Verlegungsabschläge bei Aufnahme in teilstationäre Behandlung

  • Guten Tag,

    wir haben für eine stationäre Behandlung unsere Rechnung eingereicht.
    Nun kürzt uns die Versicherung die Rechnung um 2 Verlegungsabschläge, da der Pat. am nächsten Tag in teilstationäre Behandlung aufgenommen wurde (in einem anderen Haus).

    Als Begründung wird folgendes angegeben :

    Ein Verlegungsabschlag gilt nach § 6 FPV auch für Verlegungen aus vollstationärer in teilstationäre Behandlung und umgekehrt.


    § 6 FPV regelt aber nun wirklich keine Verlegungsabschläge.

    Hat hier jemand ähnliche Erfahrungen gemacht?


    Gruß
    aus dem Rughrpott

  • Ähnliche Erfahrungen gottseidank noch nicht. :)

    §6 FPV regelt in der Tat Verlegungen von voll- in teilstationäre Behandlung, nämlich in §6, Abs. 2, Satz 1 und 2. Allerdings greift diese Regelung nur bei Verlegungen inerhalb des selben Krankenhauses.

    In Ihrem Fall beruft sich die Kasse offenbar auf Abs. 2, Satz 3, der wiederum auf §1 Abs. 3 bzw. §3 FPV bezieht. Und hier ist tatsächlich die Rede von Verlegungsabschlägen.

    Viel interessanter ist jetzt die Frage: Handelt es sich um eine Verlegung oder eine Entlassung mit nachfolgender Aufnahme. Denn hier greifen ja auch unterschiedliche Zeitgrenzen.

    Ich würde die Krankenkasse einfach um etwas spezifischere Auslegung ihrer Interpretation des §6 FPV bitten und mich dann mal im Zweifel an meine Krankenhausgesellschaft wenden. Die haben in aller Regel Justitiare, die sich mit der Interpretation von Paragraphen dann doch besser auskennen.

    Herzlichen Gruß,

    N.

    \"Steinigt ihn, er hat ´Jehova´ gesagt!\"

  • Hallo,

    Zitat

    Nun kürzt uns die Versicherung die Rechnung um 2 Verlegungsabschläge, da der Pat. am nächsten Tag in teilstationäre Behandlung aufgenommen wurde (in einem anderen Haus).

    wie errechnen sich denn die 2 Verlegungsabschläge? Unterschreitung der mittleren Verweildauer in Ihrem Haus? Dann ist der Bezug auf §6 offenbar unsinnig und es wäre zu klären, ob eine teilstationäre Behandlung in einem anderen Haus dem Charakter einer Verlegung im Sinne des § 3 Abs. 1 FPV 2006 entspricht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Die Verlegungsabschläge errechnen sich, wie Sie schon erkannt haben, aus dem Unterschreiten der mGvD in unserem Haus.

    Bei uns wurde der Pat. regulär entlassen und begab sich am nächsten Tag in psych. Behandlung (leider innerhalb von 24Std nach Entlassung).

    Auf Rückfrage wurde uns von dort mitgeteilt das die Behandlung in einer sog. Tagesklinik erbracht wurde.

    Diese wurde vom erbringenden Haus als teilstationäre Behandlung der Versicherung gemeldet.

    Somit hat meiner Ansicht nach es nicht den Charakter einer Verlegung im Sinne § 3 Abs. 1 FPV 2006.

    Sollten aber Fälle die so gelagert sind dennoch den Charakter einer Verlegung im Sinne § 3 Abs. 1 FPV 06 haben, hätte diese wohl Auswirkungen auf das gesamte Bundesgebiet.

    Man bedenke das es Häuser gibt die z.B. Dialysebehandlungen nicht durchführen können und diese dann in einem anderen Haus teilstationär durchgeführt werden.

    Gruß aus dem Ruhrpott

  • Hallo Abrechner,

    in § 1 FPV wird in 2006 klargestellt, dass eine Verlegung vorliegt, wenn zwischen Entlassung und Aufnahme in einem anderen Krankenhaus < 24h vergangen sind.
    Das trifft bei Ihnen offensichtlich zu, da Ihr Patient zur weiteren Behandlung in tagesklinischer Form aufgenommen wurde.
    Da eine Verlegung also formal zutrifft, gilt wie von Ihnen vermutet § 3 Abs. 1 entsprechend.
    Sofern bei Ihnen die VWD kürzer als die mVD war, sind entsprechende Abschläge gerechtfertigt.

    Viele Grüße

    valdobbiadene

  • Hallo Forum,

    In den Durchführungshinweisen gem. § 301 Abs. 3 SGB V steht eindeutig, dass sich die Hinweise auf die FPV beziehen (s. Durchführungshinweise gem. § 301 Abs. 3 SGB V unter Vorbemerkungen). Damit ist zunächst einmal die rechtliche Bindung zwischen den einzelnen Schlüsselfortschreibungen und den einzelnen Fallpauschalverordnungenen sichergestellt.

    In der Anlage 5 Hinweise zur Datenübermittlung im Kapitel 1.4.2 Teilstationäre Leistungen wird eindeutig von Entlassung eines Patienten vom voll- in den teilstationären Bereich gesprochen und nicht von Verlegung. Weiter heißt es „... Als Entlasssgrund...ist 03 Behandlung aus sonstigen Gründen beendet anzugeben.“

    Im § 3 Abs 1 FPV 2006 soll im Falle einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus ein Abschlag vorgenommen werden und nicht bei Entlassung. Sonst müssten im Unkehrschluss auch Verlegungsabschläge bei Entlassung in Pflegeeinrichtungen oder bei Entlassung in Reha-Einrichtungen vorgenommen werden.

    Im § 3 FPV 2006 wird von tagesbezogenen Entgelten nach § 6 Abs. 1 KHEntgG gesprochen. Unter den § 6 Abs. 1 KHEntgG fallen „...Leistungen, die ab dem Jahr 2005 noch nicht mit dem DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht vergütet werden können...“ Zu diesen Leistungen werden auch teilstationäre Leistungen gezählt.

    Einen Hinweis darauf gibt die Anlage 1 Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB) nach § 11 Abs. 4 KHEntgG Formular E3.3 Aufstellung der tagesbezogenen Entgelte. In der Überschrift der Spalte 1 heißt es „Entgelt nach § 6 Abs. 1 KHEntgG“. In der E3.3 werden alle Leistungen aufgeführt welche mit einem pauschalen Tagesplegesatz abgerechnet werden. Darunter fallen zum einen vollstationäre DRG-Fälle aus der Anlage 3 Nicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete Leistungen der FPV 2006 und zum anderen teilstationäre Fälle iwe aus unserer geriatrischen Tagesklinik.

    Einen weiteren Hinweis gibt Anlage 1 Fallpauschalen-Katalog nach FPV 2006, in welcher es heißt „...Dies gilt nicht soweit nach § 6 Abs. 1 KHEntgG sonstige Entgelte für..., teilstationäre Leistungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 KHEntgG...vereinbart worden sind.“

    Daher denke ich wird kein Verlegungsabschlag fällig.

    Gruß

    S. Lindenau

  • Hallo Forum


    habe leider keine aktuellen Einträge gefunden und bitte um Ihre Hilfe

    Patient ist bei uns entlassen worden ( Infekterkrankung Behandlung abgeschlossen)

    und am nächsten Tag ( unter 24h ) in einer externen psychs. Tagesklinik aufgenommen worden. Krankenkasse fordert nun Verlegungsabschlag.

    Gilt die o.g. Argumentationskette noch ?

    M.E. ist kein Verlegungsabschlag zu berechnen,

    Krankenkasse liest jedoch aus § 3 FPV, dass der Verlegungsabschlag zu berechnen wäre und fordert uns auf, die gesetzliche Grundlage, warum wir keinen Verlegungsabschlag berechnen wollen zu benennen.

    Wir haben bereits das LSG Urteil vom 28.08.2012 AZ : L6 KR295/11 für die Argumentation

    " wann liegt eine Verlegung im Sinne des Gesetzes vor " zur Hilfe genommen, denke jedoch, dass es der Kasse nicht reicht.

    B. Schorn

  • Hallo Forum,

    schorni: "Rauslesen" kann es die KK nicht direkt. Das entscheidende ist in diesem Fall das die FPV (hier: § 3 FPV) hierzu keinerlei Einschränkung triff. Somit gilt die Verlegungsregelung auch bei Verlegungen in teilstat. Behandlung. Die FPV macht somit keinen Unterschied bei Verlegung in voll oder teilstat. Einrichtungen. Somit ist die Festlegung der Verlegungsabschläge in Ihrem Fall gem. § 1 Abs. 1 letzter Satz FPV i. V. m. § 3 Abs. 1 FPV begründet.

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz