Vorstationär und Aufnahme nach 2 Wochen

  • Hallo Forum,
    bereite gerade die Fälle vor ,die der MDK nächste Woche besprechen will.
    Pat. war vorstationär, ein Tumor wurde diag. ,eine Op. sollte erfolgen. Pat. wurde aber erst nach 16 Tagen aufgenommen( warum weiß keiner mehr, Fall 8Mon. alt).
    KK argumentiert, das die vorstat.Behandlung ja die stat.Behandlung vorbereitet hat (richtig)und deshalb zur DRG gehört und nicht wie erfolgt, gesondert abzurechnen ist. Aber: Aufnahme erst nach 16 Tagen.
    Wie kann man diesn Fall handhaben?
    Danke ,codeman.

  • Hallo Codeman,

    auch wenn ich hier im Forum schon einige Beispiele gesehen habe, wo die vorstationäre Behandlung nicht gesondert abgerechnet wurde, so sind doch m.E. die Fristen im SGB V eindeutig.

    Da Aufnahme erst nach 16 Tagen, ist die vorstationäre Behandlung zusätzlich abrechenbar.

    Meine persönliche Meinung hierzu ist, dass die 5-Tages-Frist nicht sinnvoll ist. M.E. sollte eine vorstationäre Behandlung nicht abrechenbar sein, sofern eine stationäre Behandlung auf Grund dieser vorstationären Behandlung erfolgt. Dies würde m.E. nach den meisten Sinn machen und wie gesagt, es gibt bereits mehrere Einträge hier im Forum, wo genau nach dieser Methode abgerechnet wird.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo Mr. Freundlich,
    die vorstationäre Behandlung ist wegen der Überschreitung der 5-Tage-Frist abrechenbar.
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Hallo Forum

    Wenn ich es recht verstanden habe ist die Argumentation wie folgt.

    Vorstationäre Behandlung innerhalb der gesetzlichen Fristen (3 mal in 5 Tagen vor Aufnahme), dann werden die vorstationären Behandlungen nicht extra berechnet, sondern sind mit der Fallpauschale für die stationäre Behandlung abgegegolten.

    Erfolgt die vorstationäre Behandlung ausserhalb dieser Fristen, dann sind sie gesondert abrechenbar. Da Frage ich mich aber wie?

    Als vorstationäre Behandlung ohne nachvollgende stationäre Behandlung? Das kann ich bei Aufnaheme 10-20 Tage später meinem MDK nicht plausibel machen (Stichwort Organisationsverschulden).

    Ambulant? Da habe ich keine KV Ermächtigung für. Wenn ich Glück habe ist es eine ambulante OP.

    Ich kann da für das KH kein Lösung finden. Es soll Häuser geben, die die Leistungen auf einen fristgerechten Termin dokumentieren, aber das ist sicherlich genauso ungesetzlich wie prakmatisch, oder?

    Glück auf wünscht

    Jan Helfrich aus Hamburg

  • Hallo Herr Fischer,

    Zitat


    Original von gefi:
    Hallo Mr. Freundlich,
    die vorstationäre Behandlung ist wegen der Überschreitung der 5-Tage-Frist abrechenbar.
    Gruß

    Sag ich doch

    Zitat


    Original von Mr.Freundlich:
    Da Aufnahme erst nach 16 Tagen, ist die vorstationäre Behandlung zusätzlich abrechenbar.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Bei diesem Problem gibt es zwei Ebenen: Eine rein formale und eine inhaltliche.

    Formal gibt es gemäß § 115a SGB V zwei Möglichkeiten der vorstationären Behandlung:

    • zur Vorbereitung einer stationären Behandlung (hier gilt die Frist von 5 Tagen und das Abrechnungsverbot im Zusammenhang mit einer Fallpauschale)
    • zur Abklärung der Notwendigkeit einer stationären Behandlung, d.h. wenn eine stationäre Behandlung (jetzt) nicht notwendig oder sinnvoll ist.


    Voraussetzung in beiden Fällen ist eine Einweisung.

    Abrechnen kann man die vorstationäre Behandlung also nur, wenn eine stationäre Behandlung (jetzt) nicht erforderlich ist. Probleme gibt es dann, wenn bei der vorstationären Behandlung festgelegt wird, dass eine stationäre Behandlung zwar nicht innerhalb der nächsten fünf Tage, jedoch beispielsweise in zwei Wochen stattfinden soll. Dies kann natürlich medizinisch sinnvoll sein (z. B. ASS-Einnahme bei geplanter OP) und dann auch möglcherweise der MDK-Begutachtung standhalten. Wenn jedoch kein medizinischer Grund für die verzögerte Aufnahme besteht, dann wird dies kaum vom MDK akzeptiert werden und mit dem Argument des Wirtschaftlichkeitsgebotes erschlagen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Forum,

    ich möchte die formale Diskussion noch ein bisschen anheizen und damit insbesondere Mr. Freundlich widersprechen:

    § 115a SGB V definiert die vorstationäre Behandlung und das Krankenhausentgeltgesetz die Vergütung! Eins wird aber bei der Diskussion hier (und auch schon in der Vergangenheit) gern übersehen:

    Eine \"vorstationäre\" Behandlung außerhalb der im Gesetz genannten Fristen ist gar keine vorstationäre Behandlung und schon allein aus diesem Grunde nicht abrechenbar! Solange sich eine stationäre Behandlung anschließt, sind die Fristen des § 115a bindend.

    Im Eingangsfall bedeutet das für mich:

    Keine Abrechnung als vorstationäre Behandlung möglich, weil gemäß Definition des § 115a SGB V keine vorstationäre Behandlung vorliegt!

    Damit habe ich einen neuen Aspekt und hoffentlich nicht zu viel neue Verwirrung in die Diskussion eingebracht.

    Gruß aus dem Bergischen,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo,

    ich denke schon das eine vorstationäre Behandlungohneanschließende vollstationäre Behandlung möglich ist. Absatz 1 im §115a sgt unter anderem, wie schon von Herrn Schaffert aufgeführt, das eine vorstationäre Behandlung auch zur Klärung einer stat. Behandlung dient.
    Wenn diese Klärung zu rein med. Gründen einer nicht möglichen stationären Behandlung führt, wie soll dies dann bitte Abgerechnet werden?
    Es ist doch nicht unüblich das Patienten ihre Einweisung zu geplanten stationären Behandlungen schon einige Zeit vor dem eigentlichen Aufnahmetermin erhalten und aus dem subjektiv gefühlten Wohlbefinden, nicht noch mal beim HA vorstellen. Nun liegt in der Aufnahmeuntersuchung z.B. eine Entgleiste Gerinnung vor, die OP ist nicht möglich, eine Stationäre Behandlung nicht gerechtfertigt. Was bleibt ist eine vorstationäre Behandlung.


    Gruß aus Sachsen

    M.Preißer

    Martin Preißer

  • Hallo,

    Zitat


    § 115a SGB V

    (1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um

    1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu
    klären [f3]oder[/f3] die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten
    (vorstationäre Behandlung) oder

    2. ...

    Nur, damit keine Missverständnisse aufkommen. Ich sehe hier keinen Interpretationsbedarf, sondern gesetzlichen Klarstellungsbedarf!

    Fettgedruckt steht im Gesetz (s.o.), dass die Abklärung ODER die Vorbereitung (durch Klammereintrag eindeutig als vorstationär definiert!) der vollstationären Behandlung im § 115a geregelt ist. Die Abklärung wird explizit NICHT unter dem Begriff vorstationäre Behandlung subsumiert.

    Weiterhin heißt es dann:

    Zitat


    Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt.

    Also:

    Eine vorstationäre Behandlung ist m. E. somit definitiv NICHT ohne spätere vollstationäre Aufnahme möglich. Sie ist noch nicht einmal mit späterer vollstationärer Aufnahme möglich, die später als 5 Tage nach der \"vorstationären Behandlung\" erfolgt.

    Kann mir denn da niemand folgen??? :augenroll:

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo, Herr ToDo,

    ich fürchte, da haben Sie Unrecht.

    Da der von Ihnen teilweise zitierte §115a (1) sowohl vorstationäre als auch nachstationäre Behandlung erläutert, bezieht sich die \"vorstationäre Behandlung\" auf den gesamten Absatz 1, ebenso wie sich die \"nachstationäre Behandlung\" auf den gesamten Absatz 2 bezieht.

    Oder sind Sie auch der Ansicht, der Begriff nachstationäre Behandlung ist nur für die Sicherung und nicht für die Festigung des Behandlungserfolges zu verwenden?

    Schließlich steht dort ja auch:

    2. im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung).

    Mit freundlichen Grüßen,

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Hallo ToDo!

    Zitat


    Original von ToDo:
    Kann mir denn da niemand folgen???


    Wenn ich Sie richtig verstehe, geht es um die Frage ob der Gesetzestext so:

    Zitat


    Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um

    1. [f3][c=crimson]([/code][/f3] die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu
    klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten [f3][c=crimson])[/code][/f3]
    (vorstationäre Behandlung) oder

    oder so:

    Zitat


    Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um

    1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu
    klären oder [f3][c=crimson]([/code][/f3] die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten
    (vorstationäre Behandlung) [f3][c=crimson])[/code][/f3] oder

    zu interpretieren ist.
    Da beides denkbar ist, ist

    Zitat


    Original von ToDo:
    Eine vorstationäre Behandlung

    eben NICHT

    Zitat


    Original von ToDo:
    definitiv NICHT ohne spätere vollstationäre Aufnahme möglich.


    Zitat


    Original von ToDo:
    Kann mir denn da niemand folgen???

    ..frag ich mich auch. Wobei das Argument von Fr. Maas für die erste Variante schon bestechend ist..

    Viele Grüße!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy