Kommentare zu den MDS-Kodierempfehlungen (SEG4)

    • Offizieller Beitrag

    Medman 2, so ganz kann ich ihren beiden letzten Kommentaren nicht folgen. Was genau meinen Sie damit auszudrücken? Ich bin auch nicht der Selter, nebenbei bemerkt.

  • Medman 2, so ganz kann ich ihren beiden letzten Kommentaren nicht folgen. Was genau meinen Sie damit auszudrücken? Ich bin auch nicht der Selter, nebenbei bemerkt.

    Hallo Herr Selter,

    ich kann Ihre Meinung zu der Kodierempfehlung sehr gut nachvollziehen und meine, ein gewisses Maß an Echauffierung zu bemerken. Das spricht für Sie, aber es lohnt eigentlich nicht.

    Ich habe überlegt, ob ich "der Selter" schreiben kann. Ich darf versichern, dass es nicht despektierlich gemeint war, und entschuldige mich dafür, dass es bei Ihnen so angekommen ist.

    Viele Grüße

    Medman2

    • Offizieller Beitrag

    Fakt ist, dass diese inhaltliche Unsinn gar nicht von allem MDKlern so gesehen wird. Man muss sich nur das Beispiel 1 der DKR ansehen, wo auch die verschiedenen Verletzungen des Kopfes eben einzeln zu kodieren sind und da der Unsinn von "Körperregionen" offensichtlich nicht zum Tragen kommt. Dummerweise aber eben -.7 Kode, der ja "offiziell" über die DKR abgedeckt ist. Man muss also jeden vernünftigen Gedanken aktiv unterdrücken, um so was in der Welt zu verbreiten zu können. Zudem hatten wir diesbezüglich bei einem Treffen der Leitung der DRG-Kommission der DGOU mit MDK-Vertretern eine mehrheitliche Aussage , dass diese ebenfalls , wie von mir oben beschrieben, die Einzelkodierung als korrekt ansehen. Ebenso der Versuch, dies dann in diesem Sinne in eine SEG-4 Kodierung zu übernehmen. Jetzt steht es komplett anders drin, was es definitiv ärgerlich macht, Das hat auch seine Konsequenzen für die Zukunft.

  • Morgen zusammen.

    Konsequenz wird sein, dass

    1. in IT-Prüfalgorithmen von KK-Software die Kombination aus S32.81+S32.5 automatisch zur Anfrage vorgelegt oder ausgelöst wird (hat der MDK ja als "falsch" dargestellt).
    2. bei Prüfungen durch MDK ohne gesonderten unfallchirurgischen und orthopädischen Sachverstand kombiniert mit Sachverstand bezüglich der DKR die Ersetzung von S32.81+S32.5 durch S32.89 gefordert werden wird.

    zu 1)

    Für Anbieter und Programmierer von Prüfungsalgorithmen ist eine MDK SEG 4 Empfehlung ein Diktum, um nicht gleich Religionskategorien zu verwenden. Aus der Position der Anbieter/Programmierer und Kostenträger auch nachvollziehbar.

    zu 2)

    Die SEG 4 Kodierempfehlungen (KDE) werden zusehends mehr und mehr als nicht diskutables Fixum eingesetzt. Zwar führen auch die SEG 4 MDK KDE in ihrer Einleitung immer wieder (so auch in der Version vom 21.02.2018) in Ihrer Einleitung folgendes aus (Zitat letzter Absatz des Einleitungstexts):

    Zitat

    Die vorliegenden Kodierempfehlungen stellen keine rechtsverbindlichen Vorgaben dar.

    Ich halte diese Aussage allerdings in Anbetracht des folgenden Satzes für eine rein deklamatorische Erklärung, welche offensichtlich Rechtsansprüche gegen die KöR MDK abwehren soll, gesondert Satz 1.

    Zitat

    Ziel dieser Kodierempfehlungen ist eine bundesweit einheitliche Kodierung. Die Veröffentlichung fördert die Transparenz bezüglich der MDK-Begutachtungen und schafft damit mehr Verfahrenssicherheit für Krankenhäuser und Krankenkassen.

    Das formulierte Ziel der "bundesweit einheitlichen Kodierung" sollen eigentlich die Deutschen Kodierrichtlinien herstellen. Nicht die KDE der SEG 4 MDK. Dass die KDE der SEG 4 MDK eine einheitliche Kodierung des MDK herstellen sollen ist vollkommen ok, legitim und lobenswert. Just das steht da aber nicht. Sondern "bundesweit einheitliche Kodierung." Der nachfolgende Satz mit der Transparenz usw. ist ja gut, ändert am "Universalanspruch" von Satz 1 nichts, welcher eigentlich nur den DKR zusteht. Eine Änderung in "Ziel dieser KDE ist die bundesweit einheitliche Anwendungsart der DKR durch den MDK" ist ja eigentlich nicht schwer, passiert (wie vieles andere) erstaunlicherweise nicht. Muss der MDK erklären, was er damit sagen will.

    Zum Kommentar von D.D. Selter:
    Inhaltlich teile ich seine Auffassung infolge des Wesensgehaltes von DKR 20XX SKR 1911 [Mehrfachverletzungen] voll.

    Absatz 1 der DKR 2018 SKR 1911 bestimmt die Kodierung der einzelnen Verletzungen entsprechend ihrer Lokalisation und ihrer Art. Absatz 2 Satz 1 DKR 2018 SKR 1911 bestimmt, dass Kodes wie T00-T07 und S**.*7 nur dann verwendet werden dürfen, wenn die maximale Zahl der übermittelbaren Diagnosen überschritten wird. Satz 2 des gleichen Absatzes führt Satz 1 dahingehend fort, dass im 'Überschreitungsfall' die schwerwiegenden Verletzungen den weniger schwerwiegenden als Einzelkodes vorzuziehen sind und letztere durch 'Kondensationskodes' zu ersetzen sind (um die maximale Zahl der übermittelbaren Diagnosen einzuhalten). Einen anderen Regelungszweck des Verweises auf 'Kondensationskodes' ist der DKR 2018 SKR 1911 an dieser Stelle nicht zu entnehmen. Zumal der Hinweis auf den von Diagnosesuchprogrammen so gern vorgeschlagenen Kode T07 {Nicht näher bezeichnete multiple Verletzungen} der Hinweis in Absatz 3 der DKR 2018 SKR 1911 platziert ist, diesen nach Möglichkeit nicht zu verwenden.

    Diese Anweisungen können durch AKR nicht umgangen werden. Auch nicht via DKR 2018 AKR D012 (SKR vor AKR)

    Die DKR enthalten die 'Anweisung', dass die SKR den AKR vorgehen (vgl. DKR 2018 Einleitung zu den DKR, Seite V, letzter Absatz). Wobei die Platzierung dieses Passus in der Einleitung der DKR schon m. E. die erste kapitale Schwachstelle ist: so wie ich dies verstehe handelt es sich hierbei doch um eine eindeutige Nutzungsanweisung der DKR. Die gehört nicht in einen prosaischen Einleitungsteil, sondern wäre eigentlich eine sehr schöne NKR (Nutzung der Kodierrichtlinien), welche allen anderen Kodierrichtlinien vorangehen müsste und als solche auch bitte klar gekennzeichnet ist. 2001 ist die Einleitung verfasst worden, wir haben das Jahr 2018. 17 Jahre sind vergangen und es wurde kopiert (mit australischer Regierung auf Seite VI ...).

    Eine fehlende Möglichkeit der Umgehung klarifiziert - wird kurz pädiatrisch - DKR 20[0/1]* SKR 1605.

    Obwohl P22.1 und P24.- medizinisch zwei sehr unterschiedliche Krankheiten sind (vgl. Mortalität; nicht ICD-basiert) schreibt die bezeichnete SKR an dieser Stelle vor, dass wohl nur aus Abrechnungsgründen ein ICD wie P22.1 mit einem völlig anderen Informationsgehalt wie der ICD P24.- dann angewendet werden soll, wenn die Dauer der Sauerstoffgabe <24 Stunden ist. Pech für die Kliniken, deren Patienten mit P24.- binnen 24 Stunden versterben - die Kinder hatten nur ein kleines Atemproblem (anstelle des real großen). Will sagen: aus abrechnungstechnischen Gründen wird etwas in den SKR der DKR vorgeschrieben, was weder medizinisch richtig ist, noch dem Informationsgehalt des ICD entspricht. Infolge der SKR aber anzuwenden, weil geltendes Abrechnungsrecht.

    Übergeleitet zur DKR 2018 SKR 1911:

    Da dort bestimmt ist, dass die Verletzungen einzeln aufzuzählen (kodieren) sind (unabhängig von DKR 2018 AKR D003), sind alle zu kodieren. Die Argumentation der SEG 4 MDK, dass eine Körperregion den Regelungsinhalt von DKR 2018 SKR 1911 darstelle, findet sich in der DKR 2018 SKR 1911 nicht. Auch nicht indirekt. Im Beispiel 1 findet sich sogar das Gegenteil (multiple Verletzungen der 1 Körperregion Kopf [Hirnkontusion, Ohramputation, Wangenwunde tief, Rachenprellung], alle kodiert [die Rachenprellung wurde wohl nicht behandelt]. Da die DKR, besonders die SKR, Sachverhalte abweichend vom ICD regeln kann und regelt (Rückverweis auf SKR 1605), sind die Verletzungen einzeln zu kodieren.

    Zum ICD10-GM S32.-

    Zuordnung der Schmetterlingsfraktur zu S32.89 ist m. E. falsch. Mindestens widersprüchlich in sich. Vgl. Herrn Selters Ausführungen zu S32.7 vs. S32.89 vs. Subtext zu S32.- (Inklusiva, Absatz 3 Satz 1), vor allem wenn das "und" in S32.7 als "oder" gelesen wird, da die ansonsten übliche Terminologie "kombiniert" fehlt.

    Furchtbar.


    Trotzdem beste Grüße

    --------------------------------------------------------------------------------
    Dr. med. A. Christaras
    FA Kinder- & Jugendmedizin

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag

    „Jetzt steht es komplett anders drin“


    “… People often are unaware of their own ignorance (Kruger & Dunning, 1999), seek out information that supports their current preferences (Nickerson, 1998), process new information in biased ways that strengthen their current preferences (Lord, Ross, & Lepper, 1979), affiliate with other people who have similar preferences (Lazarsfeld & Merton, 1954), and assume that other people’s views are as extreme as their own (Van Boven, Judd, & Sherman, 2012). In sum, several psychological factors increase extremism, and attitude polarization is therefore hard to avoid.”

    Psychol Sci. 2013 Jun;24(6):939-46

    Political extremism is supported by an illusion of understanding.

    Fernbach PM, Rogers T, Fox CR, Sloman SA.


    Gruß

    E Rembs

  • Hallo Herr Selter,

    die KDE 589 basiert auf rein formalen Gesichtspunkten:

    • "KDE 589 "... Die Regelung der DKR 1911 Mehrfachverletzungen ist nicht anzuwenden. Unter einer Mehrfachverletzung versteht man gleichzeitig entstandene Verletzungen mehrerer Körperregionen oder Organsysteme. ..."

    Weder in den DKR noch im ICD wird ausgeführt, dass man unter Mehrfachverletzungen "gleichzeitig entstandene Verletzungen mehrerer Körperregionen oder Organsysteme" und zwar nur solche (!) versteht.

    • "KDE 589 ... Der Begriff „Körperregion“ im Sinne der DKR wird durch die Klammererläuterung (T00-T07 Verletzungen mit Beteiligung mehrerer Körperregionen) konkretisiert. ..."

    Die Formulierung, die vermutlich gemeint ist, lautet in den DKR:

    • "Kombinationskategorien für Mehrfachverletzungen (T00–T07 Verletzungen mit Beteiligung mehrerer Körperregionen) und Kodes aus S00–S99, die mit einer „.7“ an vierter Stelle multiple Verletzungen kodieren, sind nur dann zu verwenden, wenn die Anzahl der zu kodierenden Verletzungen die maximale Zahl der übermittelbaren Diagnosen überschreitet."

    Damit wird der Begriff "Körperregion" im Sinne der DKR keineswegs konkretisiert. Dies ist auch nicht erforderlich, da der Begriff "Körperregion" zur Definition der "Mehrfachverletzung" in den DKR keine Verwendung findet.

    Die DKR besagen an dieser Stelle, dass auf Kombinationskategorien (T00–T07 Verletzungen mit Beteiligung mehrerer Körperregionen) und Kodes aus S00–S99, die mit einer „.7“ an vierter Stelle multiple Verletzungen kodieren, für die Kodierung von Mehrfachverletzungen zurückgegriffen werden kann, wenn der "Platz für Einzelkodes nicht ausreicht".

    Die DKR besagen an dieser Stelle nicht, dass Mehrfachverletzungen ausschließlich solche sind, die im ICD mit den Kodes T00-T07 bzw. S00-S99, jeweils ".7" an vierter Stelle für multiple Verletzungen, gefasst werden.

    • "KDE 589 ... Aus dem Wortlaut des Titels der Schlüsselnummer T02.1- Frakturen mit Beteiligung mehrerer Körperregionen, Frakturen mit Beteiligung von Thorax und Lumbosakralgegend oder von Thorax und Becken ist eindeutig ableitbar, was unter einer Körperregion im Sinne der ICD-10-GM zu verstehen ist."

    Das ist nachvollziehbar. Das ICD-Verständnis des Begriffs "Körperregion" ist aber für die abschließende Auslegung des Begriffs "Mehrfachverletzung" nach DKR nicht maßgeblich (s.o.).

    Zusammenfassend ist der einleitende Satz der DKR 1911 entscheidend:

    • " Mehrfachverletzungen - Diagnosen - Die einzelnen Verletzungen werden, wann immer möglich, entsprechend ihrer Lokalisation und ihrer Art so genau wie möglich kodiert."

    Die Beschränkung von "Mehrfachverletzungen" auf Diagnosen, die auch mit den ICD-Kodes T00-T07 bzw. S00-S99, jeweils ".7" an vierter Stelle für multiple Verletzungen, gefasst werden könnten, ist den DKR nicht zu entnehmen.

    Viele Grüße

    Medman2

    2 Mal editiert, zuletzt von medman2 (9. März 2018 um 20:00)

  • Um die Grundannahme der KDE 589 prägnanter zu widerlegen:


    Im Rahmen der DKR für Mehrfachverletzungen wird ausgeführt, dass statt der Einzelverletzungskodes Kodes aus S00–S99, die mit einer „.7“ an vierter Stelle multiple Verletzungen kodieren, nur dann zu verwenden sind, wenn die Anzahl der zu kodierenden Verletzungen die maximale Zahl der übermittelbaren Diagnosen überschreitet. Unter den genannten Kodes sind zahlreiche für multiple Verletzungen nur einer Köperregion (S00.7, S01.7, S02.7, S09.7 ...). Daher bezieht sich der Begriff "Mehrfachverletzungen" der DKR nicht nur auf multiple Verletzungen, die mehrere Körperregionen oder Organsysteme betreffen.

    Viele Grüße

    Medman2