Massnahmen gegen Fallsplitting

  • Hallo Forum,
    Hallo Mr. Freundlich,

    ein derartiger Passus in der FPV 2006 (Behandlung muß abgeschlossen sein)ist mir bislang entgangen.

    Mit dem Hinweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot haben Sie natürlich recht und daran halten sich ja auch alle.

    Trotzdem wird auf der operativen Ebene (wenn das Wortspiel erlaubt ist) oft mit scharfen Klingen gekämpft, soll heißen, um Feinheiten und Spitzfindigkeiten gestritten. Da wäre eine klare Regelung wünschenswert.

    Grüße
    NiR

  • [arial]Hallo Forum,

    leider liegt mir das oft zitierte Schreiben von Herrn Tuschen aus dem BMGS (vom 22.4.2005)nicht vor.

    Könnte jemand freundlicherweise einen Link zu diesem brisanten Dokument ins Forum stellen? :deal:

    Herzlichen Dank!

    Kliegel[/arial]

  • Hallo Forum,
    Hallo Nichtraucher,

    Zitat


    Original von Nichtraucher:

    ein derartiger Passus in der FPV 2006 (Behandlung muß abgeschlossen sein)ist mir bislang entgangen.

    es geht um den §1 Abs.7 FPV, der auf die Beurlaubung abstellt.

    Dass eine Beurlaubung immer vom Patienten ausgehen muss bzw. ausgehen soll, kann ich nicht nachvollziehen und akzeptieren.
    M.E. sollte die Regelung in der FPV bewirken, dass ein Patient nicht mehrfach in sehr kurzer Zeit im gleichen Krhs. aufgenommen und entlassen wird nur um mehrere DRG\'s abzurechnen zu können.

    Ich wünsche allseits ein schönes Wochenende, denn jetzt ist es endlich soweit.

    :sonne: :sonne: :sonne: :sonne: :sonne: :sonne: :sonne: :sonne:
    :sonne: :sonne: :sonne: :sonne: :sonne: :sonne: :sonne: :sonne:

    Mr. Freundlich

  • Hallo Forum,

    ich bin ja doch Optimist und hoffe, dass dieser neue \"Beurlaubungs\"-Passus in der FPV 2006 von den KK nicht dazu benutzt wird, die geltenden Fallzusammenführungsregeln auszuhebeln. In diesem Zusammenhang interessant fand ich auch die Bemerkungen von Herrn Tuschen auf einem Semianr am 29.11.2005 über die Kostenträger. Er kritisierte diejenigen Kostenträger, die MDK-Prüfungen mit dem alleinigen Ziel der Rechnungskürzung durchführten und beschrieb deren Verhalten als inadäquat.

    Aber zurück zur Beurlaubung: In unserem Landesvertrag ist nun mal geregelt, was eine Beurlaubung ist. Ich fasse zusammen:

    - Der Patient muss ein persönliches und dringliches Anliegen haben, dessentwegen er beurlaubt wird
    - Die Beurlaubung erfolgt im Regelfall nur für einige Stunden, nur bei psychiatrischen Patienten kann eine längere Beurlaubung (\"Belastungsurlaub\") erfolgen
    - Die Beurlaubung erfolgt im Einvernehmen zwischen behandelndem Arzt und Patient

    So steht\'s in einem Vertrag, der von KH und KK unterschrieben ist. Wer die Regeln ändern möchte, soll es versuchen, aber dann bitte dort, wo sie formuliert sind, und nicht durch die kalte Küche.

    Kalte Grüße von der Ostsee.

    Dr. med. Christoph Bobrowski, M.Sc.

  • Hallo Forum,

    Zitat


    ich habe nirgendwo eine rechtliche Grundlage gefunden, wie wir gegen Fallsplitting vorgehen können.

    Wir haben die Erfahrung gemacht, dass eine bestimmte Klinik immer nach Überschreiten der mVD Patienten in eine informelle Kooperationsklinik verlegt.

    Welche rechtlichen Grundlagen verbieten diese Art von Fallsplitting ? Gibt es eine Möglichkeit der Verhinderung derartiger Praktiken außer der Argumentation mit fehlender medizinischer Notwendigkeit der Verlegung ?

    eigentlich geht dieser Thread ums vermutete Fallsplitting. Nun denn, das grundsätzliche Instrumentarium, das Sie als Kostenträger haben, das braucht man Ihnen ja nicht vorzudeklinieren.

    Was aber Ihre spezielle Frage angeht: Für den genannten Fall (den Sie nicht im Detail spezifiziert haben) kann es wohl keine praxistaugliche Läsung geben. Als Internist denke ich z.B. an eine Gallenkolik (*) , die im KH A konservativ behandelt wird; im KH B wird dann kurze Zeit nach Entlassung aus KH A die Cholezystektomie durchgeführt.

    Dies kriegen Sie gesetzlich nur mit einem massiven, dann staatlich oder per Selbstverwaltung zu regulierenden Überwachungsprogramm hin. Das kann aber nicht Sinn und Zweck der die DRG-Einführung flankierenden Regeln sein.

    Wie immer in Kontakt mit Paragraphen und Regelungen muss man eben Wortlaut und Geist der Regelungen in die Argumentation einfließen lassen.

    (*) Bitte nicht drüber diskutieren, ob dies nun zur stationären Aufnahme führen muss - ist nur ein Besipiel. Wir können ja auch die Sigmadivertikulitis nehmen...

    Grüße von der Ostsee.

    Dr. med. Christoph Bobrowski, M.Sc.

  • Sehr geehrte Forengucker und -mitglieder,

    in der Klarstellung des InEK finden Sie unter Punkt 3 eine nähere Definition der Beurlaubung:

    \" 3. Anwendung der Beurlaubungsregel nach § 1 Abs. 7 FPV 2006
    Die Vorgaben zur Beurlaubung finden keine Anwendung bei onkologischen
    Behandlungszyklen, bei denen eine medizinisch sinnvolle Vorgehensweise mit
    mehreren geplanten Aufenthalten zu Grunde liegt. Es handelt sich in diesen Fällen um einzelne abgeschlossene Behandlungen, die durch eine reguläre Entlassung beendet werden.\"

    Somit ist diese Fallgestaltung geregelt. Im Umkehrschluß bedeutet dies, dass andere Konstellationen hier nicht definiert sind. Bei Erfüllung der in §1 Absatz 7 hinterlegten Anforderungen an eine Beurlaubung sind diese Fälle somit auch als Beurlaubung zu werten.

    Ihnen ein frohes Weihnachtsfest,

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Hallo Herr Duck,

    Zitat


    Somit ist diese Fallgestaltung geregelt. Im Umkehrschluß bedeutet dies, dass andere Konstellationen hier nicht definiert sind. Bei Erfüllung der in §1 Absatz 7 hinterlegten Anforderungen an eine Beurlaubung sind diese Fälle somit auch als Beurlaubung zu werten.


    ... unter der Voraussetzung, dass die in §1 Abs. 7 definierten Kriterien eindeutig beschrieben sind bzw. operationalisierbar definiert sind. Darum geht ja manchmal der Streit, und das führt ja auch zu der Sorge, dass Kassen und Krankenhäuser auf einmal verschiedene Bedeutungen von \"Beurlaubung\" unterstellen.

    Deshalb sollte man auch die Landesverträge heranziehen, die u.U. das Thema \"Beurlaubung\" enthalten.

    Frohe Weihnachten allen !

    Dr. med. Christoph Bobrowski, M.Sc.