Ausnahmeregelung Mindestmengen

  • Hallo Forum!

    Weiß jemand, wo man eine Ausnahmeregelung von den Mindestmengen z. B. bei personeller Neuordnung eines Bereichs geltend machen muss? Bei den Budgetverhandlungen? Gegenüber allen Kostenträgern? Genehmigungsbehörde?

    Gruß aus Hamburg

    Manfred Nast

  • Hallo Herr Nast,
    hallo Forum,

    eine Ausnahmeregelung der geschilderten Art sieht der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) meines Erachtens nicht vor. Insofern sollte das Gespräch mit den Vertragspartnern der Budget-/Entgeltverein-barung, also sprich den Krankenkassen, gesucht werden, da diese schließlich ja auch eine Abweichung von den Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses vertreten müssen.

    Nach meinem Eindruck müssen aber schon sehr überzeugende Argumente vorliegen, welche die Krankenkassen bewegen könnten, unterhalb der Mindestmengen und, wenn an die Knie-TEPs gedacht wird, unterhalb der Übergangsregelung eine Vereinbarung mit dem Krankenhaus zu schließen.

    Gruß

    Der Systemlernende

  • Hallo,

    die Ausnahmeregelung gibt es, Punkt 4. der Ausnahmetatbestände in Anlage 2 zur Mindestmengenvereinbarung. Ich gehe mal davon aus, dass diese Ausnahmen Bestandteile der Budgetverhandlung sind.

    Schönen Gruß

    H. Hypki

  • Hallo Forum,
    ich würde mich gerne mit einer weiteren Frage hier mal anhängen:
    Nach §5 der Mindestmengenvereinbarung dürfen Leistungen nicht erbracht werden, wenn die erforderliche Mindestmenge _voraussichtlich_ nicht erreicht wird.
    Wie wird das festgelegt, ob die Menge voraussichtlich nicht erbracht werden wird?
    Reicht es aus, daß die entsprechende Anzahl geeigeneter DRGs in der Verhandlungs-E1 steht?
    Muß man im Vorjahr die Menge nachweisen können?
    Welche Fälle \"zählen\" - nach Aufnahme, nach Entlassung, mit/ohne Überlieger? (Ich weiß, daran hat bei den Verhandlungen natürlich keiner gedacht...)

    Viele Grüße
    NiR

  • Hallo und guten Morgen,


    wer kann mir bitte sagen, wie in der Anlage 2 ( gemäß § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V ) unter Punkt 4 der Begriff \"Leistungsbereich\" definiert wird.

    Handelt es sich um die Einrichtung einer zusätzlichen Fachabteilung oder reicht es aus, dass ein Facharzt konstruktiv tätig ist.

    Gruß
    B. Schrader

  • Guten Morgen wertes Forum,

    in unseren gerade stattgefundenen Budgetverhandlungen, wurde natürlich auch die Mindestmengenproblematik angesprochen.

    Die Ausnahmetatbestände sind in der Anlage 2 aufgeführt. Allerdings wird nicht erwähnt, wer diese Ausnahmetatbestände genehmigt.

    In §5 Absatz 2 steht lediglich, \"[...] die zuständige Landesbehörde kann Leistungen [...] bestimmen, bei denen die Anwendung der Mindestmengenregelung die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte; sie entscheidet auf Antrag des Krankenhauses bei diesen Leistungen über die Nichtanwendung des Kataloges\".

    Meines Erachtens wird hier nur der Ausnahmetatbestand Nr. 2 angesprochen. Alle weitern Ausnahmetatbestände (z. B. Aufbau neuer Leistungsbereiche) sind nicht geregelt.

    Bei den Budgetverhandlungen vertraten die Verhandlungsparteien die Auffassung, dass ein Antrag bei der Landesbehörde gestellt werden müsse.

    Wie sind die Erfahrungen des Forums?

    Vielen Dank und Gruß aus Unna

    Peter Goerdeler