Beurlaubung in 2005?

  • Hallo Forum.
    Stelle fest: falsche Abteilung ;) ; Bitte um Verlegung ;)

    Folgender Fall:

    Patientin kommt am 22.06.2005 zu uns mit Endometriumhyperplasie. Hysteroskopie und Abrasio werden gemacht. Histo mäßig differenziertes endometroides Korpuskarzinom. Weiteres Vorgehen wird mit der Pat. besprochen. Entlassung am 24.06.05, mit Termin zur Aufnahme am 03.07. und OP am 04.07.05.
    Abgerechnete DRGs N08Z und N20Z. Da beide DRGs aus der operativen Partition sind liegt keine WA vor.
    PKV sagt, dass es sich um eine Beurlaubung handelt, und daher nur ein Fall abzurechnen sei. Beziehen sich dabei auf das Schreiben von Herrn Tuschen, welches ja in 2005 veröffentlicht wurde.
    Schreiben von uns, dass diese Regelung im Schreiben von Herrn Tuschen ein Vorschlag war, welcher in der FPV 2006 umgesetzt wurde, aber für 2005 nicht verbindlich ist. Wir haben hinsichtlich der FPV 2005 § 2 geprüft ob eine Fallzusammenführung vorzunehmen ist oder nicht.

    Jetzt schreibt die PKV: \"[...]Das BMGS hat in seiner Stellungnahme die Vorgaben zur Abrechnung der Fallpauschalen verdeutlicht und klargestellt. Der gesetzgeberische Wille für eine Fallzusammenführung 2005 auch ausserhalb des §2 FPV wurde hier eindeutig dargestellt. Die Wertigkeit dieser Darstellung wird dadurch verdeutlicht, dass diese Rechtsauffassung in die FPV 2006 zur Klarstellung explizit aufgenommen wurde.[...]\"

    Fazit: Abrechnung von zwei Fällen verweigert!

    Meinungen und Anregungen für die erneute Antwort von uns nehme ich gerne entgegen.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo Papiertiger,

    da mag man sich ja jetzt schon mal alleine über die Definition des Begriffs \"Beurlaubung\" streiten. Die Formulierung in §1 Abs.7 FPV ist so schwammig, daß sie auch nicht wirklich hilfreich ist.

    Ein Schuh könnte evtl. daraus erden, wenn man das Pferd von hinten aufzäumt:
    Laut BSG ist eine stationäre Aufnahme die Integration eines Patienten in die organisatorischen Strukturen eines Krankenhauses. Im Umkehrschluß würde das also bedeuten, daß eine Entlassung des Patienten dann vorliegt, wenn er aus den organisatorischen Strukturen des Krankenhauses ausgegliedert wird. Dementsprechend läge also eine Beurlaubung nur vor, wenn der Patient z.B. noch Bett und Spind hat und lediglich mal für ein paar Tage (aus welchem Grund auch immer) weg ist, aber sozusagen als \"lebendige Karteileiche\" noch in der EDV geführt wird.

    Alles andere wäre m.E. allein von der Logik her völliger Unsinn, weil das in zur Folge hätte, daß die aufwendigen Komplikationswiederaufnahmeregelungen allein durch den Verweis auf eine Beurlaubung zumindest teilweise aushebelbar wären (wo steht geschrieben, wie lang eine Beurlaubung sein darf).

    Die Argumentation der PKV in ihrem Fall hat zwar durchaus auch etwas für sich - immerhin geht es um eine Auslegungsfrage. Aber erstens verweise ich in diesem Fall auf §11 FPV (Geltungsdauer!) und zum Zweiten trifft - wie oben auusgeführt - m.E. die Argumentation der Kasse nicht das eigentliche Problem, nämlich was eine Beurlaubung denn nun definitionsgemäß eigentlich ist.

    BTW: Wo finde ich dieses ominöse \"Tuschen\"-Schreiben? Die Links, die ich hier im Forum über die Suchfunktion gefunden habe sind leider tot.

    Herzliche Grüße,

    N.

    \"Steinigt ihn, er hat ´Jehova´ gesagt!\"

    • Offizieller Beitrag

    Hallo N.,

    Zitat

    Original von N.:
    Wo finde ich dieses ominöse \"Tuschen\"-Schreiben?

    Hier:

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Selter,

    herzlichen Dank für die Erweiterung meines Horizonts.
    Aus diesem Schreiben, daß strenggenommen lediglich eine persönliche Meinungsäußerung mit dem Hinweis auf die Sinnhaftigkeit einer gesetzlichen Regelung darstellt, einen \"gesetzgeberischen Willen\" ableiten zu wollen ist m.E. schon ziemlich mutig.

    Letztlich ändert das aber auch nichts an meiner Meinung über die Definition von \"Beurlaubung\".

    Herzliche Grüße,

    N.

    \"Steinigt ihn, er hat ´Jehova´ gesagt!\"

  • Hallo.

    Danke für die Antworten.

    Ich sehe die Sache genauso wie \"N.\" ;)

    Herr Tuschen hat mit dem Schreiben nichts anderes gesagt, als dass eine solche Regelung sinnvoll ist.

    Eine andere Frage habe ich dazu noch:

    Inwieweit ist Herr Tuschen denn eigentlich berechtigt rechtlich verbindliche Aussagen zu treffen? Vor allem wenn es um eine Änderung bzw. Erweiterung einer gültigen Verordnung wie der FPV 2005 geht.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Zitat


    Original von papiertiger:


    Inwieweit ist Herr Tuschen denn eigentlich berechtigt rechtlich verbindliche Aussagen zu treffen? Vor allem wenn es um eine Änderung bzw. Erweiterung einer gültigen Verordnung wie der FPV 2005 geht.


    ....ich gehe mal davon aus, daß er in etwa die gleiche Berechtigung dzu hat, wie wir :)
    Und hier handelt es sich ja offensichtlich auch nicht um eine offizielle Stellungnahme.

    Herzlichen Gruß,

    N.

    \"Steinigt ihn, er hat ´Jehova´ gesagt!\"

  • Hallo Papiertiger,

    über den \"gesetzgeberischen Willen\" läßt sich natürlich wohlfeil spekulieren. Ob eine solche Spekulation rechtswirksame Konsequenzen hat oder nicht, kann m.E. nur durch ein Sozialgericht entschieden werden.

    Kurz vor Inkrafttreten der FPV 2006 wurde übrigens klargestellt: \"Die Vorgaben zur Beurlaubung finden keine Anwendung bei onkologischen Behandlungszyklen, bei denen eine medizinisch sinnvolle Vorgehensweise mit mehreren geplanten Aufenthalten zu Grunde liegt. Es handelt sich in diesen Fällen um einzelne abgeschlossene Behandlungen, die durch eine reguläre Entlassung beendet werden.\"

    Wenn man schon eine gesetzliche Regelung nach vorne extrapoliert, dann muss man dabei natürlich auch evtl. Ergänzungen und Klarstellungen berücksichtigen...

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo Forum,

    Zitat


    ...
    Alles andere wäre m.E. allein von der Logik her völliger Unsinn, weil das in zur Folge hätte, daß die aufwendigen Komplikationswiederaufnahmeregelungen allein durch den Verweis auf eine Beurlaubung zumindest teilweise aushebelbar wären (wo steht geschrieben, wie lang eine Beurlaubung sein darf).
    ...

    Hier in M-V steht zu den Beurlaubungen etwas im Landesvertrag nach §112. Sinngemäß: Belastungsurlaub nach Hause bei psychiatrischen Krankheitsbildern, ansonsten Beurlaubung nur aus wichtigem Grund mit Einverständnis des Stationsarztes, zeitlich möglichst kurz.

    Typisch dafür sind Bundestags- und andere Wahlen. Lustig daran war, dass ich den Pat. am Wahltag fragen mußte, welchen Fahrdienst welcher Partei er denn präferierte .... :augenroll:

    Grüße von der Ostsee,

    Dr. med. Christoph Bobrowski, M.Sc.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    da das Dokument wegen des Forumsumzugs nicht mehr aufgerufen werden kann, stelle ich es erneut ein.

  • Hat sich erledigt...

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

    Einmal editiert, zuletzt von Blaschke (30. August 2015 um 15:17)