Unzulässige Hauptdiagnose???

  • Verehrtes Forum,

    wenn ich Z89.0 als Hauptdiagnose angebe, wird der Fall der Fehler-DRG 961Z (unzulässige Hauptdiagnose) zugeordnet. Ich finde aber weder in den Kodierrichtlinien noch im ICD-Katalog einen Hinweis darauf, dass diese Diagnose nicht als Hauptdiagnose verwendet werden darf.
    Habe ich etwas überlesen oder steckt hier der Fehler im System?

    Auf Antworten freut sich
    S.Maier

  • Hallo!

    Z89.0 ist eine unzulässig HD. Schaut man im Definitionshandbuch 5.Band nach, so findet man, dass diese Diagnose in die 961Z führt, unweigerlich. Entsprechend ist dann auch der Grouper programmiert.
    Im Übrigen, einer gewissen Logik entbehrt dies nicht, denn wer kommt schon ins Krankenhaus, weil ihm schon seit einiger Zeit ein paar Finger fehlen, sonst nichts. (Z80-89 bezeichnet ja Zustände in der Familien- oder Eigenanamnese, d.h. keine aktuellen Verletzungen). Ich weiß ja nicht was Ihr Pat. hat, aber da gibt es sicherlich eine andere HD, die dann, ggf. zusammen mit der entsprechenden Prozedur, in die richtige DRG führt. Z.B. ICD S68.-

    mfg

    M.Rost

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort!

    Sie haben Recht, die S68.- ist treffender. Der Prozedurenbrowser lieferte mir Z89.0, wobei ich den Passus \"in der Eigenanamnese\" überlesen habe.

    Glücklicherweise wird 2006 auch die Anzahl der replantierten Finger differenziert, sodass mehrere replantierte Finger endlich besser vergütet werden.

    Grüße, S.Maier

  • Hallo!

    Benutzen Sie Diacos??

    Ich kann nur warnen, da Diagnosen unkontrolliert zu übernehmen.
    Geben Sie als Text mal \"non-ulcer-dyspepsie\" ein und vergleichen Sie den von Diacos ausgeworfenen Code mit der echten Bedeutung des Codes über ein systematisches Verzeichnis. Sie werden staunen! :a_augenruppel:

    MfG

    M.Rost

    M.Rost

  • Guten Tag,
    das hier ist das spezifischste, was ich über die Suchfunktion gefunden habe. Hilft mir aber nicht so recht weiter. Deshalb meine Frage, da ich mal wieder den Wald vor lauter Bäumen nicht sehe.

    Die Diagnose Z99.1 Langzeitabhängigkeit vom Respirator ist nicht als DRG-HD zulässig. So weit so gut, denn sie ist ja auch inder Tab. 961-1 enthalten.
    Aber sie ist auch in der Tabelle M23-0 enthalten und würde dann in die MDC 23 (DRG Z01Z) führen, die ja auch bewertet ist.

    Das Phänomen trifft auch für der in diesem Faden genannten Diagnose Z89.0 auf.

    Ohne jetzt die medizinische Sinnhaftigkeit dieses Phänomens diskutieren zu wollen, kann mir jemand die Grouper-Logik erklären? :sterne:

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    ich kann das jetzt nicht belegen, gehe aber davon aus, dass die Zuordnung zu einer MDC für jeden ICD-Kode im Rahmen der PCCL-Ermittlung erforderlich ist. Genaueres findet sich in Anhang C des Definitionshandbuches.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo Herr Hollerbach,
    dem kann ich nicht ganz folgen, da die CC-relevanten Diagnosen ja im Anhang C aufgeführt sind. Von den beiden genannten Z-Diagnosen übrigens nur die Z99.1 und nicht die Z89.

    Mehr kann ich im Anhang C nicht finden; übrigens auch nicht im Anhang D und im Vorwort zu den Prä-MDCs. habe alerdings jetzt auf dei Schnelle nur in den 2005 werken geblättert, da mir die anderen nur in EDV-Form vorliegen und die Öffnungszeit der Dokumente hinlänglich bekannt sein dürfte.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    ich meinte nicht die Tabelle, sondern die Beschreibung des Verfahrens, nach dem der Grouper die CC-Werte bzw. den PCCL ermittelt (Abschnitt C3). Dabei wird vermutlich jeder Diagnose zunächst eine MDC zugeordnet, unabhängig davon, ob sie als Hauptdiagnose zulässig ist oder nicht (wie gesagt, das habe ich jetzt nicht im Detail geprüft). Und so haben eben auch Stern- und Ausrufezeichenkodes (z.B. D63.-*, B95.-!) eine zugehörige MDC.

    Eine Übersicht über die Zuordnung von Diagnosegruppen zu MDCs findet sich übrigens in Tabelle 1.2 im ersten Band des DRG-Handbuches.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach