Einwilligung zur Datenübermittlung?

  • Hallo zusammen,

    ich frage mich gerade, ob es notwendig ist, dass der Pat. sein Einverständnis zu einer anonymisierten QS-Datenübermittlung geben muss. Ich würde sagen: Nein, muß er nicht.
    Nur:
    Kennt jemand die formale Regel, die da vielleicht dahintersteht?

    Hintergrund der Frage ist, dass eine externe Stelle explizit in Ihrem Vertrag zu einer spezifischen QS das Einverständnis des Pat. fordert.
    Man kann natürlich den Pat das auch noch unterschreiben lassen, darauf kommt\'s vermutlich auch nicht mehr an, aber Sinn macht es keinen.

    Vielen Dank für Hinweise!
    P. Dietz

  • Guten Abend,

    da es sich bei der externen QS um einen gesetzlich verankerten Tatbestand im SGB V handelt und der gesamte Kontext der Krankenhausbehandlung genau dort beschrieben ist, bedarf es nach meiner Einschätzung - wie auch bei der Datenübermittlung nach § 301 - keiner gesonderten Einwilligung.

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Hallo Herr Dietz,

    das sehe ich genauso wie Herr Dr. Sander. Es ist aber eben sehr vom einzelnen Verfahren abhängig. In ebenfalls gesetzlich verankerten Krebsregister Schlewig-Holsteins ist es vorgesehen, dass Patienten auch zur Weitergabe pseudonymisierter Daten ihr Einverständnis geben. Bei Drittanbietern ohne gesetzliche Grundlage ist es sicher besser das Einverständnis einzuholen, weil eine Rückverfolgung ung bei vielen erhobenen Stammdaten eben nicht in jedem Einzelfall 100%ig ausgeschlossen werden kann. Die Schweigepflicht verletzt im Zweifelsfall immer der, der die Daten weitergegeben hat.

    viele Grüße

    H. Bürgstein