Zeitgerechte Prüfung

  • Hallo Forum,
    habe schon alles abgesucht....

    Hat jemand ein Urteil parat, in dem das steht, das die Prüfung durch den MDK zeitnah erfolgen muss - wegen dem Gedächtnis der Ärzte....

    Ich weiss es gab da irgendwas - finde es aber nicht mehr.

    :sterne:

    Vielen Dank!!!

    Viele Grüße aus Sachsen
    D.Zierold

  • Guten Morgen,

    mir sind die beiden folgenden Urteile des SG Speyer bekannt:
    S 7 KR 496/02
    S 7 KR 544/02
    Tenor mit Bezug auf den Landesvertrag RP:
    Grundsätzlich muss die KK innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ein Prüfverfahren einleiten. Das heißt aber nicht, dass innerhalb dieser Frist bereits substantiierte Einwendungen vorliegen müssen.
    Hat die KK innerhalb dieser Frist ein Prüfverfahren nicht einmal eingeleitet, kann sie später keine Einwendungen mehr geltend machen.

    Gruss,
    Seefan Hebenstreit

    Stefan Hebenstreit

    Medizinisches Controlling
    Ev. Krankenhaus Bielefeld
    Schildescher Str. 99
    D-33611 Bielefeld

  • Hallo,
    alle mir bekannten Ausführungen zu diesem Thema zielen auf den Zeitpunkt der Erteilung des Gutachterauftrages an den MDK. Dies bedeutet das nur die KK einer zeitlichen Regelung unterworfen ist, nicht aber der MDK als Gutachter!
    Dies spiegelt das wahre Leben ab. Teilweise werden in anderen Bereichen Gutachten für Gerichte, Versicherungen usw. erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung erstellt. Konsequenz für die Auftraggeber ist nur das sie weitere Gutachtenaufträge nicht mehr an diesen Gutachter geben.

    Geht leider bei KK / MDK nicht. Der MDK hat hier eine Monopolstellung.

    Für mich ist es teilweise nicht nachvollziehbar wann eine KK den MDK beauftragt hat. Und nur dies könnte ich nutzen um Einwende gegen einen stationären Aufenthalt formal abzuschmettern.
    Mir ist leider nicht bekannt ob es eine gesetzliche Mitteilungspflicht seitens der KK über den Zeitpunkt der Beauftragung des MDK´s gibt.

    Gruß
    MiChu :sonne:

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo MiChu,

    mir ist dazu noch das Urteil des LSG Saarbrücken eingefallen (L 2 KR 29/02):
    \"Die Beklagte [Kasse] kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit dem Einwand gehört werden, sie sei gegenüber den Ärzten des MDK nicht weisungsbefugt und habe somit keinen Einfluss darauf, dass diese das im KÜV vorgeschriebene Prüfverfahren einhalten. Dies ist angesichts der klaren vertraglichen Regelung unbeachtlich. Die Beklagte hätte, wenn sie sich bei der Durchführung des Prüfverfahrens der Ärzte des MDK bedient, mit dem MDK vereinbaren müssen, dass sich dessen Ärzte an das im KÜV niedergelegte Prüfverfahren halten. Wenn die Beklagte dies nicht tut oder die Ärzte des MDK trotz einer entsprechenden Vereinbarung das Prüfverfahren nicht einhalten, geht dies zu Lasten der Krankenkasse und nicht zu Lasten des Krankenhauses.\"
    Urteilstext
    Diese Frage ist offensichtlich derzeit beim 3. Senat des BSG anhängig:
    BSG
    Nach meinem Verständnis können bzw. müssen die Kassen hier Einfluss auf den MDK nehmen, z. B. im Hinblick auf eine zeitnahe Prüfung.

    Gruss,
    StH

    Stefan Hebenstreit

    Medizinisches Controlling
    Ev. Krankenhaus Bielefeld
    Schildescher Str. 99
    D-33611 Bielefeld

  • Hallo Herr Hebenstreit,
    ein schönes Urteil das sich in die Rechtsauffassung des 3.Senates des BSG gut einfügt.
    Was wird diese Urteil für Auswirkungen haben können wenn es durch das BSG bestätigt wird? Noch mehr Gutachter beim MDK /weniger Kollegen am Patienten? Noch inhaltslosere Gutachten als jetzt schon teilweise? Standartgutachten? Weniger Gutachten durch frühzeitige Selektion der KK?
    Eine spannende Zeit!

    Gruß

    Michu :sonne:

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo MiChu,

    es wäre schon etwas gewonnen, wenn gezielter geprüft würde.
    Darüber hinaus sind die Gutachten allein nach Aktenlage vielfach nicht zielführend.
    Formulierungen in den Gutachten wie \"kann den vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden\" führen faktisch zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der Klinik.
    usw., usw. (ist ja wohl alles im Forum schon \'mal diskutiert)
    Zumindest hier in Westfalen-Lippe könnte ich mir noch Verbesserungen in den Prüfverfahren vorstellen.

    Gruss,
    StH

    Stefan Hebenstreit

    Medizinisches Controlling
    Ev. Krankenhaus Bielefeld
    Schildescher Str. 99
    D-33611 Bielefeld