Verlegungsabschläge bei Rückverlegungen?

  • Guten Abend,

    ein Diskussionsthema tauchte bei uns auf:
    Wenn ein Pat. in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und es zu einer Rückverlegung kommt, ist der Fall zu einem einzigen Fall zusammenzuführen. Wenn der Pat. dann noch vor Ablauf der mittleren Verweildauer dieses Falles entlassen wird, fallen dann Verlegungsabschläge an, da er ja verlegt wurde, oder nicht, da es ja ein in sich abgeschlossener Fall ist und der Pat. regulär entlassen wurde?

    MR

    M.Rost

  • Hallo Herr Freundlich,

    besten Dank für Ihre Auskunft. Nur steht das für meine Begriffe nirgends so geschrieben.
    Der erste Fall wird storniert (also die Abverlegung), und die beiden Fälle werden zu einem Fall zusammengelegt. Wenn ich die Fälle zusammenlege, fand der Eintritt des Patienten in das Spital durch eine reguläre (oder Not-) Aufnahme statt und der Austritt durch eine reguläre Entlassung, alle Prozeduren und Diagnosen beider Aufenthalte sind zu berücksichtigen.
    Ich wäre dankbar für eine Quellenangabe, oder für weitere Kommentare von Forumsteilnehmern.

    schönen Sonntag noch

    MR

    M.Rost

  • Hallo Herr Rost,

    Wenn ich Sie richtig verstanden habe: Aufnahme in KH A, Verlegung nach B, Rückverlegung nach A und Entlassung von A unterhalb der MVD.

    In disem Fall teilen sich ja zwei Krankenhäuser den Kuchen (=das Geld für die DRG), daher scheinen mir die Verlegungsabschläge plausibel. Wenn Ihr Haus keinen Abschlag bekäme, würden Sie ja die komplette DRG abrechnen und das Haus in dem der Pat. nur kurz lag zusätzlich Geld bekommen. Dies will das System vermeiden.

    Viele Grüße

  • Guten Morgen Herr Rost,

    Zitat


    Original von rostm:
    Ich wäre dankbar für eine Quellenangabe

    es steht im §3 Abs.3 FPV geschrieben, denn dort heisst es, dass eine Neueinstufung der beiden Fälle nach §2 Abs. 4 Satz 1 bis 6 durchzuführen ist und dass §3 Abs.2 Satz 1 gilt..
    §3 Abs.2 Satz 1 sagt aus, dass Sie als aufnehmendes Krhs einen Abschlag für die Verlegung vorzunehmen haben, sofern die MVD nicht erreicht wird.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo Herr Rost

    auch aus meiner Erfahrung mit solchen Fällen heraus kann ich mich der Darstellung von Mr. Freundlich nur anschließen.

    Der Ansatz im Rahmen einer Rückverlegung den Verlegungsanteil wegzudiskutieren führt ( leider ) am Geist der WA-Regeln vorbei und ist auch durch §3 Abs.2 FPV 2005 ausgeschlossen.

    Die Kostenträger würden solche Fälle üblicherweise durch geeignete Software erkennen und zu Recht anmahnen.

    Gruß

    D. Lindner
    Arzt
    Leiter med. Controlling
    St. Marien-Hospital Düren