Vorstationäre Pauschale

  • :boese: Hallo, liebe Forumteilnehmer,
    im Moment sehen wir uns einem Trend der Ersatzkassen ausgesetzt, die an unseren vorstationären Fällen herum kritisieren: Es lässt sich mitunter nicht vermeiden, dass Patienten stationär geplant, voruntersucht und aufgeklärt sind und die stationäre Behandlung dann halt nicht wie vorgesehen zustande kommt (akuter Infekt, pathologische, dringend abklärungsbedürftige Laborchemie, aus Unkenntnis oder mangelnder Compliance fortgesetzte ASS- oder Falithromeeinnahme und, und, und....). Diese Patienten werden dann später wieder einbestellt. Wie lange muss nun eigentlich das Zeitintervall betragen, damit wir die erste Leistung korrekt als vorstationäre Pauschale berechnen können? Gibt es überhaupt ein Zeitintervall? Uns ist nun aufgefallen, dass KK dies sehr unterschiedlich handhaben. Zwischenintervalle von vier- bis acht Wochen werden von Ersatzkassen moniert, andere Kassen dringen schon bei drei Wochen Intervall auf extra vorstationäre Pauschale. Ja, wie denn nun?? Kann uns jemand helfen?

    Vielen Dank und liebe Grüße.

  • Quelle: SGB V §115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus
    [...]
    (2) Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt.
    [...]

    URL: http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/BJNR0248…E041702308.html

    Ich denke einmal, die Kassen versuchen bei ihnen, den vorstationären Aufenthalt in Verbindung mit dem späteren (verschobenen) st. Aufenthalt zu bringen, da in diesem Fall ja der vorstationäre Besuch durch die DRG schon bezahlt ist. Tatsächlich gibt es nach den 5 Tagen gar keine Wahl, als den vorstationären Besuch getrennt von der DRG abzurechnen.

    Schöne Grüße

    Jannis