• Hallo GenS,

    ich habe in den letzten Jahren 2x das DIMDI angeschrieben mit entspechenden Literaturhinweisen zur Wirkungsweise der GP IIb/IIIa Inhibitoren incl. Nachweis thrombolytischer Komponenten.
    Die Antwort war einheitlich, dass die Fachgesellschaften die Kodierung als selektive Thrombolyse zum Zeitpunkt der Anfragen ablehnen.
    Ein anderer Standpunkt ist mir nicht bekannt. Damit kodieren wir es nicht.

    Mfg

    Uwe Neiser


  • Moin Dr. Neiser,

    wieso den Weg über das DIMDI versuchen?

    1. Coro: Thrombus dokumentiert
    selektive Gp2b/3a-Gabe
    2. Coro: Thrombus weg

    Coro-Befunde + Literatur zur thrombolytischen Gabe der Gp2b/3a Rezeptorantagonisten in die Akte (für spätere Vorlage zum MDK)

    --> Kodierung korrekt

    Viele Grüße

    Jannis

  • Hallo,

    ist das wirklich so einfach?

    Bei ReoPro® handelt es sich um ein in Deutschland zugelassenes Arzneimittel. Es ist als Thrombozytenaggregationshemmer für die i.v.-Applikation zugelassen. Es handelt sich nicht um ein Thrombolytikum.

    ReoPro® (Abciximab) ist ein gentechnisch hergestelltes Antikörperfragment mit einer hohen Affinität zu den Fibrinogenrezeptoren, das diese irreversibel blockiert. Hierdurch wird die Vernetzung der aktivierten Thrombozyten untereinander stark gehemmt, so dass hierdurch die Entstehung von Blutgerinnseln verhindert wird. Auch wenn ReoPro® eine „thrombolytische“ Wirkung zeigt, handelt es sich nicht um Thrombolytikum im eigentlichen Sinne. Thrombolytika sind Plasminogenaktivatoren; typische Vertreter der neueren Generationen von Thrombolytika sind Reteplase und Lanoteplase.

    Und dann auch noch die Meinung der Fachgesellschaften, die es ablehnen.

    Viele Grüße
    B.W.

  • Liebes Forum,

    dieses Problem hatten wir auch schon in einigen Fällen. Da ReoPro, Integrilin und Agrastat wie B.W. bereits aufgeführt,
    1. für die i. c. Gabe in Deutschland nicht zugelassen sind und
    2. die Aggregation hemmen und keine Thrombolytika im eigentlichen Sinne sind,

    sind wir leider auch davon abgekommen, dies als selektive Thrombolyse zu verschlüsseln ;(

    Grüße,
    greenhorn

  • Hallo zusammen,
    wenn es um Lieteratur geht.
    dann würde ich als MDK-Arzt die Unterlagen zum Thema \"Spontanlyse\" zusammensuchen.
    Und dann ?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Liebes Forum,

    Die Kodierung der intrakoronaren Applikation eines GP IIa/IIIb-Antagonisten, z.B. Abciximab, als OPS 8-837.6* \"selektive Thrombolyse, intrakoronar\" ist seit der SEG4-Kodierempfehlung (22.1.2009) aus Sicht des MDK geklärt (siehe unten). Auch die DGfM-FoKA sieht sich mit dieser Empfehlung im Konsens. Seitens der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie habe ich auch noch keine Bedenken dagegen gehört.

    Diese Meinung und die dafür angeführte Begründung kann ich aber nicht nachvollziehen und bin weiterhin der Meinunng, dass die intrakoronare Applikation eines GP IIa/IIIb-Antagonisten zum Zweck einer Thrombolyse in die Peripherie abgeschwemmter Thromben, z.B. bei PTCA bei STEMI, korrekt ist:

    1.: Der OPS 8-837.6* beschreibt so spezifisch wie möglich die selektive Thrombolyse, intrakoronar. Dabei ist der Wirkmechanismus unerheblich, der OPS heißt explizit nur \"Thrombolyse\" (griech. thrombus „Blutpfropf“, lyse „Auflösung“) und beschreibt damit die Auflösung eines Thrombus unabhängig vom Wirkmechanismus. Und die Thromben \"schmelzen\" in Realität nach intrakoronarer Applikation eines GP IIa/IIIb-Antagonisten wie Eis am Äquator! In der Literatur wird auch immer wieder von thrombolytischer Wirkung dieser Wirkstoffklasse gesprochen. Sollte der Wirkmechanismus im OPS beschrieben werden, dann kann ja bei Interesse beim DIMDI ein Antrag auf OPS-Differenzierung nach Wirkmechanismus gestellt werden.

    2.: Die Frage der fehlenden Zulassung für die intrakoronare Applikation eines GP IIa/IIIb-Antagonistenspielt spielt für die OPS-Kodierung keine Rolle, denn hier wird nur nach der real erbrachten Prozedur gefragt. Und die muss entsprechend DKR P003 so spezifisch wie möglich kodiert werden. Eine Operation, die, gleich aus welchem Grund, nicht einer Leitlinie entspricht (quasi off-label) würde ja auch so vollständig und spezifisch kodiert werden.
    Zum Thema Off-label-use in der Kardiologie möchte ich auch auf die Gabe von Clopidogrel im Zusammenhang mit einer Stent-Implantation ohne akutes Koronarsyndrom hinweisen. Auch dafür gibt es keine Zulassung, jedoch gilt der Off-label-use hierfür auch haftungsrechtlich als bestimmungsgemäßer Gebrauch, da es sich um den akzeptierten medizinischen Standard handelt. Die Kosten für Clopidogrel sind auch in die entpsrechenden DRGs einkalkuliert.
    Dass der OPS-Kode 8-837.6* nun \"zufällig\" DRG-relevant ist liegt an der Kalkulation, in der auch viele intrakoronare Thrombolysen mit einem GP IIa/IIIb-Antagonisten enthalten sind, in der sich der Kode offensichtlich als Kostendiskriminator herausgestellt hat.
    Anders verhalten würde es sich nur, wenn für die intrakoronare Applikation eines GP IIa/IIIb-Antagonisten (off-label) ein Zusatzengelt oder NUB abgerechnet werden sollte. Dies ist natürlich bei fehlender Zulassung nicht möglich.

    Somit sehe ich bei beiden in der SEG4-Begründung vorgebrachten Argumenten keinen substantiellen Hinderungsgrund die intrakoronare Applikation eines GP IIa/IIIb-Antagonisten zum Zweck einer Thrombolyse nicht weiterhin mit 8-837.6* zu kodieren.

    Wie sehen andere Forumsteilnehmer die Problematik? Stehe ich mit meiner Meinung zu diesem Thema ganz alleine da?

    Viele Grüße
    Kontrollix


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    SEG4-Kodierempfehlung Nr. 203

    Schlagwort: Thrombolyse, intrakoronar
    Stand: 2007-12-18
    Aktualisiert: 2009-01-22
    DRG:
    ICD:
    OPS: 8-837.60

    Problem/Erläuterung:
    Ist die Kodierung des OPS 8-837.60 Perkutan-transluminale Gefäßintervention an Herz und Koronargefäßen, selektive Thrombolyse, eine Koronararterie bei intrakoronarer Gabe von Abciximab (ReoPro®) korrekt?

    Kodierempfehlung:
    Die Verwendung des Prozedurenschlüssels 8-837.60 Perkutan-transluminale Gefäßintervention an Herz und Koronargefäßen, selektive Thrombolyse, eine Koronararterie ist nicht korrekt. Bei ReoPro® handelt es sich um ein in Deutschland zugelassenes Arzneimittel. Es ist als Thrombozytenaggregationshemmer für die i.v.-Applikation zugelassen. Es handelt sich nicht um ein Thrombolytikum und somit nicht um eine selektive Thrombolyse.

  • Hallo zusammen,

    bei uns wird seitens des Herzkatheterlabors die 8-837.60 selektive Thrombolyse bei der Gabe von ReoPro und Bivalirudin verschlüsselt, was uns massenhaft Ärger mit dem MDK eingebracht hat, aus bereits weiter oben genannten Gründen.

    Nach einem heutigen Telefonat mit einer Mitarbeiterin der AOK schlug diese vor, statt der 8-837.60, die 8-020.8 therapeutische Injektion sytst. Thrombolyse zu verschlüsseln.

    Meiner Meinung nach müsste es doch reichen, einfach nur die Medikamente abzurechnen, für die es ja entsprechende OPS Kodes gibt oder?

  • Moin Nevi,

    es gibt zwar spezifische OPS-Kodes aus dem Kapitel der Medikamente (6-XXX) für die 4 Gp2b3a-Rezeptorantagonisten, aber diese sind keineswegs deshalb automatisch \"abrechenbar\", es exsistiert auch kein ZE oder NUB für diese Mittel.

    Die 8-020.8 definiert die \"systemische\" Gabe, diese findet natürlich auch mit den betreffenden Substanzen statt, interessant - weil split-relevant- ist aber nur die intraarterielle - sprich koronare - Gabe.

    Split-Relevanz:

    8-020.8‡ 01 B70C, B70E

    8-837.60 01 B12Z
    05 F01A, F01B, F01D, F12A, F12B, F15Z, F24A, F24B, F36A, F36B, F52A, F52B, F56A, F56B, F57Z, F58A, F58B
    Prä A13F

    Quelle: Definitionshandbuch 2010, InEK, Siegburg

    Grüße
    Jannis

  • Die Verabreichung erfolgt intrakoronar, hatte ich vergessen zu erwähnen. Hatte gestern wieder MDK, die selbe Diskussion wie immer.
    Das man bei der Verabreichung von Abciximab nicht den OPS 8-837.60 verwenden sollte, sehe ich auch so, aber wie steht es mit Bivalirudin? Hat jemand Erfahrungen damit?

    Liebe Grüße, NEVI