Hallo liebe Forumsmitglieder,
nachdem ich bislang fast ausschließlich lesend von Ihren Beiträgen pofitiert habe - vielen Dank für all die Informationen - wende ich mich mit einem konkreten Problem an Sie. Wir stellen uns folgende Frage:
Eine Patientin leidet nach einem Bandscheibenvorfall mit nachfolgender Operation seit 2003 an einer inkompletten Querschnittslähmung. Sie war nun in 2005 wegen demenzieller Veränderungen (HD F03) in stationärer Behandlung.
Die behandelnden Ärzte kodierten die chronische inkomplette Querschnittslähmung G82.13-82.66! und die Blasenentleerungsstörung mit der G95.88 als Nebendiagnosen.
Die G95.88 führt den Fall beim Grouping in die B61Z, mit der Folge, dass pro Tag 600,-€ in Rechnung gestellt wurden, weil es noch keine Vereinbarung dazu gab.
Der MDK kritisiert nun die Kodierung und würde lieber einen Code aus N31.- verschlüsselt sehen. Hier argumentieren die Ärzte, dass in den Exklusiva für die N31: \"Durch Rückenmarkschädigung\" angegeben ist.
Wie sehen Sie den Sachverhalt?
Viele Grüße aus Köln
Michael Hempe