Fallzählung / E1 bei Fallzusammenführung

  • Hallo Forum,

    im Zusammenhang mit der Erstellung unseres E1 (für 2005) ist folgende Frage aufgetaucht:

    Prämissen:
    Die Fallzählung geht nach dem Entlassungsdatum.
    Eine Fallzusammenführung über den Jahreswechsel hinweg erfolgt nicht.

    Wie ist mit Zusammenführungs-Fällen zu verfahren, deren zweiter Fall zwar im alten jahr (z.B. in 2005) aufgenommen, aber erst im neuen Jahr (2006) entlassen wird?

    Zählt der Gesamtfall zu 2006 (bzw. als Überliegerfall 2005-06)?
    Ist hier das Aufnahmedatum der Aufnahmetag des ersten Falles und das Entlassungsdatrum der Entlasstag des zweiten Falles?

    Oder gibt es evtl. eine Regelung, wonach keine Fallzusammenführung erfolgt, wenn der Folgefall ein (Jahres-)Überlieger ist?

    Dank & Gruß
    NiR

  • Schönen guten Tag Nichtraucher!

    Grundsätzlich ist ein zusammengeführter Fall ein Fall mit Aufnahmedatum des ersten Aufenthaltes und Entlassungsdatum des zweiten Aufenthaltes. Die Tage zwischen den Aufenthalten werden bei der DRG-Ermittlung nicht berücksichtigt, also von der Verweildauer abgezogen.

    Dies gilt für alle offiziellen Statistiken und ergibt sich letztlich unmittbar aus den Zusammenführungsregeln der FPV.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Nichtraucher,

    ist das entscheidende Kriterium für die Zuordnung zum Jahr nicht das Aufnahmedatum? Dachte ich zumindest immer, unsere Kassenvertreter und Chefverhandler sehen das genauso...
    Überlieger werden m.E. gesondert ausgewiesen. Fälle, die durch Zusammenlegung zum Überlieger werden, gehören ins alte Jahr, schließlich ist auch der DRG-Katalog des Vorjahres für die Abrechnung maßgeblich. Keine FZL beim Jahreswechsel erfolgt lediglich, wenn der zweite Fall erst im neuen Jahr aufgenommen wird.

    Grüße
    C.Lehmann

    Viele Grüße
    C.Lehmann

  • Hallo Herr Lehmann,

    für die Wahl des Kataloges zur Abrechnung ist das Aufnahmedatum
    entscheidend.

    Die Fallzählung erfolgt jedoch nach FPV § 8 (1):
    [c=#c80000]\"Jede abgerechnete vollstationäre Fallpauschale zählt im Jahr
    der Entlassung als ein Fall.\"[/code]

    Viele Grüße
    Elke Mummert