FP17.13 und SE17.11

  • Hallo DRG-Forum!

    Ich bin nicht nur in diesem Forum neu, sondern auch in dem Controller-Geschäft. Um so mehr erfreut es mich, dass es solch ein Forum gibt, indem Erfahrungen ausgetauscht werden können. Ich habe auch gleich eine Frage.
    Nicht nur aus der Literatur, sondern auch aus den Berichten des MDK, kann ich entnehmen, das eine zeitgleiche Abrechnung von FP und SE mit einem OP-Zugang an einem OP-Termin nicht rechtens ist. In unserer Klinik werden sehr häufig Kreuzbandplastiken (FP17.13) und Umstellungsosteotomien (SE17.11) durchgeführt. Dazu wird der Operationszugang modifiziert im Sinne eines erweiterten Hautschnittes
    und einer subcutanen Präparation bis zum lateralen Schienbeinkopf.
    Dies erkennt der MDK ebenfalls nicht an. Wie werden solche Fragestellungen in anderen Kliniken abgerechnet? Gibt es dazu weiterführende aktuelle Literatur hinsichtlich Abrechenbarkeit von FP und SE? Meine Literatur (Wegweiser zur Abrechnung von FP und SE)ist aus dem Jahr 1998!

    Mit freundlichen Grüssen
    Martina Niemeier

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von MartinaNiemeier:
    Hallo DRG-Forum!

    .
    Dies erkennt der MDK ebenfalls nicht an. Wie werden solche Fragestellungen in anderen Kliniken abgerechnet? Gibt es dazu weiterführende aktuelle Literatur hinsichtlich Abrechenbarkeit von FP und SE? Meine Literatur (Wegweiser zur Abrechnung von FP und SE)ist aus dem Jahr 1998!


    Hallo Frau Niemeier,
    die Ärzte des MDK haben (leider) recht.
    Es gelten die festgelegten Bestimmungen.
    Das was in dem von Ihnen angeführten Buch zu dieser Thematik steht, gilt für diese Fragestellung uneingeschränkt.


    Gruß
    Eberhard Rembs
    Arzt für Chirurgie
    Bochum

  • Hallo Frau Niemeier und Herr Rembs,
    im "Wegweiser" Mohr/Köger aus 1995 wird auf Seite 91 "Dietz/Bofinger" zitiert: Anderes Operationsgebiet (und damit Abrechnung eines zusätzlichen SE`s)wird konkretisiert durch die 3 Bedingungen:
    Es ist ein zweiter Zugang erforderlich, oder es muß beim gleichen Zugang ein weiteres Organ präpariert werden, oder die 2. Operation könnte auch gesondert bei einem 2. Aufenthalt erbracht werden

    Aus meiner Sicht führt die Erweiterung des Schnittes zu einer eigenständigen Operation (Umstelleungsosteotomie)mit einer eigenständigen Diagnose. Streiten könnte man sich darüber, was hier die Hauptleistung ist. Vergleichbare Fälle wären für mich.
    Gallenop und zusätzlich Bruchoperation durch Schnitterweiterung
    endoskopische Bruchoperation links und rechts u.s.w.
    Aus früheren MDK Gutachten habe ich unterschiedliche Ansichten des MDK zum zusätzlichen SE erhalten.
    Es wird halt nur eine Klage Klarheit schaffen, aber bis zum Entscheid haben wir ja DRG`S und dann gilt wohl die 3. Bedingung: Zusatzop bei einem gesonderten Aufenthalt.
    tut mir leid, vermutlich sind Sie jetzt auch nicht schlauer

    Ihr
    --
    Kurt Mies
    http://www.myDRG Fan

    Kurt Mies

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Kmies:
    Hallo Frau Niemeier und Herr Rembs,
    im "Wegweiser" Mohr/Köger aus 1995 wird auf Seite 91 "Dietz/Bofinger" zitiert: Anderes Operationsgebiet (und damit Abrechnung eines zusätzlichen SE`s)wird konkretisiert durch die 3 Bedingungen:
    Es ist ein zweiter Zugang erforderlich, oder es muß beim gleichen Zugang ein weiteres Organ präpariert werden, oder die 2. Operation könnte auch gesondert bei einem 2. Aufenthalt erbracht werden


    Hallo Herr Mies,
    erlauben Sie eine Präzisierung meiner Meinung,

    mit der 5. ÄndV der Bundespflegesatzverordnung (1998) wurde für die kombinierte Abrechnung von FP und SE festgelegt: daß der Begriff anderes Operationsgebiet durch den Tatbestand gesonderter Operationszugang konkretisiert wurde.
    "oder" ist meines Wissens hier nicht gültig.

    Eine Schnitterweiterung ist kein gesonderter Zugang.

    In Ihrem Beispiel Gallenblasenentfernung und Leistenbruchverschluss ist diese Forderung erfüllt.

    Die beiden anderen Punkte beziehen sich auf die Abrechnung einer Fallpauschale, wenn mehrere Leistungen erbracht wurden (zusätzliche Präparation eines Organes -kein Scherenschlag- oder wenn der Eingriff während eines zweiten Aufenthaltes hätte durchgeführt werden können, dann kann der Patient einer Fallpauschale nicht zugeordnet werden.


    Schöne Grüße
    Eberhard Rembs
    Arzt für Chirurgie
    Bochum