DKG-Nebenkostentarif

  • Liebes Forum,

    auf einem etwas betagten Formular unserer Patientenverwaltung erscheint bei der Abklärungsuntersuchung (\"vorstationäre Behandlung\") eine Liste mit gesondert berechenbaren Leistungen. Es handelt sich vornehmlich um CT-Untersuchungen (med.-technische Großgeräte), welche nach dem DKG-NT (NT=Nebenkostentarif)zusätzlich zur vorstationären Pauschale berechnet werden können.
    Kann mir jemand helfen, die rechtlichen Grundlagen einer solchen zusätzlichen Abrechnung zu verstehen? Eröffnet der DKG-NT generell die Möglichkeit, ambulante Instituts- oder Krankenhausleistungen abzurechnen, welche nicht in § 115b gelistet sind? Wie wird das im Budget berücksichtigt?

    herzlichen Dank und freundliche Grüsse

  • Hallo McHenze,

    der DKG-NT stellt keine Möglichkeit dar, weitere ambulante Leistungen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Krankenkassen abzurechnen.

    Hier ein Zitat aus der Loseblattsammlung \"Krankenhaus und ambulante Versorgung\" von Thomas Kolb zum Verwendungszweck des DKG-NT I (basiert auf der GOÄ):
    \"Der DKG-NT I findet Anwendung in folgenden Bereichen:
    Liquidation ambulanter Leistungen des Krankenhauses (Institutleistungen) gegenüber Selbstzahlern, sofern der DKG-NT I zum Haustarif erklärt wurde

    Abrechnung konsiliarärztlicher Leistungen des Krankenhauses bei Leistungserbringung für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser, sofern eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Krankenhäusern vorliegt

    Kostenerstattung des Arztes an das Krankenhaus, sofern die GOÄ Grundlage der Honorarabrechnung durch den Arzt ist ...\"

    Entsprechend für den DKG-NT II (basiert auf dem EBM):
    \"Der DKG-NT II findet Anwendung in folgenden Bereichen:
    Kostenerstattung des Arztes bei ambulanten Leistungen, die nach BMÄ/ E-GO abgerechnet wurden, sofern der DKG-NT II zwischen Krankenhausarzt und Krankenhausträger als Kostenerstattungsgrundlage vereinbart ist.\"

    Ich hoffe, dass dieses Zitat Ihnen weiterhelfen kann.

    Grüsse aus Düsseldorf

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Hallo McHenze,

    die Möglichkeit zur Abrechnung der sogenannten
    \"Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten\"
    ergibt sich aus der beigefügten Gemeinsamen Empfehlung
    über die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung
    nach § 115 a Abs. 3 SGB V.
    Diese Leistungen nach der Anlage 3 sind m.E. als abschließende
    Auflistung zu verstehen.

    Viele Grüße
    Elke Mummert

  • Hallo,
    konnte denn das Kompetenzteam um die Damen W. und T. ihre Frage nicht beantworten? Ich war immer sehr beeindruckt vom Fachwissen ihrer Patientenverwaltung. :teufel:

    Viele Grüße nach Halle
    Ediak