DRG-Abrechnung von KKH-Leistungen bei Privatpatient

  • Hallo,


    ich habe dieses Forum bei der Informationssuche im Internet entdeckt und würde mich freuen, wenn ich hier Hilfestellungen bei einer Frage bekommen könnte.

    Ich beschäftige mich (juristisch) gerade mit dem Problem eines Privatpatienten, der in einer Privatklinik einen Eingriff vornehmen ließ, den die Klinik als Fallpauschale direkt gegenüber der PKV abrechnete (es geht nur um die Klinikkosten, nicht um ärztliche Leistungen). Eine Einzelabrechnung dieses Eingriffs gegenüber dem Patienten erfolgte nicht.
    Innerhalb der Grenzverweildauer wurde ein zweiter Eingriff durchgeführt, der dann in Form einer Einzelabrechnung gegenüber dem Patienten abgerechnet wurde. Im Vorfeld war der Patient von dem KKH darüber aufgeklärt worden, dass aufgrund der Grenzverweildauer der zweite Eingriff wahrschenlich nicht von der PKV übernommen werden würde, weshalb hier eine Einzelabrechnung vorgenommen werden wird. Erwartungsgemäß lehnt die PKV die Kostenübernahme der eingereichten Einzelabrechnung mit Hinweis auf die Grenzverweildauer ab.

    Die Klinik wurde aufgefordert, auch den ersten Eingriff gegenüber dem Patienten als Einzelabrechnung abzurechen, damit diese Rechnung bei der PKV eingereicht werden kann. In diesem Fall könnte die PKV nicht mit der Grenzverweildauer argumentieren.
    Dies lehnt die Klinik jedoch ab.

    Hier nun meine Fragen (mit dem Thema DRG beschäftige ich mich erst seit kurzem):

    1.Hat der Patient einen Anspruch gegenüber der Klinik auf Einzelabrechnung. Die Fallpauschalen gelten zunächst ja nur im gesetzlichen Krankenversicherungsverhältnis.

    2.Kann die PKV die Kostenübernahme mit dem Verweis auf die Grenzverweildauer bei einem Privatpatienten ablehnen?

    3.Kann eine Klinik gewgenüber einem Privatpatienten auf Basis der DRG abrechnen (meiner Meinung nach wohl nicht)?


    Vorab schon vielen Dank für die (hoffentlich zahlreichen) Antworten!

  • Hallo Herr Barista.

    Die Abrechnung von DRGs (Fallpauschalen) betrifft alle Patienten, egal ob privat versichert oder GKV.
    Siehe auch Fallpauschalenverordnung 2006:
    FPV 2006
    In den DRGs ist alles enthalten (ärztliche Leistungen, Verpflegung, Zimmer, etc.), bis auf wahlärztliche Leistungen.

    In §2 der FPV finden Sie auch die Voraussetzungen unter denen eine Fallzusammenführung (Ich denke mal, dass es darum geht) durchgeführt werden muss.

    Hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo Herr Barista,

    wie Papiertiger bereits richtig ausgeführt hat, auch für Privatpatienten gilt die Fallpauschalenverordnung. Das bedeuted, die allgemeinen Krankenhausleistungen werden über eine DRG abgebildet und normalerweise direkt zwischen PKV und Klinik abgerechnet.
    Dabei gilt auch bei Privatpatienten:
    1 Fall = 1 DRG :grouper:
    Und dies völlig unabhängig davon, ob der Fall die obere Grenzverweildauer (oGVD) überschreitet, oder ob ein zweiter Eingriff vor oder nach dem erreichen der oGVD durchgeführt wurde, solange es um einen einzigen Klinikaufenthalt geht.

    Falls der Patient inzwischen aus der Klinik entlassen war, und zum zweiten Eingriff wieder in die Klinik musste, gelten die Regeln der Fallzusammenführung (§2 FPV). Hier spielt auch die oGVD wieder eine Rolle, falls die Aufnahme wegen einer Komplikation des ertsen Eingriffs erfolgte oder der Patient erneut in die selbe Basis-DRG eingruppiert wird.

    Aus dem vorher gesagten schliesst sich für ihren Fall folgendes:
    War der zweite Eingriff medizinisch notwendig, ist er über die DRG-Pauschale abgegolten, bei einem Aufenthalt sowieso, bei zwei Aufenthalten nach den Regeln der Fallzusammenführung.
    Das Krankenhaus kann dem Patienten daher nicht den zweiten Eingriff einfach in Rechnung stellen!
    Ich bin zwar kein Jurist, aber die im Vorfeld gemachte Vereinbarung bezgl. des Folgeeingriffs halte ich für rechtlich nicht haltbar, soweit es allgemeine Krankenhausleistungen im Sinne des §17 KHEntgG handelt. Den nach §17 KHEntgG werden alle allgemeinen Krankenhausleistungen über Fallpauschalen abgebildet und bezahlt.
    War der Folgeeingriff allerdings eine sog Wahlleistung nach §17, kann dieser gesondert abgerechnet werden. Dabei spielt allerdings die oGVD gar keine Rolle.

    Soweit mein Verständnis zur DRG-Abrechnung von Privatpatienten. Aber ich bitte zu bedenken, ich bin Arzt :chirurg: und kein Verwaltungsjurist :deal: .

    Mit freundlichen Grüßen,

    Stefan Stern

    Dr. Stefan Stern :sterne:
    Klinik für Anästhesiologie
    Klinikum der Universität München

  • Hallo, Papiertieger.
    Als Neuling bin ich überrascht, wieviele Personen sich über
    wieviele Fragen bezüglich des Themas Fallpauschalen DRGs
    Gedanken machen. Ich habe auch Probleme mit einer Kranken-
    hausabrechnung. Ich bin Privatpatient und habe die Rechnung
    zunächst als falsch angesehen. Für 2 Tage wurden für eine
    Untersuchung 1D61B wegen Gleichgewichtsstörungen (Schwindel)
    ohne Hörverlust oder Tinitus als Einzelpreis 1.865,15 EUR
    (Entgeltschlüssel 7010D61B)berechnet. Jetzt im Februar 2006.
    Ende 1999 habe ich für die gleichen Leistungen im gleichen
    Krankenhaus (gleichgelagerter Fall) noch 1.204,96 DM gezahlt.
    Eine Steigerung auf 400%.Wobei ich nicht weiß, ob die Chef-
    arztbehandlung schon darin anthalten ist oder nicht. 1999
    habe ich dafür eine Zusatzrechnung über 954,95 DM bekommen.
    Ist sowas möglich? Und das müssen die Krankenkassen bzw.
    Privatversicherungen so hinnehmen. Da müssen die ja am Stock
    gehen.
    Haben Sie ein paar Worte bzw. Erklärungen für mich übrig.
    Gruß Hein

  • Hallo Herr Hein,
    1999 hat das Krankenhaus noch nach tagesgleichen Pflegesätzen abgerechnet - also Anzahl Tage (die sie im KH verbrachten) mal Pflegesatz (den das KH mit den KK ausgehandelt hat) = Preis (der auf ihrer Rechnung stand).
    2006 rechnet das KH nach DRGs ab - also D61B mit einem Relativgewicht von 0,603 (bundeseinheitlicher Wert) mal Basisfallwert des KH (verhandelt mit KK und noch krankenhaus-verschieden) = Rechnungspreis
    1999 hing also ihre Rechnungshöhe von der Verweildauer ab und jetzt zahlen sie einen Einheitspreis für ihren Aufenthalt.
    Wenn sie das Geld als Privatpatient nicht oder nur anteilig von der PKV wiederbekommen ist das im Einzelfall natürlich schon recht hart, da für die gesetzlichen KK Ausgleichsmechanismen greifen.

    Ich hoffe etwas Licht ins Dunkel ihrer Rechnung gebracht zu haben - ansonsten sollte ihnen auch das KH nähere Erläuterungen geben können.

    Viele Grüße aus Sachsen
    D.Zierold

  • Hallo Herr Zierold.
    Ich bedanke mich und bin erstaunt, wenn alles seine
    Richtigkeit, frage mich aber, wer für diesen Blödsinn
    verantwortlich ist. Da zahlt ein Patient für wenige
    Aufenthaltstage unter Umständen den gleichen Satz
    wie einer anderer, der 4 Tage länger imKrankenhaus
    liegt.
    Noch eine Frage, was ist in dieser Abrechnungssumme
    alles enthalten, auch die Arztkosten des Chefarztes?
    In der Rechnung waren zusätzlich noch für 2 Tage
    176,- EUR für Wahlleistungen aufgeführt.
    Ich grüße Sie
    Hein

  • Hallo Herr Hein,

    die DRG enthält grundsätzlich alle Kosten des stationären Aufenthalts mit Ausnahme der Wahlleistungen. Als Wahlleistungen kommen i. d. R. die Chefarztbehandlung und die Unterbringung im 2- oder 1-Bett-Zimmer in Frage.
    Zu der Frage des Blödsinns: Früher wurden pauschal alle Kosten durch alle Tage geteilt und so ein Pflegesatz ermittelt. Kurze Aufenthalte waren dadurch für die Patienten bzw. deren Kostenträger selten kostendeckend, da die behandlungsfixen Kosten (medizinische Hauptleistung, Aufnahme, Abrechnung etc.) durch die Abrechnung von zwei oder drei Pflegetagen nicht eingespielt werden konnten. Dagegen wurde mit lange liegenden Patienten tendenziell Überschüsse erzielt. Insofern war das alte Abrechnungssystem auch nicht weniger blödsinnig.
    Anderer Ansatz: Ihr Leiden wurde behandelt und Ihnen dafür ein Pauschalpreis berechnet. Wäre es Ihnen lieber gewesen, wenn man sie drei weitere Tage zum gleichen Preis im Krankenhaus hätte verweilen lassen? Wäre Ihnen bei Ihrem Auto auch ein längerer Werkstattaufenthalt mehr wert als ein kurzer, wenn beide zum gleichen Ergebnis führen?

    Gruß

    Norbert Schmitt