigen, die hier die guten Connections haben (D.D.Selter? ), das INEK zu einer zügigen Stellungnahme zu bewegen! Wir haben schon genug Anfragenmüll auf dem Schreibtisch, um uns dann auch noch mit \"beurlaubten Patienten\" rumschlagen zu müssen!

    MfG

    M.Rost