nächtliche Entlassung?

  • Hallo Forum,

    ein Kostenträger will eine Notfall-OP, die grundsätzlich ambulant durchführbar ist ambulant abrechnen, weil der Patient postoperativ um 21:40 Uhr hätte entlassen werden können. Wir haben ihn aber nicht zu so später Stunde nach Hause schicken wollen. Reicht das aus, um einen Aufenthalt mit Übernachtung zu planen und den Fall stationär abzurechnen?

    Danke für jede Antwort

    Viele Grüße

    H. Bürgstein
    Brühl

  • Schönen guten Tag Herr Bürgstein!

    Allein die Uhrzeit ist sicherlich keine Begründung, zumindest für die Krankenkasse.

    Aber der behandelnde Arzt ist - im Gegensatz beispielsweise zum MDK Arzt - nicht nur gegenüber der Krankenkasse (oder im weiteren Sinne der Beitragszahler) verantwortlich, sondern ganz individuell auch seinem Patienten. Und wenn diese Verantwortlichkeit für den Patienten eine Entlassung zu so später Stunde verbietet, beispielsweise weil über Nacht die notwendige postoperative Aufsicht nicht gegeben ist, dann wäre dies für mich durchaus ein Grund für eine stationäre Behandlung.

    Ob dies der MDK auch so sehen wird ist allerdings fraglich und hängt sicher auch von den Umständen ab.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,

    ich kann Ihre Argumentation gut nachvollziehen. In diesem Fall wäre die postoperative Überwachungsphase aber eben schon um 21:40 Uhr abgeschlossen gewesen, sodass es wohl nicht möglich ist, eine medizinische Begründung für eine fachliche Aufsicht nach diesem Zeitpunkt zu finden. Dennoch vielen Dank für Ihre Antwort.

    Mit fruendlichen Grüßen

    H. Bürgstein
    Brühl

  • [quote]
    Original von Bürgstein:


    ein Kostenträger will eine Notfall-OP, die grundsätzlich ambulant durchführbar ist ambulant abrechnen, weil der Patient postoperativ um 21:40 Uhr hätte entlassen werden können. Wir haben ihn aber nicht zu so später Stunde nach Hause schicken wollen. Reicht das aus, um einen Aufenthalt mit Übernachtung zu planen und den Fall stationär abzurechnen?

    Hallo Herr Bürgstein,
    der Kostenträger übersieht hier großzügig, dass der AOP-Katalog ambulante Operationen für elektive, planbare Fälle vorsieht. Es handelt sich hier doch eher um den Ausnahmetatbestand Notfall. Die postoperative Überwachung bezieht sich doch nicht nur auf die ersten vier Stunden nach der OP, sondern unter Umständen auch über die ganze Nacht. Der Operateur muss doch auch eine Chance haben, die häusliche Versorgung zu organisieren. Der Kostenträger soll Ihnen erst mal die Alternative zur stationären klinischen Überwachung nennen. Wer kann schon um 21:40 Uhr einen Hausarzt oder einen Pflegedienst für die postoperative häusliche Versorgung organisieren? Haftungsrechtlich ist der Operateur da in der Bredoullie.
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt