Liebe KollegInnen,
wir hatten einen Patienten zunächst vorstationär behandelt. Drei Tage später erfolgte die stationäre Aufnahme, die exakt bis zur Erreichung der oberen Grenzverweildauer notwendig war.
Eine vorstationäre Behandlung ist neben der Abrechnung einer Fallpauschale nach § 8 Abs.2 Nr.4 KHEntgG ja nicht gesondert abrechenbar.
Stimmen Sie mit mir überein, dass die vorstationäre Behandlung aber als zusätzlichen Belegungstag zu zählen ist und in diesem Fall einen tagesbezogenen Zuschlag durch Überschreitung der oberen Grenzverweildauer auslöst?
Danke für alle Tipps, Hinweise und Meinungen.
Gruß
Popp