Botox Injektion Harnblase

  • Hallo miteinander und besonders Herrn Bauer:

    Zitat

    Guten Morgen, meines Wissens immer noch ein Off-Label-Use. Wir als Kasse reagieren auf so etwas (prüf-)empfindlich, insbesondere wenn sich diese Fälle in einem einzelnen Haus häufen. Sofern nicht exakt nachgewiesen ist, dass die Regularien der Rechtsprechung zum Off-Label-Use beachtet wurden, wird die Bezahlung dieser Fälle verweigert, bzw. zurückgefordert.

    Wie vereinbart sich den diese Meinung mit dem von MiChu erwähnten Urteil?

    Zitat

    LSG BRB Urteil L 9 KR 208/08 vom 18.3.2010

    Mfg

    Uwe Neiser


  • Hallo nochmal,
    ja MiChu, Sie können mir glauben, dass mir die gesetzlichen Vorgaben zu diesem Thema mehr als geläufig sind, danach habe ich aber auch nicht gefragt. Natürlich ist es korrekt, dass der Off-Label-Use kein Sozialgericht interessiert, wenn die medizinische Notwendigkeit für die stationäre Behandlung besteht.
    Deshalb habe ich auch nach dieser gefragt. Und ich wollte nicht zynisch oder sarkastisch sein, sondern einfach wissen: Ist hier grundsätzlich die stationäre Behandlungsbedürftigkeit gegeben, oder ist sie es grundsätzlich nicht oder ist das von Fall zu Fall unterschiedlich.
    Als medizinische Laie rede ich normalerweise nicht mit, wenn es um Medizin geht. Da wir hier aber auch einen Fall haben, bin ich sozusagen persönlich betroffen und wollte einfach mal die medizinischen Gegebenheiten abklopfen. Wie schauts denn nun aus?

    (Änderung wegen feierabendnaher Rechtschreibschwäche!)

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • So noch kurz vor Feierabend,

    Eine stationäre Behandlungsnotwendigkeit besteht nach Interpretation der BSG Rechtsprechung nicht alleine dadurch, das ein Off-Label-Use Verfahren durchgeführt wird.
    Wenn aber diese Verfahren z.B. einem Monitoring benötigt ist damit die stationäre Behandlungsnotwendigkeit gegeben.

    Problem entsteht für den Patienten aber wenn Behandlung im ambulanten Bereich nicht zugelassen ist, aber auch keine Gründe für die stationäre Behandlungsnotwendigkeit (entsprechend §39 SGB V) vorliegen.
    In so einer Konstellation kann der Patient nur darauf hoffen, dass seine KK dies in der Einzelfallentscheidung akzeptiert. Wenn nicht, „Rationierung durch die Hintertür“.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Guten Morgen,
    ich kann nur wieder betonen, dass es immer schwierig ist, Geld für eine Leistung zu erhalten, die schon erbracht wurde.
    Also im Vorfeld mit der Kasse Kontakt aufnehmen und die Modalitäten regeln.
    Und im Bedarfsfall dann halt die Leistung sein lassen - die Kasse wird es ihrem Versicherten schon erklären (wurde mir zumindest mal von einm KK-Mitarbeiter zugesichert).

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Inzwischen ist der 10.08.2011, also fast 1 Jahr später. Hat sich hier immer noch nichts anderes ergeben?
    Hat Botox nicht inzwischen mehr Anerkennung gefunden oder hoffen die Kassen auf Kulanz seitens des Krankenhauses?

  • Hallo Bobi,
    nach meinen Erkenntnissen hat sich an der Einordnung der Botox-Therapie nichts neues ergeben.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • 2013: Botox ist bei neurogener Detrusorhyperaktivität infolge von Rückenmarksverletzung, oder multipler Sklerose zugelassen. Ansonsten besteht noch immer off-label-use, da weiterhin klin. geprüft wird. Soweit mein Infostand. ;)


    Trotzdem erkennen manche Gutachter einen "off-label-use" bei anderen Komorbiditäten an, raten von einer ambulanten Behandlung ab und zu einer Vd von 1 BT.

    Hat jemand neue Erfahrungen zu dem Thema?

  • Hallo Zusammen,

    auch wir erbringen die Leistung stationär und die Fälle werden natürlich geprüft. Da die Prozedur als "kein ambulantes Potenzial nach § 115" gekennzeichnet ist und kein niedergelassener Arzt in der Umgebung die Behandlung ambulant erbringt ( da unter Vollnarkose), schreibe ich natürlich Widerspruch. ?( Ich werde darüber berichten, ob die Widersprüche Erfolg hatten.

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"

  • Hallo Zusammen,

    auch wir erbringen die Leistung stationär und die Fälle werden natürlich geprüft. Da die Prozedur als "kein ambulantes Potenzial nach § 115" gekennzeichnet ist und kein niedergelassener Arzt in der Umgebung die Behandlung ambulant erbringt ( da unter Vollnarkose), schreibe ich natürlich Widerspruch. ?( Ich werde darüber berichten, ob die Widersprüche Erfolg hatten.

    Selbes gilt auch für mich.
    Habe frisch Widersprüche raus geschickt mit selber Problematik. Angeblich sei laut der bearbeitenden Gutachterin die gesamte Prozedur weder ambulant noch stationär abrechenbar. Das wird noch interessant, würde ich meinen.:)

  • Guten MOrgen,

    auch wir führen diese Eingriffe durch und haben bereits Negativgutachten darüber, Widerspruch ist geschrieben und wir warten mal auf die Reaktion vom MDK und werde weiter berichten.

    viele Grüße

    Truus

  • Hallo zusammen,

    da nun seit über einem Jahr kein Eintrag mehr erfolgte, greife ich dieses Thema nochmal auf. Mich würde interessieren, wie die jeweils verfassten Widersprüche ausgegangen sind bzw. wie die stationären Botoxinjektionen mittlerweile seitens des MDK bewertet werden.


    Eine weitere interessante Behandlung ist die sogenannte E.M.D.A (Elektro Motive Drug Administration), die bei chronischer Zystitis und Dranginkontinenz eingesetzt wird. Diese Behandlung wird bei uns seitens des MDK nur bei der 1. Instillation stationär bewilligt. Die weiteren Behandlungen werden strikt in der Notwendigkeit abgelehnt. Da es dafür keine Ziffern im EBM gibt, ist eine ambulante Abrechnung schwierig. Haben weitere Häuser Erfahrungen damit?


    Gibt es Häuser, die diese Leistung ambulant erbringen?

    MfG,

    Doerdi

    4 Mal editiert, zuletzt von doerdi (14. Mai 2014 um 10:59)