Leistungsbewilligung

  • Hallo....
    Nach §18 SGB XI ist die Untersuchung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. ein querschnittsgelähmter pflegebedürftiger Patient erhöält 2 Jahre nach der Leistungsbewilligung die Aufforderung, sich erneut untersuchen zu lassen. Er hält dies für völlig unsinnig. Schließlich sei schon in der Leistungsbewwilligung ausgeführt worden, das Besserungsmöglichkeiten nicht erkennbar seien. Muss er sich dennoch untersuchen lassen?