Beurlaubung-Fallzusammenführung

  • Hallo liebes Forum!
    Da es jetzt 2006 ja Bestimmungen zur Beurlaubung gibt, habe ich folgende Frage: wir haben häufig Patienten, die zur Excision eines Hauttumors (incl. Wundverschluss) aufgenommen werden, dann am nächsten Tag wieder entlassen werden und dann etwa 3 Tage später, nachdem der histologische Befund da ist, wieder aufgenommen werden. Dann werden sie entgültig mit einer lokalen Lappenplastik versorgt.
    Eine Fallzusammenführung kommt eigentlich nicht in Frage, da beide Aufenthalte zu verschiedenen DRG führen (1. Aufenthalt J11A, 2. Aufenthalt J22A), keine Wiederaufnahme wegen Komplikationen vorliegt und beide Aufenthalte der Partition O angehören. Bisher haben wir die Fälle also getrennt abgerechnet. Jetzt aber erscheinen mir diese Fälle typisch für eine Beurlaubung. Sehe ich das richtig? Müssen wir die Patienten beurlauben oder können wir sie weiterhin getrennt abrechnen?
    Wenn es sich um Beurlaubung handelt, wie machen wir das praktisch? Unser System hat nur die Möglichkeit, einen neuen Fall anzulegen oder die Möglichkeit der Wiederaufnahme. Oder bleibt der Patient einfach so die ganze Zeit (auch wenn er zu Hause ist) im System, als wenn er die ganze Zeit dagewesen wäre? Wenn er dann also wiederkommt, braucht
    das gar nicht vom System erfasst werden, weil er ja im Prinzip gar nicht entlassen wurde. Wie sieht es dann versicherungsmäßig aus? Reicht eine Aktennotiz aus, um zu dokumentieren, dass er beurlaubt wurde? Fragen über Fragen! Würde mich riesig über Antworten und Tipps freuen. :sterne:

  • Guten Tag joal,

    für mich ein klassisches Beispiel zur Anwendung der neuen Beurlaubungsregelung. Auch den zahlreichen kritischen Stimmen auf Seite der Leistungserbringer wird hier wohl klar, dass es eindeutige Fälle gibt.

    Die Kriterien der FPV erfüllen Sie samt und sonders:
    a) Pat. unterbricht KH Behandlung
    b) mit Zustimmung des behandelnden KH-Arztes
    c) zeitlich befristet
    d) bei nicht abgeschlossener stationäre Behandlung.

    Zusätzlich handelt es sich nicht um einen onkologischen Behandlungszyklus.

    Tipps zum praktischen Umgang kann ich Ihnen leider nicht geben. Vollständige Tage der Beurlaubung sind allerdings in der Rechnung auszuweisen, zählen nicht als Belegungstage. Ihr Hinweis auf die versicherungsrechtlichen Aspekte sind sicherlich zu berücksichtigen.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Hallo joal

    ich würde mich den Worten von D.Duck anschießen und hierbei auch den klassischen Fall der Beurlaubung sehen. Die Kriterien sind ja alle erfüllt.
    Zur Abrechnung: Wenn das KIS keine andere Möglichkeit bietet, die Fälle zusammenführen und die Tage der Beurlaubung als \"Tage ohne Berechnung\" eingeben.
    Viele Grüße
    F. Holzwarth

    Dr. Frank Holzwarth
    FA für Chirurgie / Notfallmedizin
    Medizincontrolling

  • Hallo Forum,

    der oben geäußerten Auffassungen, dass es sich hier um eine Beurlaubung handelt kann ich mich nicht anschließen.

    Ich zitiere aus dem Rundschreiben 022/2006 der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen: \"Voraussetzung für eine Beurlaubung ist ... neben der zeitlichen Befristung der Unterbrechung einer noch nicht abgeschlossenen Behandlung die Zustimmung des behandelnden Krankenhausarztes. Diese Zustimmung schließt selbstverständlich den zuvor geäußerten Wunsch des Patienten auf Unterbrechung der Krankenhausbehandlung (in der Regel auf Grund eines persönlichen Anliegens) mit ein. Daher finden diese Vorgaben keine Anwendung bei bestimmten Behandlungskonzepten, denen eine medizinisch begründete Vorgehensweise mit mehreren geplanten Aufenthalten zu Grunde liegt (z.B. Behandlungszyklen bei Chemotherapie). Es handelt sich in diesen Fällen um einzelne in sich abgeschlossene Behandlungen, die durch reguläre Entlassungen beendet werden. In diesem Zusammenhang spielen Wünsche der Patienten auf Unterbrechung keine Rolle, sondern die einzelnen Behandlungsaufenthalte sind lediglich in einen therapeutisch begründeten Behandlungszyklus eingebunden.\"

    In o.g. Fällen ist davon auszugehen, dass es eine medizinisch begründete Vorgehensweise für die zwei Aufenthalte gibt und somit zwei Fälle abgerechnet werden können.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Volkmann

  • Hallo Forum,
    hallo Herr Volkmann,
    Zitat wie in Radio Eriwan, im Prinzip ja.
    Von einer Zustimmung des Krankenhausarztes kann ausgegangen werden, wenn als Entlassungsarzt zumindest nicht \"gegen ärztlichen Rat\" dokumentiert wurde (ist aber meine persönliche Interpretation).
    Ich denke es geht hier auch nicht um die einzelnen Zyklen einer Chemotherapie, sondern in der Mehrzahl der Fälle um solche Beispiele wie oben angegeben.
    Hintergrund dieser Änderung in der FPV 2006 ist sicherich das sogenannte \"Tuschen-Schreiben\" vom April (glaube ich) 2005, in dem die Selbstverwaltung vom BMGS (Herr Tuschen) gebeten wurde, entsprechende Regelungen festzulegen, dass Wiederaufnahmen bei nicht abgeschlossener medizinischer Behandlung unterbleiben und somit doppelte DRG Abrechnungen für letztendlich einen medizinischen Sachverhhalt erfolgen.
    Viele Grüße
    F. Holzwarth

    Dr. Frank Holzwarth
    FA für Chirurgie / Notfallmedizin
    Medizincontrolling

  • Hallo Forum,
    hallo Herr Dr. Holzwarth,

    die Behandlungszyklen einer Chemotherapie waren nur ein Beispiel in dem Zitat der KGNW, in der Mehrzahl, und da gebe ich Ihnen Recht, wird es um solche Fälle, wie im Beispiel oben gehen.
    Aber hier reicht es m.E. für die Annahme einer Beurlaubung gerade nicht aus, dass der Arzt die Behandlung (aus medizinischen Gründen) unterbricht. Für eine Beurlaubung muss der Wunsch des Patienten auf eine Unterbrechung der Behandlung aus persönlichen Gründen vorliegen. Wenn der Arzt diesem Wunsch zustimmt, dann handelt es sich um eine Beurlaubung. So wird in dem Rundschreiben der KGNW auch die Antwort von Herrn Tuschen interpretiert.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Volkmann

  • Liebes Forum!
    Vielen Dank für die Antworten. Wir haben nun beschlossen, die Frage der Beurlaubung doch eher etwas tiefer zu hängen, zumal es ja nicht eindeutig ist, ob es sich um eine Beurlaubung handelt oder nicht, und das KIS auch eine Beurlaubung nicht als (vorläufigen) Entlassungsgrund anbietet. Bis auf weiteres werden wir die Vorgänge als 2 Aufenthalte abrechnen.

  • Guten Tag

    Die Kriterien für einen Beurlaubungsfall nach der FPV 2006 wurden oben zitiert.
    Wesentlich ist dabei dzusätzlich die Definition der stat. Behandlung nach §39 SGB V. Dieser Passus wird als Grundlage der Prüfung einer Notwendigkeit der stat. Behandlung vom MDK und den Kostenträgern zu Recht verwendet.
    Im Beurlaubungszusammenhang hilft er meiner Ansicht nach den Häusern aus dem sich anbahnenden Diskussionsdilemma.
    Ein Pat der nach § 39 nicht mehr stat. behandlungsbedürftig ist kann nur entlassen und nicht beurlaubt werden, da ja die initiale stat. Behandlung nach §39 abgeschlossen war.
    Im vorliegenden Fall ist nach Entnahme der Histologie und einer reizlos verheilenden Wunde zunächst keine Notwendigkeit einer weiteren stat. Behandlung ersichtlich. Der Patient wird also entlassen und nicht beurlaubt. Dies würde der MDK bei allen Verweildauerprüfungen immer so beurteilen. Nach Vorliegen des histolog. Befundes ergibt sich nun erneut die Notwendigkeit der stat. Aufnahme und Behandlung. Eine Beurlaubung deren Sinn dem Grunde nach sowieso nur in persönlichen Anliegen des Patienten zu sehen ist ( z.B Teilnahme an einer Beerdigung etc. ) kann nicht vorliegen, daß es zum Zeitpunkt der Abwesenheit keine medizinische Begründung für eine stat. Behandlung gab.
    Gruß

    D. Lindner
    Arzt
    Leiter med. Controlling
    St. Marien-Hospital Düren