Probleme bei Wiederkehrerkette

  • Hallo liebes Forum,

    wir haben bei uns ein Problem mit der Bildung einer Wiederkehrerkette.
    Es sind drei Fälle, die aufgrund verschiedener Kriterien zusammengefasst werden müssten.
    Erster und zweiter Fall: Zusammenführung wegen gleicher Basis-DRG und Wiederaufnahme innerhalb OGVD ab Aufnahme des ersten Falles.
    Dritter Fall: gleiche MDC innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme des ersten Falles [c=red](aber nicht innerhalb OGVD!)[/code], erster Fall (und auch zweiter) aus Partition M, letzter Fall aus Partition O.

    In unserer Software können wir die drei Fälle NICHT zusammenführen, nur 2 der 3 Fälle lassen sich in jeder Konstellation zusammenführen.
    Bei allen drei Fällen kommt eine Fehlermeldung (\"..genügen nicht den Regeln der Abrechnungsbestimmung 2005: Aufnahmedatum liegt nicht in der Prüffrist §2 Abs.1 oder Abs.3 OGVD).

    Die Servicemitarbeiter unserer Software meinen dazu:
    \"Die beiden ersten Fälle werden aufgrund der gleichen Basis-DRG zusammengeführt, dort gilt als Prüfdauer die OGVD. Aus dieser fällt Fall 3 raus.
    Wir sind der Meinung, das die Fälle einer Kette immer mit der Prüffrist der beiden ersten Fälle zu prüfen ist, somit gilt NICHT die Prüffrist der Partitionsabfolge.
    Daher lehnen wir eine Zusammenführung ab.\"

    Auf diese drängt aber die KK.

    Wer hat Recht?
    Wir haben im Gesetz keine eindeutige Lösung gefunden.

    Mit freundlichen Grüßen

    AWGeV
    :sterne:

  • Guten Tag AWGeV,

    Ihr Zögern kann ich rechtlich nicht nachvollziehen. Eine Fallzusammenfassung ist durchzuführen, wenn der Patient innerhalb von 30 Kalendertagen ab Aufnahmedatum des ersten stationären Aufenthalts wiederaufgenommen wird und erster Fall Partition M und Folgefall Partition O hat. Genau diese Konstellation ist doch gegeben!

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Hallo,
    danke für die schnelle Antwort.
    Also:

    Fall 1: 01.10.2005 - 02.10.2005 DRG I74B
    Fall 2: 05.10.2005 - 06.10.2005 DRG I74B
    Fall 3: 12.10.2005 - 19.10.2005 DRG I58Z


    Mit freundlichen Grüßen
    AWGeV

  • Vielen Dank für Ihre Antworten, doch leider ist unser Problem damit nicht gelöst.
    Wie ich bereits schrieb, müssten wir die Fälle zusammenführen, können es aber seitens der Software nicht.
    Der Softwarehersteller erteilte uns bei der Problemschilderung oben genannte Antwort.
    Meine Frage ist: Ist die Aussage des Softwareherstellers korrekt, und wenn (wieder erwarten) ja, wo kann man das im Gesetz finden ?

    Mit freundlichen Grüßen
    AWGeV
    :d_gutefrage:

  • Hallo Forum,

    Ihr Softwarehersteller verwendet eine falsche Partitionszuordnung.

    Ich gehe davon aus, daß die I58Z von der Software nicht als operative DRG erkannt wird und somit eine Fallverkettung ablehnt. Seit 2005 gibt es in den MDC der F und I DRGs im Bereich 40-59 operative DRGs. Ihr Softwarehersteller greift auf die ursprüngliche Regel 1-39 operative DRG, 40-59 ander DRG und 60-99 medizinische DRG.

    Damit müßte das Problem geklärt sein. Eine Lösung werden Sie so schnell wahrscheinlich nicht hinbekommen, da viele Softwareprogrammierer die gesetzlichen Grundlagen für die Anwendungen, die sie programmieren, nicht kennen.

    MfG

    Stephan Huth

    und Grüetzi

    Stephan Huth

  • Hallo AWGeV,

    es gilt bei der Zusammenführung von mehreren Fällen eindeutig die Prüffrist der ersten Zusammenlegung.
    Die Zusammenlegung von Fall 2 und Fall 1 erfolgt nach FPV2005 § 2 Abs.1 mit der Prüffrist von 9 Tagen (= oGVD). Diese Prüffrist ist auch für den Fall 3 maßgebend, also liegt der 12.10.05 außerhalb dieser (01.10.2005 plus 9 Tage).
    Dies ist auch im Abrechnungsleitfaden der KK unter Punkt 3.1 nachzulesen http://www.aok-gesundheitspartner.de/bundesverband/…ng/regeln/2005/

    Gruß
    GeRo

  • Hallo,

    Zitat

    es gilt bei der Zusammenführung von mehreren Fällen eindeutig die Prüffrist der ersten Zusammenlegung.

    das ist so nicht richtig! Der Satz \"Prüffrist ist immer die des ersten Falles, der die Fallzusammenführung auslöst\" findet sich in § 3 Abs. 3 der FPV 2005/2006, also unter der Überschrift \"Abschläge bei Verlegung\". Diese Regelung kommt daher nur bei kombinierten Fallzusammenführungen (bestehend aus Wiederaufnahme in Kombination mit Rückverlegung) zur Anwendugn.

    In § 2 FPV \"Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus\" ist ein solcher Passus dagegen nicht enthalten! Hier wird lediglich festgelegt, dass sich der Wert für die obere Grenzverweildauer aus der DRG des ersten Aufenthaltes ergibt. Etwas Gegensätzliches ist auch dem Abrechnungsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen nicht zu entnehmen.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

  • Hallo Herr Hollerbach,

    ich habe mich da in der Tat vertan. Es ist natürlich die Prüffrist des ersten Falles maßgebend, die die Zusammenführung auslöst.
    Dann wäre eine Zusammenführung aller drei Fälle durchzuführen.
    Fall 1 + 2 wegen gleicher Basis-DRG innerhalb oGVD ergibt vermutlich wieder I74B, und Fall 3 wird zusammengelegt mit Fall 1+2 wegen gleicher MDC und Partitionswechsel innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem 01.10.2005. Richtig?

    Gruß
    GeRo