Anfängerfrage: Ambulant oder Stationär.

  • Sehr geehrte Forumsmitglieder,

    bevor ich jetzt zerissen werde- ja, ich habe die Suchfunktion schon benutzt - bin aber leider aus den Antworten nicht richtig schlau geworden.

    Folgender Sachverhalt:
    Krankenhaus der Grundversorgung mit Ambulanz. Chefarzt hat Ermächtigung für einmalige \"Mit und Weiterbehandlung\".

    Patient kommt mit Überweisung in die Ambulanz und wird
    a: sofort stationär aufgenommen
    b: kommt nach < 5 Tagen stationär
    c: kommt nach > 5 Tagen stationär

    Wie kann ich abrechnen? Ambulant (KV) und Stationär (DRG) oder nur Stationär.

    Als Neuling dachte ich, dies müßte eine einfache Frage sein - mittlerweile habe ich aber von der KV, einem Beratungsunternehmen, unseren Chefärzten, dem Zweckverband und mehreren \"Abrechnungsexperten\" mehrere unterschiedliche Antworten bekommen. Kann mir jemand helfen, bin langsam am verzweifeln?


    Goodwin
    EDV-Mensch (liebt 1 und 0)

  • Guten Morgen Goodwin,
    ich hätte Ihnen gerne geantwortet, verstehe
    aber Ihre Frage nicht. Weswegen erfolgte denn
    die Vorstellung mit dem Überweisungsschein und
    welche Behandlungsmaßnahmen mussten erfolgen?
    MfG Drg Kodierung

  • Guten Morgen.

    Es handelt sich um eine grundsätzliche Frage.

    Ein niedergelassener Arzt überweist einen Patienten mit einem Symptom in unsere Ambulanz.
    Der Chefarzt stellt eine schwerwiegende Erkrankung fest, die einen stationären Aufenthalt rechtfertigt und der
    a: sofort
    b: in einem Zeitraum < 5 Tagen
    c: in einem Zeitraum > 5 Tagen
    angetreten wird.


    Als Beispiel zwei der Meinungen:

    Die Meinung des Chefarztes:
    Der Patient wird zu mir überwiesen - damit kann ich das als KV Leistung abrechnen (Chefarztleistung - nicht Institut) - zusätzlich zu der DRG

    Meinung der KV:
    Eigentlich Vorstationär - wird aber nicht geprüft.

    Vielen Dank schon mal für die Mühe!!!

    Gruß
    Goodwin

  • Hallo,

    m.E. müsste sich der Sachverhalt so darstellen:

    zu a: stationärer Fall. Wird über die DRG abgebildet.

    zu b: stationärer Fall. Vorstationäre Leistung über DRG abgegolten.

    zu c: kann ich nicht ganz genau sagen. Evtl. mögliche Abrechnung einer Leistung über die KV. Ansonsten stationärer Fall.


    Gruss

    Pandur

  • HAllo miteinander,

    die Frage finde ich nicht ganz so einfach, wie von Pandur erklärt.
    Wichtig ist, ob der Pat. in die Ambulanz mit Überweisung oder Einweisung kommt. Hat er schon eine Einweisung zur stat. Behandlung, dann gehe ich mit Pandur konform
    a- stationär
    b- vstat vor stat- abgegeolten
    c- nicht eindeutig geklärt, aber wenn bei ambulanter vorstelllung eindeutug stat. behandlungsbedürftigkeit besteht, dann wird das auch am ehesten vstat vor stat. sein und nicht extra abrechenbar.

    Bei vorliegender Überweisung halte ich mich raus und hoffe, dass hier jemand schlauer ist als ich, denn da wäöre ja eine KV Abrechnung des ChA denkbar?

    Grüße.

    Uwe Neiser


  • Da bin ich nochmal,
    ich würde die Frage gerne noch etwas erweitern:


    d: der Patient wird ambulant operiert

    Eindeutig ist es ja, wenn es eine direkte Überweisung zu einer amb. OP ist. In der Praxis wird aber meistens nur das Symthom beschrieben und \"Mit und Weiterbehandlung\" angekreuzt. Der Chefarzt entscheidet dann das weitere Vorgehen.

    Gleiches Problem wie zuvor - amb. OP ist eine Institutsleistung, Chefarzt möchte gerne (zusätzlich) \"seine KV-Leistung\" abrechnen.

    :sterne:

    Gruß
    Goodwin

  • Hallo Goodwin,

    ich würde die Erstbehandlung im Rahmen der Ermächtigung abrechnen (lassen).

    Für die vorstationäre Behandlung fehlt die Vertragsgrundlage (Einweisung).

    Die Notwendigkeit der stationären Versorgung wurde durch den behandelnden Arzt (zufällig Chefarzt im Haus) festgestellt.

    Erfolgt eine AOP wäre eine weitere Überweisung erforderlich.

    Diese Vorgehensweise ist nicht unstrittig. Wie würde sich Ihr Chefarzt verhalten, wenn der Patient stationär privat Zusatzversichert wäre?
    Wahrscheinlich würde er dann den gesamten Fall als stationär ansehen, denn hier er würde in diesem Falle mehr erlösen.

    Bliebe die Frage, wie die evtl. Ungleichbehandlung von Kassen- und P-Patienten zu rechtfertigen wäre.

    Mit freundlichem Gruß
    Frank Killmer

    Frank Killmer