Hallo gastroHH!
dann gilt meiner Ansicht an § 1 Abs. 6 Satz 5 FPV. Solange der vorstat. Aufenth. nicht gesondert vergütet wird, sind die Prozeduren dem vollstationären Aufenthalt (welcher auch die Vergütung des vorangegangenen vorstationären Aufenthalts beinhaltet) zuzuordnen. Vielleicht nicht sehr passend aber legitim...
Mit freundlichen Grüßen
Einsparungsprinz