Die Definition des Bezugsfalles (Behandlungsfall oder besser DRG-Fall) wird aus der aktuellen Diskussion weitgehend ausgeblendet.
Sie hätte aber eigentlich noch vor den Allgemeinen Kodierrichtlinien geklärt werden müssen, da diese eine Definition voraussetzen. Die Lösung der Probleme bei interner und externer Verlegung - mit und ohne Wechsel der Hauptbehandlungsdiagnose, bei Kostenträgerwechsel müssen meiner Meinung nach dringend gelöst werden.
Beispiel 1:
Aufnahme zur elektiven Herniotomie
postop. Harnverhalt bei Prostata-Adenom
Verlegung in die Urologie
TUR-P (höchster Resourcenverbrauch)
Variante A:
Urologie im eigenen Haus
Variante B:
Urologie in einem anderen Haus
Beispiel 2:
Aufnahme zur elektiven Herniotomie
postop. Sturz aus dem Bett - Schenkelhalsfraktur
Verlegung in dei Unfallchirurgie zur TEP
Variante A:
Kassenpatient - Sturz bg-lich versichert -> Behandlungsfallwechsel
Variante B:
Privatpatient - keine bg-liche Versicherung, kein Fallwechsel
Ohne klare Definition des Bezugsfalles (DRG-Fall) kann weder die Hauptentlassungsdiagnose bestimmt werden, noch eine fallbezogene Kostenkalkulation vorgenommen werden.
Selbst die Definition der zur Beurteilung und Weiterentwicklung des Systems erforderlichen Daten erscheint mir ohne diese Definition fragwürdig.