Claudicatio spinalis

  • ?( Liebes Forum,

    welcher Aufwand rechtfertigt die Kodierung der Nebendiagnose \"Claudicatio spinalis\" (G95.1, vaskuläre Myelopathie)bei einer durch Myelographie nachgewiesenen Spinalkanalstenose und typischer klinischer Symptomatik? Es handelt sich zwar um eine Nebendiagnose mit CCL 0, aber sie führt in eine andere DRG.

    Viele Grüsse

    Dobby :sterne:

  • Hallo Dobby,

    habe dieses Problem selbst schon gehabt. Nach Rücksprache mit unseren Neurochirurgen und Orthopäden ist hier ja nur ein Symptom gemeint. Das macht keinen Aufwand. Wir kodieren es prinzipiell nicht mehr. Die Einstufung in der DRG Logik, die dann in die B61Z - Anlage 3 DRG- führt, egal welche HD, halte ich für diese \"Diagnose\" für sehr fragwürdig. Zumindest die Zuordnung der Claudicatio spinalis zu den Myelopathien sollte abgeschafft werden.

    Mfg

    Uwe Neiser


  • Guten Tag!

    Zitat


    Original von phlox:
    Nach Rücksprache mit unseren Neurochirurgen und Orthopäden ist hier ja nur ein Symptom gemeint.

    Richtig, besser: Symptomkomplex. Wenn die Nebendiagnosedefinition erfüllt ist, kann es nicht nur, sondern es muss kodiert werden. Wenn Sie allerdings eine zu grunde liegende Erkrankung diagnostizieren, z.B. eine spinale AV-Malformation, kodieren Sie natürlich diese.

    Zitat


    Original von phlox:
    Das macht keinen Aufwand.

    Das Symptom macht durchaus Aufwand, z.B. wie hier die Durchführung einer Myelographie, erhebl. pflegerischer Aufwand,....

    Zitat


    Original von phlox:
    Wir kodieren es prinzipiell nicht mehr.

    Ein Kodiergebot existiert zwar nur für Prozeduren (DKR P001e, 1. Satz), das willkürliche Weglassen von Diagnosen widerspricht aber aus meiner Sicht ebenfalls der DRG-Logik.

    Zitat


    Original von phlox:
    Die Einstufung in der DRG Logik, die dann in die B61Z - Anlage 3 DRG- führt, egal welche HD, halte ich für diese \"Diagnose\" für sehr fragwürdig.

    Die Kodierung richtet sich nach den DKR, nicht nach der resultierenden DRG. Wenn dies zu einer relevanten B61Z-Fallzahl führt, so kann diese DRG mit den Kostenträgern verhandelt werden.

    Zitat


    Original von phlox:
    Zumindest die Zuordnung der Claudicatio spinalis zu den Myelopathien sollte abgeschafft werden.

    Ursache der claudication intermittens sind Durchblutungsstörungen im Bereich des Rückenmarks oder der cauda equina (vereinfacht gesprochen so eine Art TIA des Rückenmarks). Die Zuordnung zu den vaskulären Myelopathien ist daher nicht ganz verkehrt.

    Viele Grüße!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Hallo Herr Leonhardt,

    da haben sie mich aber auseinandergenommen.

    Aber das ist bestimmt gut so, wenn sie aus der neurologischen Sicht Fälle sehen, wo dies isoliert als Symptomkomplex auftritt ohne Nachweis der zugrunde liegenden Pathologie.
    Als Chirurg sind mir Neurochirurgie und Orthopädie näher und da ist eigentlich immer die Ursache bekannt.
    Leider laufen die neurologischen Anfragen nicht über meinen Tisch.

    Mfg

    Uwe Neiser


  • Hallo Herr Leonhardt,
    hallo phlox, hallo Dobby, hallo Forum,

    ich möchte noch einmal nachsetzen:
    Kann man nicht auch so argumentieren, dass die G95.1 bei einem Patienten mit knöcherner Spinalkanalstenose, bei dem sich erst durch die Claudicatio die OP-Indikation ergibt, kodierrelevant ist?

    Vielleicht gibt es ja auch einen Neurochirurgen im Forum, der hier weiterhelfen kann? :d_gutefrage:

    Vielen Dank im voraus und freundliche Grüße,

    S_Sabin

    ?( Senta Sabin
    Medizincontrolling u. Abrechnungsmanagement
    Klinikum Wolfsburg

  • Vllt. bin ich hier ein bißchen spät dran, habe das Problem selber ein paar mal gehabt und verfahre wie folgt:
    Entscheidend ist die Lokalisation und die Klinik!
    Handelt es sich um ein \"Claudicatio\" auf dem Boden einer spinalen Enge durch degenerative Veränderungen im LWS-Bereich (im NCH-Alltag die häufigste Situation) , so ist diese bei rechtzeitiger OP weitestgehend reversibel nach Beseitigung der Enge (sei es durch OP eines Diskusprolaps oder häufiger einer knöchernen Stenose), v.a. sind die Pat. in Ruhe häufig nicht symptomatisch (Claudicatio eben), so das im Gegensatz zur vaskulären (oder sonstigen) Myelopathie der oberen WS-Abschnitte eine wesentl. vaskuläre Komponente nicht anzunehmen ist. Somit kodiere ich hier die Kompression der Cauda equina, was mich aus der hier häufig unseligen Querschnitt-DRG herausbringt.

    Gruß

    J.Rolfes, NCH Minden

  • Hallo liebe Forumsteilnehmer !

    Ich möchte dieses Thema noch einmal aufgreifen, da es ja zur Angabe der Claudicatio spinalis doch ziemlich unterschiedliche Auffassungen gibt.

    Aktuell habe ich für das Jahr 2006 in unserem Haus eine Auswertung über Fälle mit der B61Z durchgeführt. Auf der einen Seite stehen großen Verlusten in der Orthopädie - Komplexe Wirbelsäulenoperationen bis hin zu deutlichen Langzeitbeatmungen werden auf Grund begleitender Querschnittssymptomatik mit der B61Z vergütet (im Schnitt ein Verlust von fast 4800 € pro Fall) – erhebliche Mehrerlöse im Bereich der Neurochirurgie gegenüber, da die Neurochirurgen durch die Angabe der Claudicatio spinalis im Rahmen einer Spinalstenose, statt der regelhaften „Konservativen Wirbelsäulen-DRG’s“ oder leichteren Wirbelsäuleneingriffen, die B61Z abrechnen.

    Die Neurochirurgen rechtfertigen die Angabe, da sie in solchen Fällen ein Gefäßchirurgisches Konsil anmelden, um eine arterielle Verschlusskrankheit als Ursache auszuschließen.

    Daher meine Frage:

    Inwieweit ist die Claudicatio als Symptom, mit der zugrunde liegenden Spinalstenose vergesellschaftet? Oder ist sie ein eigenständiges Problem, was in unserem Fall nach Nebendiagnosen-Definition mit dem entsprechenden Aufwand (Gefäßchirurg. Konsil) versehen, kodierbar ist.

    Wir würden gerne, vor allem im Bereich unserer Orthopädie trotz Querschnittssymptomatik leistungsgerechter bezahlt werden. Für die entsprechende Verhandlung brauchen wir halt eine valide Grundlage.

    Wenn die Claudicatio nicht gesondert kodiert werden darf, würden die erheblichen Einbußen in der Orthopädie nicht kompensiert werden können. Obgleich diese neurochirurgischen Fälle diese Einbußen bislang auch nur in Grenzen halten können und sie nicht wirklich annähernd kompensieren.

    Im Voraus sage ich vielen Dank für konstruktive Informationen

    mfg

    Kodiak

    Herzliche Grüße

    Kodiak