• Pat. mit SHT entwickelt während der neurologischen Frühreha (besondere Einrichtung, tagesgleiche Pflegesätze) ein raumforderndes Hygrom und wird aus Kapazitätsgründen nicht in das zuweisende KH, sondern in die nahe Uniklinik notfallmäßig verlegt. Dort wird das Hygrom drainiert und der Pat. nach 22 Std auf die ITS der Rehaklinik rückverlegt. Verlegung oder \"Verbringung\"??????????

    NFR, Intensivmedizin, Kernkomp. Innere

  • Nochmal der Autor: Es geht um Kosten für 2 Arztbegleitete Intensivtransporte, die OP, die Nacht auf der ITS der UNI-Klinik, ggf. zu Lasten eines nicht kostendeckenden Pflegesatz für die B43Z(neurologische Frühreha, nicht kalk.)

    Guthier

    NFR, Intensivmedizin, Kernkomp. Innere

  • Die Frage ist nicht, wie lange der Patient lag, die Frage ist, wie lange er liegen sollte.
    Ausschlaggebend ist (und da gib es meines Wissens auch Urteile dazu), ob ein stationärer Aufenthalt geplant war, oder nicht.

    Die Zeit des Aufenthaltes ist dannn eher sekundär zu sehen.
    Allerdings wird es in der Praxis oft so gehandelt, daß ein Aufenthalt bis 24 Stunden als Verbringung, ein Aufenthalt über 24 Stunden als Verlegung gehandhabt wird.
    Im Grunde genommen steckt da auch eine gewisse Sinnhaftigkeit dahinter, ist eine stationäre Aufnahme juristisch als \"einbinden des Patienten in die internen Strukturen eines Krankenhauses\" (oder so ähnlich - ich habe den genauen Wortlaut nicht im Kopf) definiert. Man sollte mal davon ausgehen, daß das nach spätestens 24 Stunden der Fall ist, denn der Patient will ja (ganz banal gesprochen) auch was essen.

    In vorliegendem Fall würde ich sagen: Wenn ambulant geplant und sich nur aus technischen Gründen hingezogen Verbringung, wenn stationär geplant und nur aus kapazitätsgründen (Notfalllpatient brauchte das Bett) Verlegung. M.E. ein Grenzfall über den man trefflich streiten kann.

    Viel Glück beim Gespräch mit dem MDK,

    N.

    \"Steinigt ihn, er hat ´Jehova´ gesagt!\"

  • Zitat


    Original von N.:
    Die Frage ist nicht, wie lange der Patient lag, die Frage ist, wie lange er liegen sollte.
    Ausschlaggebend ist (und da gib es meines Wissens auch Urteile dazu), ob ein stationärer Aufenthalt geplant war, oder nicht.
    [...]

    Die Zeit ist nicht ganz bedeutungslos. Hier sollte man nämlich prüfen, was zur Verbringung im Landesvertrag nach § 112 SGB V steht, z.B. für Baden-Württemberg:

    §7 Verweisung, Verlegung, Verbringung

    Eine Verlegung liegt nicht vor, wenn der Patient während des stationären Aufenthaltes zur Mitbehandlung in ein anderes Krankenhaus verbracht wird und er an demselben Tag wieder in ersteres zurückkehrt (Verbringung). Bei der Verbringung verbleibt der Patient weiterhin in der verantwortlichen Zuständigkeit des ersteren Krankenhauses.

    Die berüchtigte 24-Stunden-Regel ist eine Erfindung der Krankenkassen und durch ihren Abrechnungsleitfaden auch weit verbreitet, hat jedoch keinerlei rechtliche Relevanz. Anders sieht es aber mit der Datumsgrenze aus: wurde diese überschritten kann es per se schon keine Verbringung mehr sein.

    Als letzten Punkt sollte man immer die Zuständigkeit prüfen: muss der Arzt im zweiten Krankenhaus wegen Therapie/Diagnostik immer Rücksprache mit dem Arzt im ersten Krankenhaus halten oder nicht? Wenn nicht, liegt die verantwortliche Zuständigkeit wohl nicht mehr beim ersten Arzt, also auch keine Verbringung möglich.

    Sonnige Grüße

    Jannis