MDK-Gutachten zur PEG-Dislokation

  • Hallo liebes Forum,

    ich stelle hier folgenden Fall zur Diskussion:

    Einem 67-jährigen Patienten mit Hypopharynx-Ca und Zweitmalignom im Oropharynx wurde zu Hause beim Verbandwechsel die PEG komplett gezogen. Während der ÖGD konnte man die alte Stichstelle nicht mehr sondieren, eine Neuanlage mit Stechen der PEG an anderer Stelle war bei der äußerlich sezernierenden Wunde notwendig.

    Kodiert wurde bei uns als HD R13.9 Dysphagie und das CA als ND.
    Nun schreibt der Gutachter des Sozialmedizinischen Dienstes der Knappschaft, dass als HD die T85.9 nicht näher bezeichnete Komplikation durch interne Prothesen zu nehmen ist.

    Ich bin da anderer Meinung, da die PEG weg war und deshalb keine Komplikation ausgelöst hat. Der Gutachter meinte die Entfernung wäre die Komplikation.

    Gibt es Meinungen der Forumsmitglieder dazu??

    Grüße aus der Oberpfalz
    Binchen

  • Hallo Binchen,

    s. DKR 0201e zusammengefasst: der Malignom-Code ist immer Hauptdiagnose es sei denn, der Patient stellt sich mit einem Symptom vor und der Tumor selbst wird nicht behandelt (Beispiel 7). Dann ist Symptom HD und Tumor ND.

    Die T - Diagnosen dürfen nur verwendet werden, falls kein spezifischerer Code zur Verfügung steht (DKR D002d). Viel unspezifischer als T85.9 gehts wohl aber nicht mehr.

    Also meine ich auch als HD bleibt nur R13.- (oder vielleicht R63.3 ?)) Tumor wird ND.

    Viele Grüße aus Melle
    Dr. Th. Wagner 8)
    Facharzt für Chirurgie
    Leiter Medizincontrolling
    christl. Klinikum Melle

  • Hallo Binchen,

    das Thema ist hier schon einmal diskutiert worden.

    Meine Meinung: es handelt sich um die Behandlung einer (totalen) Sondendislokation, daher Hauptdiagnose T85.6.

    @Hr. Wagner: DKR 0201 kommt hier sicher nicht zur Anwendung, da sich diese Regel explizit auf die Diagnostik/Behandlung eines Malignoms bezieht. Eine solche Behandlung wurde im geschilderten Fall aber nicht durchgeführt.
    Und das Symptom \"Dysphagie\" beschreibt den Zustand \"Dislokation einer PEG\" auch nicht gerade spezifisch...

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo Herr Hollerbach,

    ich bin nicht ganz überzeugt. Der Patient kommt doch zur Neuanlage der PEG zur stationären Aufnahme. Die PEG wird benötigt bei Dysphagie wg. Malignom. Daher würde ich meinen Kodiervorschlag weiter verteidigen.
    T85.6 meint zwar die Fehllage/Verlagerung, aber bei diesen Zuständen ist ja auch immer noch etwas am ursprünglichen \'Implantat\' zu machen/korrigieren/entfernen. Auch wenn es durch die versehentliche Entfernung zu einer Komplikation gekommen wäre (z.B. Ausriß), würde ich die Komplikations-Kodierung einsehen. Aber so meine ich: Aufnahme ohne PEG zur PEG-Neuanlage.
    Wie würden Sie den Fall denn codieren, wenn die PEG geplant entfernt worden wäre, es sich dann aber gezeigt hätte, dass sie doch weiterhin erforderlich ist und neu gelegt werden muß ?

    Viele Grüße aus Melle
    Dr. Th. Wagner 8)
    Facharzt für Chirurgie
    Leiter Medizincontrolling
    christl. Klinikum Melle

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen,

    Zitat

    Original von Binchen:
    ..., dass als HD die T85.9 nicht näher bezeichnete Komplikation durch interne Prothesen zu nehmen ist.

    Zitat


    Original von mhollerbach:
    ..., daher Hauptdiagnose T85.6.

    Wieso T85.9 oder T85.6? Wenn dann doch die T85.5.
    Die DKR sagt: Spezifisch bezüglich der Störung kodieren.
    Die Störung hier ist die Entfernung der PEG mit der daraus resultierenden nötigen Neuanlage.
    Das Beispiel in der DKR zur (erneuten) Diskussion:
    Beispiel 7
    Ein Herzschrittmacherträger wird wegen einer Elektrodendislokation stationär aufgenommen.
    Hauptdiagnose: T82.1 Mechanische Komplikation durch ein kardiales elektronisches Gerät
    Anmerkung: I97.8 Sonstige Kreislaufkomplikationen nach medizinischen Maßnahmen anderenorts nicht klassifiziert ist nicht als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, da der Kode T82.1 Mechanische Komplikation durch ein kardiales elektronisches Gerät (samt seiner Inklusiva) spezifisch die Art der Störung beschreibt.

    Hier ist also auch speziell auf die Inklusiva hingewiesen. Diese sind unter T85.0 nachzulesen. Dort findet man die Fehllage und Verlagerung. Wenn man dies berücksichtigt, ist doch am spezifischsten die Verlagerung (nach draußen) der PEG mit T85.5 zu kodieren. Gerade, wenn man obiges Beispiel doch als vergleichbar ansieht.
    Selbstverständlich liegt auch die Dysphagie vor, letztlich hat aber die Verlagerung der PEG die Aufnahme verursacht.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Dirk,

    Zitat

    Wieso T85.9 oder T85.6? Wenn dann doch die T85.5.


    Ja, klar.
    ABER: Mir fällt gerade auf, dass wir im Prinzip dieselbe Problematik diskutieren wie bei der dislozierten Gallengangsprothese... :sterne:

    Also doch Dysphagie..??

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Markus,

    Zitat

    Original von mhollerbach:
    ABER: Mir fällt gerade auf, dass wir im Prinzip dieselbe Problematik diskutieren wie bei der dislozierten Gallengangsprothese... :sterne:

    Deswegen auch:

    Zitat

    Original von Selter:
    Das Beispiel in der DKR zur (erneuten) Diskussion:

    Vielleicht sollte man mal wieder die Fachgesellschaft befragen :d_zwinker: . Link zur anderen Diskussion: http://dedi694.your-server.de/mydrgj/apboard…st&postid=38085

  • Grüß Gott liebes Forum,

    als ähnlichen Fall habe ich folgende Konstellation:

    Patient wird zuverlegt mit Peritonitis nach PEG-Anlage vor 2 Tagen bei Mundbode-CA. Nach Gastroskopie OP. Intraoperativ insuffiziente PEG-Durchtrittsstelle mit Peritonitis, die nach Spülung übernäht wurde. Zusätzlich Pexieren der Magenvorderwand.

    Kodiert wurde von meiner Kodierexpertin: :d_zwinker:
    HD K65.0 Akute Peritonitis

    ND Z95.81 (Port)
    K59.0 Obstipation
    E04.2 Struma
    C04.9 Mundboden-CA

    Prozeduren:
    1-632 Gastroskopie, 5-448.00 Naht des Magens (nach Verletzung), 8-176.2 Spülung


    Mein Vorschlag wäre:
    HD C04.9

    ND T81.2 vers. Risswunde
    E04.2 Struma
    K65.0 Peritonitis

    Prozedur:
    1-632 Gastroskopie, 5-541.1 Laparotomie, Spülung, Drainage, 5-448.00 Naht des Magens (nach Verletzung), 5-448.2 Gastropexie

    Begründung: PEG ist Folge des Mundboden-CA\'s, T85.5 scheidet doch in diesem Fall aus, da Komplikation direkt beim Legen der PEG. Spülung 8-176.2 ist natürlich verkehrt.

    Ich wäre gespannt, die Meinung der Forumsmitglieder/Kodierprofis zu hören

    Viele Grüße aus dem sonnigen Allgäu

    Mathias Finke

    [f2]Mit freundlichen Grüßen


    Dr. M. Finke
    Oberarzt der Chirurg. Abteilung :i_ritter:
    Rotkreuzklinik Lindenberg[/f2]

  • Hallo,

    auch Z46.5 wäre denkbar, obwohl da die Komplikation ausgeschlossen ist. \"Funktionsstörung und andere Komplikationen\". Man kann nun sophisticated sein und sagen, das Gerät ist ja gar nicht mehr da. Also Anlage, Z46.5.
    ND Karzinom und Dysphagie.
    T85.5? Ist es wirklich eine mechanische Komplikation, wenn jemand die Sonde rausreißt? Letztendlich sehe ich das so, dass die Sonde da nicht fachgerecht behandelt wurde, sonst wäre sie nicht rausgerissen. Und was ist mit der Infektion, die könnte man ja auch kodieren, T85.78, vielleicht lag es ja an der Infektion der Sondeneinstichstelle, dass das Ding überhaupt rausgezogen werden konnte.

    wie man sieht, Fragen über Fragen und erneut das Staunen über das Wahngebäude DRG und seine genialen Kreatoren!

    Zitat aus einem anderen Thread, in dem es um Schrittmacher ging und in dem INEK und DIMDI um Hilfe gebeten wurden:

    ...an das InEK gerichtet. Von dieser Seite habe ein Antwortschreiben mit nachfolgender Formulierung erhalten.

    Grundsätzlich ist nach den Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) und den amtlichen Klassifikationen (ICD-10-GM bzw. OPS) in der jeweils gültigen Version zu kodieren, unabhängig vom Ergebnis der Gruppierung. (...).
    Zur Klärung der Frage, ob K83.1 hier der korrekte Kode für den von Ihnen beschrieben Fall darstellt, dürfen wir Sie zuständigkeitshalber an das DIMDI (Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information, http://www.dimdi.de , klassi@dimdi.de ) verweisen, dem die Herausgabe und die Weiterentwicklung der amtlichen Klassifikationen ICD-10 und OPS obliegt.

    Ein Folgeschreiben ans DIMDI erbrachte folgende Auskunft.

    Grundsätzlich ist nach den Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) und den amtlichen Klassifikationen (ICD-10-GM bzw. OPS) in der jeweils gültigen Version zu kodieren, unabhängig vom Ergebnis der Gruppierung. (...). Bitte wenden Sie sich daher mit Ihrer Frage an das InEK: http://www.g-drg.de (...)! Zu der inhaltlichen Unterscheidung der Kodes möchten wir Sie bitten mit der entsprechenden medizinischen Fachgesellschaft das Problem zu klären.

    Sozusagen hier und da ein Statement von „offizieller Seite, dass für mich bedauerlicherweise nicht aussagekräftig ist.


    Wie schön, dass in den Kodierrichtlinien immer vergleichsweise eindeutige Fälle zigmal kommentiert werden, aber solche Sachen mit Schweigen übergangen werden. Weiß man auch im INEK nach 5 Jahren nicht, wie man richtig kodiert? Merkt da keiner was für ein Quatsch das ganze ist, die Komplexität des Lebens und seiner Erkrankungen in diese Zahlen-Buchstaben-Kombinationen packen zu wollen? Und da werden dann Stunden über Stunden mit diesem Unfug verbracht, statt Patienten zu behandeln!!!

    M.Rost