Verschlüsselung Nekrose bei Paravasat

  • Guten Morgen Forum und ein frohes neues Jahr 2006! :sonne:

    Ich bräuchte mal eine (oder gerne auch mehrere) Meinungen zur Verschlüsselung für folgenden Fall:

    Pat. hatte im anderen KH bei einem epilept. Anfall eine Infusion mit Phenytoin erhalten. Diese ging para, so dass eine Nekrose auf dem Handrücken entstand. Die Verlegung zu uns erfolgte zur weiteren Versorgung der Nekrose (Nekrosektomie, später plast. Deckung)

    Ich habe hier als HD die T23.7 (Verätzung 3. Grades HG und Hand) gewählt, da Phenytoin-Lösung alkalisch ist und laut Fachinfo dadurch Nekrosen verursacht. Dieser Kode ist ja spezifischer als z.B. die T80.2 (und damit nach DKR D002 zu verwenden). Der Kode T95.2 (Folgen einer .. Verätzung...)ist m.E. nach DKR D005 nicht zu verwenden, da \"Für die initiale und nachfolgende Behandlung einer aktuellen Verletzung/Verbrennung ist der Kode für die Verletzung/Verbrennung (weiterhin) als HD zu verwenden\" gilt.

    Der letzte MDK-Vorschlag für die Kodierung war L89.21 (Dekubitus), da \"ein sauberer Wundgrund vorgelegen habe\". Das widerspricht natürlich auch schon der Definition des Dekubitus (durch Druck verursacht).

    Die Wahl der HD (Verbrennung oder nicht) hat dann natürlich Relevanz für die verwendeten OPS (Versorgung bei Verbrennung oder eben nicht) und damit natürlich auch deutliche Auswirkungen auf die DRG.

    So, dann warte ich auf Vorschläge / Anregungen / Zustimmung oder Ablehnung zu Wahl der Hauptdiagnose.

    Vielen Dank und frohes Schaffen weiterhin, J.Helling

  • Hallo Jan,

    wenn die Nekrose eine akute Verätzung ist, liegen Sie mit der T23.7 nicht falsch. Dass es sich dabei aber um eine Infusionskomplikation handelt, sollte aber nicht vergessen werden. Die T80.2 kommt aber nur bei einer Infektion in Frage, die beschreiben Sie aber nicht. Daher wäre die T80.8 als ND (sonstige näher bez.) besser. Oder war es doch eine Infektion? Dann wäre aber auch noch an B95.ff usw. zu denken.

    Nach allem, was Sie da schreiben, darf natürlich auch die Epilepsie nicht vergessen werden, die wird ja wohl auch noch weiter behandelt (medikamentös usw.).

    Schauen Sie sich die Akte doch noch einmal genauer an, da kommt sicherlich noch einiges zusammen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

  • Hallo,

    die Y69! ist - quasi per definitionem - nicht als Hauptdiagnose zu verwenden, als ND/Zusatzinfo könnte man sie natürlich stehenlassen.

    Eine Infektion lag nicht vor, insofern habe ich die T80.8 auch in Betracht gezogen (die T80.2 kam vom MDK-Gutachter). Da der Kode für die Verätzung aber spezifischer ist, ist m.E. dieser nach DKR D002 zu verwenden.
    Aufgrund der Nebendiagnosen Epilepsie und Alkoholabhängigkeit (unstrittig) wird der Fall dann in die DRG Y02A gegroupt, so dass sich trotz Verlegungsabschlägen natürlich ein erklecklicher Ertrag ergibt. Bei Wahl einer anderen der vorgeschlagenen HD und den \"Nicht-Verbrennungs\"-OPS-Schlüsseln halbiert sich dieser mindestens.

    Gruß, Jan

  • Hallo Jan,

    wenn ich mich hier noch mal einschalte.

    Natürlich ist die T23.7 spezifischer als die T80.8, aber nur in Hinsicht auf die Verätzung. Trotzdem müssen beide codiert werden, denn die T23.7 muss keine Komplikation sein. Eine Verätzung kann man sich überall zuziehen. Nur die Kombination beider Diagnosen beschreibt das Krankheitsbild, dass die Verätzung im Zusammenhang mit einer Infusion entstand, vollständig (natürlich abgesehen von den anderen zusätzlichen ND´s). Die T80.8 ist natürlich, so wie ich es im vorigen Beitrag beschrieb, eine ND, wenn die T23.7 die HD ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin