Prüffrist nach §275 Abs.1 SGB V

  • Guten Morgen, Forum,
    ich habe schon die Suchfunktion in Anspruch genommen, leider ohne Erfolg - mag sein, dass ich die falschen Schlagwörter eingegeben habe.

    Sind die Anfagen der KK nach §275 Abs. 1 SGB V zeitlich begrenzt?

    Im SGB I § 45
    Verjährung
    (1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
    Ist diese Verjährungsfrist auf § 275 SGB V zu übertragen?

    Wir haben vermehrt Anfragen aus dem Jahre 2003.

    Gruß,
    B. Schrader

  • Hallo Herr Schrader,

    das Thema hatten wir in der Tat schon mehrfach - z.B. hier:

    http://dedi694.your-server.de/mydrgj/apboard…=7182&start=1#3
    http://dedi694.your-server.de/mydrgj/apboard…=6853&start=1#2
    http://dedi694.your-server.de/mydrgj/apboard…=7092&start=1#3
    http://dedi694.your-server.de/mydrgj/apboard…=6759&start=1#1

    Ich gebe aber gerne zu, daß ich auch nicht mit besonders tollen Suchbegriffen zu diesem Ergebnis gekommen bin, sondern durch Eingabe des u.g. Aktenzeichens, das ich mir notiert hatte ;)

    Grob gesagt: Es gibt ein BSG-Urteil, nach dem die Kasse Einwendungen gegen die Rechnung spätestens bei Rechnungsfälligkeit (also i.d.R. 14Tage nach deren Zugang) machen muss. Spätere Einwände sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen, da zur Prüfung des Sachverhaltes das noch ungetrübte Erinnerungsvermögen der Leistungserbringer erforderlich sei. Aktenzeichen: B 3 KR 11/01 R. Näheres in den genannten Diskusionen.

    Regnerische Grüße

    MDK-Opfer

  • Guten Morgen Herr Schrader!

    M.E. ist dieser Paragraph nicht auf den 275er zu übertragen, da es hier nicht um Sozialleistungen i.S.d. SGB I geht. Und wenn ich falsch liege und er ist es doch (man weiß es ja nicht...(? ) sind 2003er Fälle ja auch erst Ende 2007 verjährt. Also noch eine Menge Zeit...
    Leider kann ich Ihnen aber auch keine bessere Auskunft geben; soweit ich weiß, ist hier keine gesetzliche Fristenregelung vorgegeben.
    Nach ein wenig Stöberei hab ich diesen Thread gefunden, zu diesem Schluß auch kommt...
    Hier: http://dedi694.your-server.de/mydrgj/apboard…523e0cf330cc#12

    Vielleicht hilft er Ihnen ja weiter...

    MfG

    Casemixer

  • Hallo Herr Schrader,
    Es gilt die Frist von 4 Jahren.

    mit freundlichen Grüßen

    mit freundlichen Grüßen
    Alaa Eddine :sonne:

    Medizincontroller
    ev. Krankenhaus Bielefeld

  • Hallo allerseits,

    nur weil es die Kassen probieren, heißt es ja noch lange nicht, daß sie Recht haben :)

    Ich hatte vor kurzem auch so eine \"Altlast\"-Anfrage. Nach meinem Hinweis auf das o.g. BSG-Urteil war die Sache dann erledigt.

    Ich bin zwar kein Jurist, kann mir aber durchaus vorstellen, daß es einen Unterschied zwischen einer Anfrage nach §275 und einer Verjährung gibt, nach der Ansprüche verfallen. Die Verjährung dient ja nur dazu sozusagen einen juristischen Schlußstrich zu ziehen, ab dem etwas rechtlich nicht mehr verfolgt wird.
    Bei einer \"routinemäßigen\" Prüfung, wie sie im Fall des §275 vorliegt kann man wohl davon ausgehen, daß sie zeitnah erfolgt - insbesondere, nachdem der Fall für die korrekte Beurteilung ja auch noch nachvollzogen werden können muß.

    Die Verjährung nach §45 SGBI dürfte eher für Leistungsempfänger interessant sein, die sich ihrer Rechte erst nicht bewußt waren und sie im Nachhinein einfordern wollen. So ist ja im SGBI vorwiegend von den Rechten der Leistungsempfänger die Rede.
    Und aus leidvoller Erfahrung kann ich durchaus bestätigen, daß man als Otto-Normal-SGB-Angewiesener häufig erst im Nachhinein und nach intensiver Beschäftigung mit der Materie bemerkt, was einem irgendwelche Behörden falsch erzählt haben, weil es Sachbearbeiter selber nicht besser wissen.

    Just my two Cents.

    N.

    \"Steinigt ihn, er hat ´Jehova´ gesagt!\"

  • [arial]Hallo Forum!

    Ich möchte nochmals dieses Thema kurz aufwärmen.
    Wir erhalten in letzter Zeit ebenfalls immer mal wieder Prüfanfragen zu Altfällen aus 2003. Dabei handelt es sich um Unterlagenanforderungen für den MDK, Prüfgrund Kodierung einzelner, erlösrelevanter Nebendiagnosen.
    Die einschlägige Frist zur zeitnahen Überprüfung ist natürlich \"hauchdünn\" überschritten. :biggrin:
    Auf mein Schreiben, dass eine Überprüfung zeitnah durchzuführen ist (unter Hinweis auf die gängigen BSG-Urteile) wurde prompt reagiert. Es kam die Auskunft, dass der Prüfgrund lediglich die Kodierung sei, für die es keiner \"frischen Erinnerung\" des Arztes bedürfe. Prüfgegenstand seien die dokumentierten Unterlagen.

    Was nun?
    Gelten die BSG-Urteile nur für die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Behandlung?
    Ist eine analoge Anwendung der höchstrichterlich aufgestellten Prinzipien auf alle Prüfgründe denkbar bzw. richtig?

    Fragen über Fragen! :d_gutefrage: Ich hoffe auf erhellende Antworten und bedanke mich dafür bereits jetzt.

    DKliegel[/arial]

  • Hallo DKliegel,

    Natürlich bedarf auch die Kodierung der frischen Erinnerung der beteiligten Personen. Nicht umsonst kommt der MDK auch bei Kodierungsfragen ins Krankenhaus und schaut sich nicht nur die Akte an, sondern führt auch Gespräche mit den Akteuren.

    Die Ausschließlichkeit der Akte ist nicht korrekt. Zwischen den Zeilen und im Gespräch können Argumente für die Kodierung gefunden werden die auch den MDK dazuführen diese Kodierung dann zu akzeptieren.

    Wenn Sie (die KK) die entsprechenden BGS Urteile aufmerksam lesen werden sie feststellen das hier keine rechtliche Möglichkeit einer Prüfung mehr besteht, will sagen die BSG Urteile bezeihen sich auf Überprüfungen aller relevanten Sachverhalte.

    Also nicht einschüchtern lassen.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Liebes Forum,
    Recht ist ein vergängliches Gut. Ich bitte, mal einen Blick auf die Seiten des Bundessozialgerichts zu werfen. Unter der Nr. B 1 KR 32/04 R greift der 1. Senat die bisher vom 3. Senat geprägte, sehr Krankenhaus-freundliche Rechtsprechung frontal an.

    Wenn sich das durchsetzt, wäre Schluß mit den Sonderrechten und der frischen Erinnerung. Und das Krankenhaus wäre eine ganz \"normale\" juristische Person....

    G.

  • Guten Morgen ins Forum, insbesondere Gital,

    das deckt sich ja mit meinen Informationen, die ich an anderer Stelle bereits am 05.07. gepostet hatte:

    Zitat


    Außerdem habe ich aus zuverlässiger Quelle erfahren, dass in der Frage der Beurteilung von Krankenhausbehandlung beim BSG das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Aufgrund einer unterschiedlichen Auffassung einzelner Senate beim BSG wird wohl sehr wahrscheinlich der große Senat angerufen - Ausgang völlig offen...

    Und ich mache keinen Hehl daraus, dass ich das toll finde... :d_zwinker:

    Gruß und angenehmes Wochenende,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo Forum,

    Vielleicht lässt sich die Prüffrist ja noch ein wenig ausdehen, damit mal wieder Bewegung in die verstaubten Archive kommt, und auch die Erlösberechnungen von Zeit zu Zeit aktualisiert werden können. Es gibt ja sonst nichts zu tun. :k_biggrin:. Außerdem könnte man dann auch in aller Ruhe die Ergebnisse der Rechtsprechung abwarten...

    Gruß

    merguet