Tod am Aufnahmetag

  • Liebes Forum!

    Wir haben doch tatsächlich von der Krankenkasse die Anfrage bekommen, ob ein Patient, der per Notarzt kam und kurze Zeit später verstab, wegen der kurzen Verweildauer nicht ambulant oder vorstationär hätte geführt werden können. Bei diesem Patienten ist es jetzt nicht schwer, entsprechende AEP-Kriterien für eine vollstationäre Behandlung zu finden, aber manchen Patienten geht es bei der Aufnahme ja noch nicht so schlecht, trotzdem sterben sie am Aufnahmetag.

    Nach meinem einfachen ärztlichen Verständnis schliesst der Begriff "ambulant" und "vorstationär" die Möglichkeit eines "danach" ein, was bei Toten ja nur bei Abrechnungsbetrug möglich wäre.

    Gibt es hier auch grundsätzliche Entscheide, dass der zeitlich zur Aufnahme nahe Tod per se schon ein Indikator für die Schwere der Erkrankung ist und daher auch eine vollstationäre Behandlung rechtfertigt?

    Gruss aus dem Wallfahrtsort Kevelaer in der Hoffnung, dass auch die Krankenkasse mal von der Erleuchtung heimgesucht werden.

    C. Müggenburg:besen:

    C. Mueggenburg

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Zunächst einmal grundsätzlich: Die Kostenträger versuchen es immer wieder, aber in Bezug auf die Frage der Behandlungsform (ambulant-vorstationär-vollstationär) ist in keinem Gesetz irgend eine Verbindung mit der Behandlungsdauer erwähnt. Das einzige Kriterium ist, welche Behandlungsform notwendig bzw. ausreichend ist (aus Sicht der KH-Ärzte bei Aufnahme). Wenn der Patient kurze Zeit später verstarb, war die stationäre Behandlung zwar nicht erfolgreich, aber zum Zeitpunkt der Aufnahme mit Sicherheit notwendig. Denn hätte der Arzt den Patienten nicht aufgenommen, dann hätte er jetzt mit Sicherheit ein Problem.

    Es ist allerdings zunächst zu prüfen, ob der Schlüssel für den Entlassungsgrund (079 Tod) richtig angegeben wurde.
    Sollte die Krankenkasse trotz korrekter Information so handeln, dann käme die Schlagzeile "Kasse will für todkranken Patienten nicht bezahlen" sicherlich gut an.

    Schönen Tag noch!
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Hallo zusammen,
    vielleicht ist auch ein Urteil des Sozialgerichtes Dortmund interesant.
    War hier in den News unter.
    http://www.aerztezeitung.de/docs/2002/07/1…heitssystem_uns

    oder hier der Text:
    Krankenhaus erhält Fallpauschale trotz Tod der Patientin nach Operation

    Verstirbt eine Patientin im Anschluss an eine Operation im Krankenhaus, erhält der Krankenhausträger gleichwohl von der Krankenkasse die ungekürzte Fallpauschale.

    Dies entschied das Sozialgericht Dortmund auf die Klage des Marienkrankenhauses Soest gegen die AOK Westfalen-Lippe. Eine neunzigjährige AOK-Versicherte war nach operativer Entfernung der Gallenblase verstorben. Die Krankenkasse beglich die Rechnung des Krankenhauses in Höhe von 3091,- Euro nur zur Hälfte, weil die Hauptleistung der Fallpauschale nicht erbracht worden sei. Die Hauptleistung bein-halte nicht allein die Operation, sondern auch präoperative und postoperative pflegerische Leistungen.

    Dem folgte das Sozialgericht nicht: Die AOK schulde dem Krankenhaus die volle Fallpauschale, weil der Tod der Versicherten erst nach Erbringung der Operation als Hauptleistung der Pauschale eingetreten sei. Die Operation sei Ziel- bzw. Ausgangspunkt sämtlicher präoperativen und postoperativen Leistungen. Die Leistungsbeschreibung der Fallpauschale enthalte im Sinne der beabsichtigten pauschalierenden Betrachtung auch keinen Mindestaufenthalt und keine anderen Bedingungen für den Abschluss des Behandlungsfalls.

    Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 16.05.2002, Az.: S 8 KR 38/01

    Herausgeber: Der Präsident des Sozialgerichts Dortmund, Ruhrallee 1 - 3, 44139 Dortmund, Tel.: 0231/5415-201
    Verantwortlich für den Inhalt: Pressesprecher Richter am Sozialgericht Ulrich Schorn, Tel.: 0231/5415-227 , Fax: 0231/5415-551


    --
    Kurt Mies
    http://www.myDRG Fan

    Kurt Mies

  • Hallo Frau Müggenburg,

    nicht immer ist es schlimm, wenn Kassen einen Aufenthalt nicht bezahlen möchten, wenn er wenige Stunden gedauert hat. So können in Verlegungsfällen bei Polytraumatisierten, aber evtl. auch bei anderen schwer Kranken soviele Dinge gemacht worden sein, dass eine Abrechnung über die Notfallamubulanz über den EBM mehr Geld zuammenkommt, als über einen Tagessatz (und dies außerhalb des verhandelten Budgets).
    Dies kann auch taktisch sinnvoll sein, wenn z.B. voraussichtlich (abteilungsübergreifend) mehr Budgettage erbracht werden, als bei den Pflegesatzverhandlungen ausgemacht wurden.
    Mein Rat also:Erst rechnen, dann reagieren.
    Auf der anderen Seite werden Sie wahrscheinlich rechtlich keine Probleme bekommen, wenn Sie sich die Bezahlung einklagen würden, da die Indikation zur Aufnahme sogar nach den AEP-Kriterien erfüllt gewesen sein dürften.

    Mit freundlcihem Gruß

    A.Chandra