Fallpauschalen für Besucher von Deutschland

  • Hallo lieber Herr Dr. Fischer,

    herzlichen Dank für die Antwort, ich habe heute auch noch eine 2. Meinung, von einem Fachanwalt für Sozialrecht der sich mit diesem Thema beschäftigt, gehört.
    Ich darf diese nochmals Laienhaft wieder geben.
    Also eine Krankenhausbehandlung ist ein 2 seitiger Vertrag und der Patient der nicht dem Sozialversicherungrecht unterliegt muss dem Abrechnungsmodus zustimmen. Das heißt die Klinik kann dem Kunden (Patienten) ein Angebot in beliebiger Höhe machen und dieser nimmt es dann an oder auch nicht. Das selbe gilt dementsprechend auch für Privatpatienten.

    Viele Grüsse und die besten Wünsche für 2006

    Heinz Martin

  • Hallo Herr Martin,

    und wie würde der Fachanwalt dann die Abrechnung klären wollen, wenn Sie einen nicht geschäftsfähigen Patienten (z.B. komatös) aufnehmen ?

    Ohne dass ich es beweisen kann, würde ich mich Gefi\'s Meinung ohne Vorbehalte anschliessen wollen.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo Forum,

    ich denke, sowohl der zitierte Fachanwalt als auch die Herren Fischer und Freundlich haben recht. Entscheidend ist meines Erachtens wirklich, ob es sich um eine notfallmäßige Versorgung oder aber um eine \"planbare\" Behandlung handelt.

    Nach § 3 Abs. 3 Ziffer 1 f KHEntgG sind die \"Kosten für Leistungen für ausländische Patienten\" nicht Bestandteil der Krankenhausbudgets und damit unterliegen die von diesen Patienten zu zahlenden Vergütungen auch nicht den üblichen Regularien der Krankenhausfinanzierung. Im § 3 Abs. 7 KHEntgG wird konkretisiert, um welche ausländischen Patienten es sich hier handelt. Und zwar um die Personen, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die BR Deutschland einreisen (!). In diesen Fällen kann das Krankenhaus also den potenziellen Patienten (aus Dubai, Katar, Großbritannien, Dänemark etc.) ein konkretes Angebot - in welcher Form und Höhe auch immer - machen. Verfügt der Patient über einen privaten Krankenversicherungsschutz, so kann er mit seiner Versicherung die Modalitäten rechtzeitig abklären.

    In dem von Herrn Martin genannten Fall ist hingegen ja keinesfalls eine stationäre Versorgung geplant. Somit müssten die im Zusammenhang mit der stationären (Notfall-)Versorgung erbrachten Leistungen auch in Form der entsprechenden DRG-Fallpauschale (mit Zuschlägen und ggf. Zusatzentgelten) abrechenbar sein. Ob und ggf. in welcher Höhe der Patient dann eine Erstattung erhält, hängt von seiner Auslandskrankenversicherung oder von den Versicherungsregularien seines Heimatlandes ab.

    Gruß

    Der Systemlernende

  • Hallo Forum,
    nur der Vollständigkeit halber möchte ich noch auf die Europäiosche Krankenversicherungskarte hinweisen. In der diesbezüglichen Vereinbarung heisst es im schönsten Amtsdeutsch:

    Zitat


    Bei Vorlage einer europäischen Krankenversicherungskarte, einer Ersatzbescheinigung oder – bis zum 31.12.2005 – einer Bescheinigung über den Leistungsanspruch während eines Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedsstaat (Formular E 111) hat ein im Ausland Versicherter bei einem Vertragsarzt Anspruch auf die – unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der voraussichtlichen Dauer des Aufenthaltes – medizinisch notwendige Behandlung. Kein Anspruch besteht, wenn der Versicherte zum Zweck der ärztlichen Behandlung nach Deutschland eingereist ist. Weiter besteht kein Anspruch auf Leistungen, die bis zu der vom Patienten ohnehin beabsichtigten Rückkehr in sein Heimatland zurückgestellt werden können, ohne die Gesundheit des Betroffenen zu gefährden oder sein körperliches Wohlbefinden in unzumutbarer Weise zu beeinträchtigen. Im Übrigen richtet sich der Leistungsumfang nach dem Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland.


    Das heisst, dass Patienten, die nicht zum Zweck der Behandlung nach Deutschland eingereist sind, Ihre Europäische Krankenversicherungskarte in der Notaufnahme vorlegen, und dass dann in der Notaufnahme entwchieden wird, welche deutsche GKV das abwickelt. Da kann man sich dann seine Lieblingskrankenkasse aussuchen.

    Ganze Datei anbei.
    Grüße aus dem Schnee.

    Dr. med. Christoph Bobrowski, M.Sc.

  • Hallo Forum,

    schönen Dank an Herrn Dr. Bobrowski für den Hinweis auf die Europäische Krankenversicherungskarte. Mit dieser besteht zumindest für Patienten aus den EU-Mitgliedsstaaten eine klare und eindeutige Finanzierungsgrundlage.

    Gruß

    Der Systemlernende