Kann eine vorstationäre Behandlung einen Zuschlag auslösen ?

  • Liebe KollegInnen,

    wir hatten einen Patienten zunächst vorstationär behandelt. Drei Tage später erfolgte die stationäre Aufnahme, die exakt bis zur Erreichung der oberen Grenzverweildauer notwendig war.

    Eine vorstationäre Behandlung ist neben der Abrechnung einer Fallpauschale nach § 8 Abs.2 Nr.4 KHEntgG ja nicht gesondert abrechenbar.

    Stimmen Sie mit mir überein, dass die vorstationäre Behandlung aber als zusätzlichen Belegungstag zu zählen ist und in diesem Fall einen tagesbezogenen Zuschlag durch Überschreitung der oberen Grenzverweildauer auslöst?

    Danke für alle Tipps, Hinweise und Meinungen.

    Gruß
    Popp

  • Hallo,

    Zitat

    Stimmen Sie mit mir überein, dass die vorstationäre Behandlung aber als zusätzlichen Belegungstag zu zählen ist und in diesem Fall einen tagesbezogenen Zuschlag durch Überschreitung der oberen Grenzverweildauer auslöst?

    Nein! Eine vorstationäre Behandlung zählt im G-DRG-System nicht als Belegungstag - worauf begründen Sie denn diese abwegige Rechtsauffassung?

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

  • Zitat


    Original von Popp:

    Stimmen Sie mit mir überein, dass die vorstationäre Behandlung aber als zusätzlichen Belegungstag zu zählen ist und in diesem Fall einen tagesbezogenen Zuschlag durch Überschreitung der oberen Grenzverweildauer auslöst?

    Hallo Herr Popp,

    Vielleicht hilft Ihnen dieser Ausschnitt aus dem Abrechnungsleitfaden 2006 (Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung zu Abrechnungsfragen 2006 nach dem KHEntgG und der FPV 2006. Vom 21.12.2005.):

    2.4 Belegungstage

    Maßgeblich für die Ermittlung der VD ist die Zahl der Belegungstage. Belegungstage sind der Aufnahmetag zur voll- oder teilstationären Behandlung sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes ohne den Verlegungs- oder Entlassungstag aus dem Krankenhaus.


    Demnach werden vor- und nachstationäre Behandlungstage bei der
    Verweildauerermittlung nicht mehr berücksichtigt (Ausnahme: Prüfung, ob nachstationäre Behandlungen neben einer Fallpauschale abgerechnet werden
    können)

    Wird ein Patient am gleichen Tag aufgenommen und verlegt oder entlassen, gilt dieser Tag als Aufnahmetag. Bei Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus sind zur Ermittlung der Verweildauer die Belegungstage
    der Aufenthalte in diesem Krankenhaus zusammenzurechnen (§ 1 Abs. 7 i.
    V. m. § 2 Abs. 4 Satz 3 FPV 2006).

    Gruß
    C.Hein

  • Hallo Herr Hollerbach,

    die Frage hatte ich gestellt, da ich eben keine Rechtsgrundlage kannte, die meine offensichlich falsche Annahme hätte untermauern können.

    Wie werden denn die vorstationären Leistungen in der genannten Fallkonstellation bezahlt?

    Danke und Gruß
    Popp

  • Hallo Herr Popp,

    die vorstationären Leistungen sind mit der stationären Fallpauschale abgegolten.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

  • Hallo Herr Hollerbach,

    vielen Dank für Ihre eindeutige Auskunft. Das bedeutet also, dass die vorstationären Leistungen in diesem Fall keine Erlösrelevanz (Null-Tarif) haben. Ich muss mich nolens volens vom Gedanken der Logik verabschiedenen, um das System besser zu verstehen, oder?

    Welche Überlegung steckt dahinter, dass vorstationäre Leistungen gänzlich unberücksichtigt bleiben? In dieser Fallkonstellation hätten sich bei einer zeitlich zusammenliegenden Behandlung von vorstationärer und stationärer Leistungserstellung zumindest ein Zuschlag wegen Überschreitung der oGVWD ergeben.

    Herzliche Grüße
    Popp

  • Lieber Herr Popp,

    sie hätten vielleicht einen Zuschlag erhalten, aber hätte dieser auch die Kosten des deutlichen längeren stationären Aufenthaltes gedeckt? Ich denke wohl kaum, so wie die Zuschäge bei Überschreitung der oGVD bemessen sind. Und das in der zwischenzeit freie Bett konnte ja evtl. von einem anderen Fall belegt werden.
    Wenn sie weiter darüber nachdenken, zu welchem Zweck die Abrechnung nach Fallpauschalen eingeführt wurde (z.B. Kostenreduktion, Abbau von \"überschüssigen\" Krankenhausbetten, Verringerung der Verweildauer....) wird relativ schnell klar, warum vorstationäre Leistungen nicht gesondert abzurechnen sind. :i_baeh:
    Übrigens: Die Diagnosen und Prozeduren des vorstationären Aufenthaltes werden zur Ermittlung der DRG mit einbezogen :grouper: . Somit können vorstationäre Leistungen durchaus erlösrelevant sein.

    Die vorstationäre (ambulante) Behandlung wird also ähnlich betrachtet, wie eine Fallzusammenführung bei Wiederaufnahme, nur gannz ohne zusätzlichen Belegungstag.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Stefan Stern

    Dr. Stefan Stern :sterne:
    Klinik für Anästhesiologie
    Klinikum der Universität München

  • Hallo Forum,
    hallo Herr Stern,

    Zitat


    Original von S.Stern:

    Übrigens: Die Diagnosen und Prozeduren des vorstationären Aufenthaltes werden zur Ermittlung der DRG mit einbezogen :grouper: . Somit können vorstationäre Leistungen durchaus erlösrelevant sein.

    Ihre Aussage muss ich dahingehend einschränken, dass \"Soweit und solange vorstationäre Behandlungen nicht separat vergütet werden, sind deren Prozeduren bei der Gruppierung und der Abrechnung der zugehörigen vollstationäre Behandlung zu berücksichtigen (Neugruppierung); dies gilt jedoch nicht für Prozeduren, die im Rahmen einer belegärztlichen Behandlung erbracht werden (§ 1 Abs. 6 Satz 4 FPV 2006)\" (Auszug aus o. g. Leitfaden).

    Das bedeutet, dass unter den genanten Einschränkungen ausschließlich Prozedurenschlüssel zusätzlich durch einen vorstationären Aufenthalt generiert werden können.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck