G95.88 - Blasenentleerungsstörungen

  • Hallo liebe Forumsmitglieder,

    nachdem ich bislang fast ausschließlich lesend von Ihren Beiträgen pofitiert habe - vielen Dank für all die Informationen - wende ich mich mit einem konkreten Problem an Sie. Wir stellen uns folgende Frage:

    Eine Patientin leidet nach einem Bandscheibenvorfall mit nachfolgender Operation seit 2003 an einer inkompletten Querschnittslähmung. Sie war nun in 2005 wegen demenzieller Veränderungen (HD F03) in stationärer Behandlung.

    Die behandelnden Ärzte kodierten die chronische inkomplette Querschnittslähmung G82.13-82.66! und die Blasenentleerungsstörung mit der G95.88 als Nebendiagnosen.
    Die G95.88 führt den Fall beim Grouping in die B61Z, mit der Folge, dass pro Tag 600,-€ in Rechnung gestellt wurden, weil es noch keine Vereinbarung dazu gab.

    Der MDK kritisiert nun die Kodierung und würde lieber einen Code aus N31.- verschlüsselt sehen. Hier argumentieren die Ärzte, dass in den Exklusiva für die N31: \"Durch Rückenmarkschädigung\" angegeben ist.

    Wie sehen Sie den Sachverhalt?

    Viele Grüße aus Köln
    Michael Hempe

  • Hallo Astronomix,

    rein formal würde ich mich der Argumentation Ihrer Ärzte anschließen, wobei die Wahl der G95.88 mehr als unsauber ist. Da die Schädigungshöhe bekannt ist und sie sicher eine Restharnsonographie durchgeführt haben, gäbe die Angabe .80 oder .81 weniger Anlass zur Diskussion mit dem MdK.

    Dass der KK die generierte B61 nicht schmeckt, hat einen politischen Hintergrund : Bisher ist es noch nicht gelungen, einen sauberen Split mit den ICD und OPS zu definieren, die die kostspielige Behandlung von Rückenmarkserkrankten von anderen trennt. Durch die Inhomogenität der Kostenstruktur war bisher die B61 nicht durch das InEK zu kalkulieren. Hier möchte vielleicht die KK \"unterstützend\" helfen.

    Aber bei dem Spiel sind wir alle nur Schachfiguren und haben unsere Spielregeln. :deal:

    Gruß aus Nordhessen
    Eckardt

  • Hallo Eckardt, hallo Lars,

    vielen Dank für Eure Antworten. Werde jetzt mit unseren Ärzten noch einmal über die Kodierung der G95.81 an Stelle der G95.88 sprechen und beim MDK Widerspruch einlegen. Nochmal vielen Dank für Eure Unterstützung.

    Es grüßt aus Kölle am Rhing
    Michael

  • Hallo,

    da Sie nicht genau wussten, welche Art der Blasenlähmung hier vorliegt, halte ich die Kodierung der G95.88 für korrekt. Mit Restharnbestimmungen allein kommen Sie dem Problem nicht auf die Schliche. Eine Vermutung aufgrung der Höhe der Lähmungserscheinungen hilft Ihnen nicht recht weiter. Ich würde nicht weiter nachdenken - G95.88. Für die DRG-Zuordnung ist das ohnehin egal. Sauber trennen können Sie diese Störungen (G95.80 oder G95.81) nur mit einer Blasendruckmessung. Und - ich glaube mich mit dieser Problematik sehr gut auszukennen.

    Die N31.- wäre richtig ohne diese Vorgeschichte mit der spinalen Ebene der Lähmung. So aber kann es nur eine G95.8- sein. Der Rest hängt vom Definitionsmanual ab, nicht vom MDK.


    Grüße aus Bad Wildungen

    bdomurath

    B.D.

  • Sehr geehrte Forumsmitglieder,

    in diesem Zusammenhang folgende Frage:
    Wie kodiere ich bei einer spastischen Tetraparese/ Tetraplegie zerebraler Ursache (G82.49) die Harnblaseninkontinenz? Das Prüfprogramm verweist mich auf G95.?
    Ich denke, N31.0 ist die korrekte Diagnose.

    Über eine kurze Meinung des Forums würde ich mich freuen.

    Gruss aus Münster

    K.Lührs

  • Hallo liebes Forum,
    ich möchte dieses Thema heute nocheinmal aufgreifen.
    Wie sind inzwischen die Erfahrungen mit dem MDK? Wann darf ich die G95.8 kodieren und wann die N31.? Der MDK verweist mich immer wieder auf die neurogene Blasenentleerungsstörungen. Was ist beim Querschnitt die korrekte Kodierung?

    Ich möchte also die Frage von Luehrs noch einmal stellen.

    Vielen Dank für Ihre Antworten.

    Gruss
    Mabu