• Die Definition des Bezugsfalles (Behandlungsfall oder besser DRG-Fall) wird aus der aktuellen Diskussion weitgehend ausgeblendet.
    Sie hätte aber eigentlich noch vor den Allgemeinen Kodierrichtlinien geklärt werden müssen, da diese eine Definition voraussetzen. Die Lösung der Probleme bei interner und externer Verlegung - mit und ohne Wechsel der Hauptbehandlungsdiagnose, bei Kostenträgerwechsel müssen meiner Meinung nach dringend gelöst werden.

    Beispiel 1:
    Aufnahme zur elektiven Herniotomie
    postop. Harnverhalt bei Prostata-Adenom
    Verlegung in die Urologie
    TUR-P (höchster Resourcenverbrauch)

    Variante A:
    Urologie im eigenen Haus

    Variante B:
    Urologie in einem anderen Haus

    Beispiel 2:
    Aufnahme zur elektiven Herniotomie
    postop. Sturz aus dem Bett - Schenkelhalsfraktur
    Verlegung in dei Unfallchirurgie zur TEP

    Variante A:
    Kassenpatient - Sturz bg-lich versichert -> Behandlungsfallwechsel

    Variante B:
    Privatpatient - keine bg-liche Versicherung, kein Fallwechsel

    Ohne klare Definition des Bezugsfalles (DRG-Fall) kann weder die Hauptentlassungsdiagnose bestimmt werden, noch eine fallbezogene Kostenkalkulation vorgenommen werden.
    Selbst die Definition der zur Beurteilung und Weiterentwicklung des Systems erforderlichen Daten erscheint mir ohne diese Definition fragwürdig.

  • Die jeweiligen Beispiele lassen nur eine korrekte Verschlüsselung mit der Hauptdiagnose Hernie und entsprechenden Nebendiagnosen zu.
    Der weitere Abrechnungsmodus dürfte sich erst nach Vorliegen spezieller Kodierrichlinien für Deutschland und dann noch zu vereinbarender Verfahrensregeln zwischen den Kostenträgern und (hoffentlich bundesweit)der DKG abzeichnen. Eine ähnliche Problematik ergibt sich bei interner und externer Verlegung aus/in psych. Abteilungen und allen anderen Fachrichtungen.
    Sollte es innerhalb der NG schon weitergehende Informationen geben, bin ich natürlich auch sehr gespannt.8o
    --
    Joris Schikowski
    MC KKH Bad Salzungen

    :augenroll: Joris Schikowski
    MC Klinikum Bad Salzungen
    Vors. RV MD der DGfM e.V.

  • [quote]
    Original von J-Schikowski:
    Die jeweiligen Beispiele lassen nur eine korrekte Verschlüsselung mit der Hauptdiagnose Hernie und entsprechenden Nebendiagnosen zu.
    Der weitere Abrechnungsmodus dürfte sich erst nach Vorliegen spezieller Kodierrichlinien für Deutschland und dann noch zu vereinbarender Verfahrensregeln zwischen den Kostenträgern und (hoffentlich bundesweit)der DKG abzeichnen.

    Ich denke nicht, daß die Definition des Bezugsfalles (DRG-Fall) in die speziellen Kodierregeln gehört. Sie ist vielmehr bereits Voraussetzung für die allgemeinen Kodierregeln.
    Die Daten werden jeweils zu einem Behandlungsfall (DRG-Fall) erfaßt. Die Kodierregeln regeln in erster Linie wie und was kodiert wird, aber nicht zu welchem Fall.
    Mit den Originalsystemen werden nur Krankenhausleistungen o h n e medizinische Leistungen abgerechnet (Belegarztsystem). Wir wollen (sollen) aber beides über DRG`s abrechnen. Daher entfällt für unser geplantes System die Feindifferenzierung der Gesamtrechnung eines Patienten durch die zusätzliche Arztrechnung. Auch die fehlerkorrigierende Wirkung dieser Kombination aus Arztrechnung (Tendenz zur Überversorgung) und DRG (Tendenz zur Minderversorgung) entfällt für unsere Variante der DRG`s. Daher müßte unser System prinzipiell wesentlich ausgefeilter sein als andere DRG-System.
    Es wurde eine Begrenzung auf max. 800 DRG`s beschlossen. Stattdessen wäre eine statistisch definierte Begrenzung der zulässigen Inhomogenität der einzelnen DRG`s, bei deren Überschreitung eine Aufteilung erfolgen muß, sachgerecht gewesen.
    Es spricht also vieles dafür, daß diese Probleme schlicht ignoriert wurden.
    Wenn das Ziel ein leistungsgerechtes Abrechnungssystem sein soll, müssen diese Fragen bald geklärt werden.
    Wenn es aber nur darum geht, die Zahl der Krankenhäuser zu reduzieren, dann reicht natürlich jedes (noch so schlechte) System - Hauptsache die betroffenen Häuser können sich gegen eine "Schließung aus wirtschaftlichen Gründen" nicht wirksam wehren.

    In diesem Fall halte ich es für sinnvoll, schon einmal vorbeugend Informationen zu sammeln, die eine Klage begründen können.
    :O

  • Hallo NG

    die eigentliche Frage bei den Beispielen habt ihr alle aber nicht beantwortet: Warum wird der Patient mit zwei therapierelevanten Erkrankungen nicht "gesteuert"?
    Ziel der DRG`s soll es doch auch sein Therapien zu steuern und zu managen. Also Beispiel 1: Die Nebendiagnose Prostatahyperthrophie bei Adenom sollte prästationär bekannt sein. D. h. der Chirurg sollte schon bei der elektiven Aufnahme entscheiden ob der Patient eine weitere Erkrankung hat die ihm die Ernte verhageln könnte. Hat der Patient eine solche, erst diese behandeln dann den elektiv Eingriff. Anamaese? Digitorektale Untersuchung bei LH ist doch wohl Standard?
    Beispiel 2: Sturz aus dem Bett nach der OP. Hier gilt zu klären ob die Ursache für den Sturz beim Patienten liegt (cerebro-vaskuläre Insuff. etc.)dann gilt es die OP-Indikation zu überprüfen. Liegt sie nicht beim Patienten gilt "Organisationsverschulden" und damit ist das nierigere Entgeld für die Hernie berechtigt. Eine solche Überprüfung findet doch bereits jetz durch die BG statt.
    Entscheidend ist also der sogenannte "Gatekeeper" der bereits bei Beginn der Behandlung mögliche und tatsächliche "Risiken" entdeckt, bedenkt und entsprechend die Therapie strukturiert. Hier werden zukünftig nicht mehr der jüngste Assistent sondern die erfahrenen Kollegen wieder die Ambulanzen betreuen müssen.

    Gruss
    Michael

    Michael Kilian

  • Mir ging es eigentlich um etwas anderes - nämlich die fehlende Berücksichtigung von Begleiterkrankungen. Ersetzen Sie Leistenbuch durch Appendizitis. Vielleicht wird es dann deutlicher.

    Natürlich wird die Steuerung der Behandlungsabläufe wichtiger. Aber warum sollen Häuser mit vielen Fachabteilungen und entsprechend vielen internen Verlegungen benachteiligt werden? Warum sollen volkswirtschaftlich sinnlose "Zwischenentlassungen" gefördert werden?

    Wir sind zunächst der Wirtschaftlichkeit verpflichtet - auch unsere Verbände und die der Kassen. Die eingesetzten Mittel müssen dazu tauglich sein - auch das Abrechnungssystem. Wenn sie es nicht sind, gibt es drei Möglichkeiten:
    - Es geht nicht besser
    - Sie (die das System gestalten - Selbstverwaltung, Verbände, Ministerium) können es nicht besser oder die eingesetzten Kapazitäten reichen nicht
    und als letztes
    - Sabotage
    Für den letzten Punkt habe ich eigentlich keine Anhaltspunkte.

    [ Dieser Beitrag wurde von crueschemeyer am 27.07.2001 editiert. ]