Guten Tag zusammen,
das Bundessozialgericht hat in einer mündlichen Verhandlung vom 23.07.2002 wie folgt entschieden:
2) 11.00 Uhr - B 3 KR 64/01 R - Stadt F. ./. BEK
2 Beigeladene
Der klagende Krankenhausträger verlangt von der beklagten Krankenkasse die restliche Vergütung der Krankenhausbehandlung der beiden beigeladenen Versicherten. Die Beklagte macht die Begleichung des Restbetrags davon abhängig, dass ihr das Krankenhaus die Behandlungsunterlagen zur Überprüfung unter Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) übersendet. Sie hat Zweifel, ob das Krankenhaus die mit der Fallpauschale 12.03 und dem Sonderentgelt 12.19 abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht hat.
(Anmerk. Gallenoperation FP12.03 und Bauchwandbruch SE12.19)
Die Klägerin hat die Überlassung der Unterlagen unter Hinweis auf eine fehlende rechtliche Verpflichtung sowie den Datenschutz verweigert und Zahlungsklage erhoben, die in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg blieb. Das LSG hat ausgeführt, datenschutzrechtliche Bestimmungen des Landes ließen die Überlassung von Patientendaten an die Krankenkassen auch ohne ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen zu. Ein Überprüfungsrecht der Krankenkassen hinsichtlich der Richtigkeit der Abrechnung folge aus den § § 275, 276 und 284 SGB V sowie dem Wirtschaftlichkeitsgebot als Grundprinzip. Gegenüber dem Zahlungsanspruch stünde ihnen insoweit ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Mit der Revision macht die Klägerin geltend, dass nach der gegenwärtigen Rechtslage weder den Krankenkassen noch dem MDK ein Einsichtsrecht in Behandlungsunterlagen zum Zwecke der Rechnungsüberprüfung zustehe. Was den Krankenkassen im Rahmen der Abrechnung an Daten zur Verfügung zu stellen sei, sei abschließend in § 301 SGB V geregelt. Dieser Auffassung seien auch die Datenschutzbeauftragten des Bundes und des Landes. Nach dem maßgeblichen Landesvertrag über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung (Sicherstellungsvertrag) sei ein Zurückbehaltungsrecht bei fälligen Rechnungen im Übrigen auch generell ausgeschlossen.
Herr Rechtanwalt Mohr, Vorsitzender der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz hat hierzu einen Kommentar verfasst:
In 2 Sozialgerichtsverfahren in Speyer(SK181/ 98 )
und Mainz (L5KR 55/00) wurde der Kasse ein Zurückbehaltungsrecht zugesprochen, weil das Krankenhaus keine Unterlagen an die Kasse bzw. den MDK gesandt hatte. Das Bundessozialgericht hat die Urteile aufgehoben und das Zurückbehaltungsrecht der Kassen verneint. Maßgeblich war hier der Sicherstellungsvertrag (Landesvetrag nach
§ 112 Abs.2 Nr 1 SGBV RLP)
Die Krankenkasse hat die Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen zu bezahlen. Beanstandungen können auch nach der Bezahlung der Rechnung geltend gemacht werden.
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Kurt Mies
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